sozialen, wirtscha lichen oder poli schen Au assungen andere Prioritäten für die staatlichen
Aufgaben setzen, so daß etwa nunmehr die Interessen anderer Gruppen als vorrangig erscheinen.
So gesehen han- delt es sich um das gleiche Problem, das sich auch bei anderen Eingri en in
Grundrechte stellt, wenn das Einzelinteresse mit den Anforderungen der sozialstaatlichen Ordnung
zusammenstößt . Es bietet sich daher als adäquates Instrument der Lösung das Sozialstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) an, das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, soweit es
sich nicht um den Bereich der Sozialversiche- rung und des Sozialrechts im engeren Sinne handelt,
noch ein Scha endasein führt . Freilich hat der aufgezeigte Interessenkon ikt in Fällen der
vorliegenden Art die besondere Komponente, daß das Interesse der bisher Begüns gten nicht
allein um ihrer selbst willen Beachtung verdient, sondern auch, weil ohne die Beständigkeit des
gesetzten Rechts die Glaubwürdigkeit der staatlichen Ordnung in Frage gestellt sein könnte. Auf
der anderen Seite verstärkt jedoch die Entwicklung der modernen Industriegesellscha
zunehmend das Bedürfnis nach einer laufenden, schnellen Anpassung des Rechts an die
gesellscha lichen Veränderungen und wandelt damit die Bedeutung des Gesetzes, das nun
weniger als eine für die Dauer bes mmte, aus allgemein gül gen Regeln entnommene Ordnung
des betre enden Lebensbereiches er- scheint, sondern stärker den Charakter einer auf den Status
quo zugeschni enen Willensentscheidung des Gesetzgebers über den Ausgleich divergierender
Interessen erhält . 3. Eine Heranziehung des Sozialstaatsprinzips in Fällen der vorliegenden Art
ergibt folgendes: Wenn der Staat einer bes mmten Gruppe von Bürgern Leistungen gewährt, um
einem sozialen oder sons gen aner- kennenswerten Bedürfnis Rechnung zu tragen, so darf er sich
nicht beliebig dieser Leistung entziehen und die betro enen Einzelnen wieder sich selbst
überlassen, d. h. sie zum bloßen Objekt wechselnder Willensentscheidungen machen. Das vorangegangene Tun verp ichtet ihn, der freiwillig oder unfreiwillig übernommenen sozialen
Verantwortung auch weiterhin gerecht zu werden, soweit nicht höherrangige Interessen des
Gemeinwohls entgegenste- hen . Im hier zu entscheidenden Fall war der Entzug der Leistungen,
wie dargelegt, nicht durch solche vordringlichen sozialstaatlichen Forderungen geboten. Es
handelte sich auch nicht um eine dauernde, in die Zu- kun reichende Belastung, die mit neu
erkannten Staatsaufgaben kollidierte, sondern um die einmalige Abwicklung eines
abgeschlossenen, nach Personenkreis und nanziellem Ausmaß übersehbaren Tatbe- standes, aus
dem in Zukun keine neuen Ansprüche mehr erwachsen. Daher hat auch die Mehrheit es
beanstandet, daß die Bundesrepublik sich der übernommenen Verp ichtungen entledigte, ohne
die Interes- sen der Betro enen in anderer Weise angemessen zu wahren, und einen
entsprechenden Appell an die Bundesregierung gerichtet. Ich sehe darüber hinaus in dem
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Vorgehen der Bundesregierung einen Vorstoß gegen eine sich aus dem Sozialstaatsprinzip