ergebende verfassungsrechtliche P icht, der die Rechtsänderung unzulässig macht. Die gebotene Wahrung der Interessen forderte nicht unbedingt eine Aufrechterhaltung der früheren Regelung; es hä e genügt, wenn die Bundesregierung in den Vertragsverhandlungen eine angemessene Berücksich gung der betro enen Verfolgtengruppe durchsetzte, entweder indem Österreich anstelle der Bundesrepublik die Erfüllung der eingeräumten Ansprüche übernahm oder jedenfalls eine eigene Regelung für den Ausgleich dieser Verfolgungsschäden zusagte. Da die letzteren Möglichkeiten auch heute noch bestehen, hä e der "Österreichvorbehalt" in der Änderungsverordnung demnach als verfassungswidrig erklärt werden müssen mit der Wirkung, daß die zuständigen Verfassungsorgane die Wahl gehabt hä en, auf welchem Wege sie den Verfassungsverstoß besei gen wollten . III. 1. Nach der dargelegten Au assung entschär sich das bei nachträglichen Änderungen anspruchsbegründender Normen au retende Problem, in welchem Verhältnis die rela v vagen Kategorien des Rückwir- kungsverbotes zu der schärfer konturierten Schutznorm des Art. 14 GG stehen. Die Entscheidung der Mehrheit läßt ein Eingehen auf diese Frage vermissen ; sie beru sich für die Ausschaltung der genannten Verfassungsvorschri lediglich auf die bisherige Rechtsprechung zum Eigentumsbegri . Danach gehören Vermögenswerte subjek ve ö entliche Rechte grundsätzlich nicht zu dem in Art. 14 Abs. 1 GG ge- schützten Eigentum; etwas anderes gilt nur, wenn sie ihrem Inhaber eine Rechtsposi on verleihen, die derjenigen des Eigentums sehr nahekommt, d. h. so stark ist, daß eine ersatzlose Entziehung mit dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes unvereinbar wäre (vgl. BVerfGE 16, 94 [111 f. mit weiteren Nachweisen]). Diese im Grunde die Frage nur verschiebende De ni on ist in einigen Entscheidungen dahin präzisiert, daß es für die Bewertung eines subjek v ö entlichen Rechts als Eigentum darauf ankommt, ob sich die gewährte Rechtsposi on als Äquivalent eigener Leistung erweist oder doch zu der einsei gen Gewährung von seiten des Staates eine den Eigentumsschutz rech er gende Leistung des Einzelnen hinzutri (vgl. BVerfGE 14, 288 [293 f.]; 16, 94 [111 f. mit weiteren Nachweisen]; 18, 392 [397]; 24, 220 [226]). Ansprüche auf Lastenausgleichsleistungen sollen nicht unter den Eigentumsbegri des Art. 14 Abs. 1 GG fallen, weil es sich um Sozialleistungen handele, die der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgep icht eingeräumt habe (vgl. BVerfGE 11, 64 [70f.]; 19, 354 [370]). Diese Rechtsprechung bedarf einer Überprüfung . Sie geht von der strengen Trennung der Bereiche des privaten und ö entlichen Rechts aus, die durch die Rechtsentwicklung überholt ist, und berücksich gt nicht die Veränderung der wirtscha lichen und sozialen Verhältnisse, besonders das ständige Vordringen der staatlichen Daseinsvorsorge in vielen Lebensbereichen. Wenn der Eigentumsschutz ein Stück Frei- heitsschutz enthält, insofern er dem Bürger die wirtscha lichen Voraussetzungen einer eigenverantwortlichen ti ti fi fl ft ff ti ti ff ti tt ti ff ff ft ti tt ff tt ft ti tf ff ft fl ti ti ff ti ft ft ti tt ff Lebensgestaltung sichert , so muß er sich auch auf die ö entlich-rechtlichen Berech gungen er-

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