sozialen, wirtscha lichen oder poli schen Au assungen andere Prioritäten für die staatlichen Aufgaben setzen, so daß etwa nunmehr die Interessen anderer Gruppen als vorrangig erscheinen. So gesehen han- delt es sich um das gleiche Problem, das sich auch bei anderen Eingri en in Grundrechte stellt, wenn das Einzelinteresse mit den Anforderungen der sozialstaatlichen Ordnung zusammenstößt . Es bietet sich daher als adäquates Instrument der Lösung das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) an, das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, soweit es sich nicht um den Bereich der Sozialversiche- rung und des Sozialrechts im engeren Sinne handelt, noch ein Scha endasein führt . Freilich hat der aufgezeigte Interessenkon ikt in Fällen der vorliegenden Art die besondere Komponente, daß das Interesse der bisher Begüns gten nicht allein um ihrer selbst willen Beachtung verdient, sondern auch, weil ohne die Beständigkeit des gesetzten Rechts die Glaubwürdigkeit der staatlichen Ordnung in Frage gestellt sein könnte. Auf der anderen Seite verstärkt jedoch die Entwicklung der modernen Industriegesellscha zunehmend das Bedürfnis nach einer laufenden, schnellen Anpassung des Rechts an die gesellscha lichen Veränderungen und wandelt damit die Bedeutung des Gesetzes, das nun weniger als eine für die Dauer bes mmte, aus allgemein gül gen Regeln entnommene Ordnung des betre enden Lebensbereiches er- scheint, sondern stärker den Charakter einer auf den Status quo zugeschni enen Willensentscheidung des Gesetzgebers über den Ausgleich divergierender Interessen erhält . 3. Eine Heranziehung des Sozialstaatsprinzips in Fällen der vorliegenden Art ergibt folgendes: Wenn der Staat einer bes mmten Gruppe von Bürgern Leistungen gewährt, um einem sozialen oder sons gen aner- kennenswerten Bedürfnis Rechnung zu tragen, so darf er sich nicht beliebig dieser Leistung entziehen und die betro enen Einzelnen wieder sich selbst überlassen, d. h. sie zum bloßen Objekt wechselnder Willensentscheidungen machen. Das vorangegangene Tun verp ichtet ihn, der freiwillig oder unfreiwillig übernommenen sozialen Verantwortung auch weiterhin gerecht zu werden, soweit nicht höherrangige Interessen des Gemeinwohls entgegenste- hen . Im hier zu entscheidenden Fall war der Entzug der Leistungen, wie dargelegt, nicht durch solche vordringlichen sozialstaatlichen Forderungen geboten. Es handelte sich auch nicht um eine dauernde, in die Zu- kun reichende Belastung, die mit neu erkannten Staatsaufgaben kollidierte, sondern um die einmalige Abwicklung eines abgeschlossenen, nach Personenkreis und nanziellem Ausmaß übersehbaren Tatbe- standes, aus dem in Zukun keine neuen Ansprüche mehr erwachsen. Daher hat auch die Mehrheit es beanstandet, daß die Bundesrepublik sich der übernommenen Verp ichtungen entledigte, ohne die Interes- sen der Betro enen in anderer Weise angemessen zu wahren, und einen entsprechenden Appell an die Bundesregierung gerichtet. Ich sehe darüber hinaus in dem ff ft ti fl fl ti ft ff ff fi ti ti ti ff ti fl ft tt ft tt ft ff Vorgehen der Bundesregierung einen Vorstoß gegen eine sich aus dem Sozialstaatsprinzip

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