1965 (BGBl.I S. 1315) im Hinblick auf die im deutsch-österreichischen Vertrag von der
Bundesrepublik einerseits, von Österreich anderer- seits übernommenen Verp ichtungen als mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt (zwei unverö entlichte Beschlüsse vom 21. Juni 1967 - 1 BvR
237/65 und 1 BvR 323/65 -). Die dafür maßgebenden Gründe gelten im vorliegenden Fall
entsprechend. Zwar hat die Republik Österreich in dem Vertrag keine spezielle Verp ichtung in
bezug auf die Verfolgungsschäden in den Vertreibungsgebieten übernommen. Jedoch war es nicht
willkürlich, wenn die Bundesrepublik, die sich mit erheblichen Mi eln an den Aufwendungen
Österreichs für Entschädigungs- und Wiedergutmachungsleistungen beteiligte, sich auf den
Standpunkt stellte, Österreich solle für den ihm zuzurechnenden Personenkreis auch die
Entschädigung dieser Schäden übernehmen, und deswegen diese Verfolgten von der deutschen
Regelung ausnahm. Der Ausschluß der "Österreichfälle" im Jahre 1962 hat auch nicht zu einer dem
Gleichheitssatz widersprechenden Privilegierung eines Teils der Verfolgten geführt. Soweit zuvor
schon Entschädigungen nach der 11. LeistungsDV-LA zuerkannt worden waren, handelte es sich
nur um rela v wenige Fälle. Hierdurch war der Verordnunggeber nicht gehindert, für die größere
Gruppe der noch unerledigten Fälle eine abweichen- de Regelung zu tre en (vgl. BVerfGE 4, 219
[243 .]; 13, 39 [45]). III. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG nicht vor. Ansprüche
auf Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz fallen nicht in den Schutzbereich des
Art. 14 GG (BVerfGE 11, 64 [70f.]; 19, 354 [370]). Die bisher o engelassene Frage, ob es ö entlichrechtliche Berech gungen gibt, die wegen ihres Sühnecharakters dem grundrechtlich geschützten
Privateigentum gleichgestellt werden müssen (vgl. BVerfGE 18, 196 [200]; 23, 85 [95 f.]), braucht
auch hier nicht entschieden zu werden. Trotz der oben dargelegten Mo ve für die Einbeziehung
der k ven Vertreibungsschäden in den Lastenausgleich sind die An- sprüche selbst in jeder
Hinsicht als Lastenausgleichsansprüche ausgestaltet. Hinzu kommt, daß - wie dargelegt - gerade die
Ausgleichsleistungen in "Österreichfällen" freiwillig gewährt wurden. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus dem Haager Protokoll Nr. 1, auf Grund dessen die Vorschri en des § 359 Abs. 2 LAG,
des § 11 a Abs. 2 FG sowie die 11. LeistungsDV-LA ergangen sind. Das Haager Protokoll hat keine
Gesetzeskra erlangt, so daß hieraus konkrete Rechtsansprüche nicht hergeleitet werden können
(vgl. BVerfGE 23, 85 [98]). Zudem braucht sich die dort von der Bundesrepublik abgegebene
Erklärung bei sinn- gemäßer Auslegung nicht auf den Personenkreis zu beziehen, dessen Betreuung
bei objek ver Würdigung Österreich zuzurechnen ist (s. a. BVerwGE 23, 67 [70]; 34, 234 [235 f.]). C.
Das Bundesverfassungsgericht verkennt nicht, daß die durch die angegri ene Regelung
herbeigeführte Rechtslage, obwohl sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden kann,
unbefriedigend ist, da die ge- genwär g geltende österreichische Gesetzgebung für die Verfolgten,
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die durch Maßnahmen der na onalsozialis schen Gewaltherrscha in den Vertreibungsgebieten