1965 (BGBl.I S. 1315) im Hinblick auf die im deutsch-österreichischen Vertrag von der Bundesrepublik einerseits, von Österreich anderer- seits übernommenen Verp ichtungen als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt (zwei unverö entlichte Beschlüsse vom 21. Juni 1967 - 1 BvR 237/65 und 1 BvR 323/65 -). Die dafür maßgebenden Gründe gelten im vorliegenden Fall entsprechend. Zwar hat die Republik Österreich in dem Vertrag keine spezielle Verp ichtung in bezug auf die Verfolgungsschäden in den Vertreibungsgebieten übernommen. Jedoch war es nicht willkürlich, wenn die Bundesrepublik, die sich mit erheblichen Mi eln an den Aufwendungen Österreichs für Entschädigungs- und Wiedergutmachungsleistungen beteiligte, sich auf den Standpunkt stellte, Österreich solle für den ihm zuzurechnenden Personenkreis auch die Entschädigung dieser Schäden übernehmen, und deswegen diese Verfolgten von der deutschen Regelung ausnahm. Der Ausschluß der "Österreichfälle" im Jahre 1962 hat auch nicht zu einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Privilegierung eines Teils der Verfolgten geführt. Soweit zuvor schon Entschädigungen nach der 11. LeistungsDV-LA zuerkannt worden waren, handelte es sich nur um rela v wenige Fälle. Hierdurch war der Verordnunggeber nicht gehindert, für die größere Gruppe der noch unerledigten Fälle eine abweichen- de Regelung zu tre en (vgl. BVerfGE 4, 219 [243 .]; 13, 39 [45]). III. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG nicht vor. Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG (BVerfGE 11, 64 [70f.]; 19, 354 [370]). Die bisher o engelassene Frage, ob es ö entlichrechtliche Berech gungen gibt, die wegen ihres Sühnecharakters dem grundrechtlich geschützten Privateigentum gleichgestellt werden müssen (vgl. BVerfGE 18, 196 [200]; 23, 85 [95 f.]), braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Trotz der oben dargelegten Mo ve für die Einbeziehung der k ven Vertreibungsschäden in den Lastenausgleich sind die An- sprüche selbst in jeder Hinsicht als Lastenausgleichsansprüche ausgestaltet. Hinzu kommt, daß - wie dargelegt - gerade die Ausgleichsleistungen in "Österreichfällen" freiwillig gewährt wurden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Haager Protokoll Nr. 1, auf Grund dessen die Vorschri en des § 359 Abs. 2 LAG, des § 11 a Abs. 2 FG sowie die 11. LeistungsDV-LA ergangen sind. Das Haager Protokoll hat keine Gesetzeskra erlangt, so daß hieraus konkrete Rechtsansprüche nicht hergeleitet werden können (vgl. BVerfGE 23, 85 [98]). Zudem braucht sich die dort von der Bundesrepublik abgegebene Erklärung bei sinn- gemäßer Auslegung nicht auf den Personenkreis zu beziehen, dessen Betreuung bei objek ver Würdigung Österreich zuzurechnen ist (s. a. BVerwGE 23, 67 [70]; 34, 234 [235 f.]). C. Das Bundesverfassungsgericht verkennt nicht, daß die durch die angegri ene Regelung herbeigeführte Rechtslage, obwohl sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden kann, unbefriedigend ist, da die ge- genwär g geltende österreichische Gesetzgebung für die Verfolgten, ff fl fl ft ff ff ti ft tt ff ff ti ti ti ti ft ti ti ti ff fi die durch Maßnahmen der na onalsozialis schen Gewaltherrscha in den Vertreibungsgebieten

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