ergebende verfassungsrechtliche P icht, der die Rechtsänderung unzulässig macht. Die gebotene
Wahrung der Interessen forderte nicht unbedingt eine Aufrechterhaltung der früheren Regelung;
es hä e genügt, wenn die Bundesregierung in den Vertragsverhandlungen eine angemessene
Berücksich gung der betro enen Verfolgtengruppe durchsetzte, entweder indem Österreich
anstelle der Bundesrepublik die Erfüllung der eingeräumten Ansprüche übernahm oder jedenfalls
eine eigene Regelung für den Ausgleich dieser Verfolgungsschäden zusagte. Da die letzteren
Möglichkeiten auch heute noch bestehen, hä e der "Österreichvorbehalt" in der
Änderungsverordnung demnach als verfassungswidrig erklärt werden müssen mit der Wirkung,
daß die zuständigen Verfassungsorgane die Wahl gehabt hä en, auf welchem Wege sie den
Verfassungsverstoß besei gen wollten . III. 1. Nach der dargelegten Au assung entschär sich das
bei nachträglichen Änderungen anspruchsbegründender Normen au retende Problem, in
welchem Verhältnis die rela v vagen Kategorien des Rückwir- kungsverbotes zu der schärfer
konturierten Schutznorm des Art. 14 GG stehen. Die Entscheidung der Mehrheit läßt ein Eingehen
auf diese Frage vermissen ; sie beru sich für die Ausschaltung der genannten
Verfassungsvorschri lediglich auf die bisherige Rechtsprechung zum Eigentumsbegri . Danach
gehören Vermögenswerte subjek ve ö entliche Rechte grundsätzlich nicht zu dem in Art. 14 Abs.
1 GG ge- schützten Eigentum; etwas anderes gilt nur, wenn sie ihrem Inhaber eine Rechtsposi on
verleihen, die derjenigen des Eigentums sehr nahekommt, d. h. so stark ist, daß eine ersatzlose
Entziehung mit dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes unvereinbar wäre (vgl. BVerfGE
16, 94 [111 f. mit weiteren Nachweisen]). Diese im Grunde die Frage nur verschiebende De ni on
ist in einigen Entscheidungen dahin präzisiert, daß es für die Bewertung eines subjek v
ö entlichen Rechts als Eigentum darauf ankommt, ob sich die gewährte Rechtsposi on als
Äquivalent eigener Leistung erweist oder doch zu der einsei gen Gewährung von seiten des
Staates eine den Eigentumsschutz rech er gende Leistung des Einzelnen hinzutri (vgl. BVerfGE
14, 288 [293 f.]; 16, 94 [111 f. mit weiteren Nachweisen]; 18, 392 [397]; 24, 220 [226]). Ansprüche
auf Lastenausgleichsleistungen sollen nicht unter den Eigentumsbegri des Art. 14 Abs. 1 GG
fallen, weil es sich um Sozialleistungen handele, die der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgep icht
eingeräumt habe (vgl. BVerfGE 11, 64 [70f.]; 19, 354 [370]). Diese Rechtsprechung bedarf einer
Überprüfung . Sie geht von der strengen Trennung der Bereiche des privaten und ö entlichen
Rechts aus, die durch die Rechtsentwicklung überholt ist, und berücksich gt nicht die Veränderung
der wirtscha lichen und sozialen Verhältnisse, besonders das ständige Vordringen der staatlichen
Daseinsvorsorge in vielen Lebensbereichen. Wenn der Eigentumsschutz ein Stück Frei- heitsschutz
enthält, insofern er dem Bürger die wirtscha lichen Voraussetzungen einer eigenverantwortlichen
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Lebensgestaltung sichert , so muß er sich auch auf die ö entlich-rechtlichen Berech gungen er-