Vermögensschäden erli en haben, keine Entschädigung vorsieht. Nachdem die Bundesrepublik
sich mit der ursprünglichen Regelung - wenn auch freiwillig - dieser Personengruppe angenommen
ha e, läge es nahe, daß sie auch weiterhin auf die Inter- essen dieser Verfolgten Bedacht nimmt.
Art. 5 des Finanz- und Ausgleichsvertrages würde einen Weg erö nen, auf eine entsprechende
Ergänzung der österreichischen Gesetzgebung hinzuwirken. (gez.) Präsident Dr. Müller ist dienstlich
abwesend. Ri erspachRi erspach Dr. HaagerRupp-v. BrünneckDr. Böhmer Dr. BroxDr. Simon
Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v. Brünneck zu dem Beschluß des Ersten Senats des
Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v. Brünneck zu dem Beschluß des Ersten Senats des
Abweichende Meinung der Richterin Rupp-v. Brünneck zu dem Beschluß des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts Bundesverfassungsgerichts Bundesverfassungsgerichts vom 20.
Oktober 1971 - vom 20. Oktober 1971 - vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 1 BvR 757/66 1 BvR
757/66-- Nach meiner Ansicht hä e die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben müssen. I. 1. Die
Entscheidung der Mehrheit geht zutre end davon aus, daß entgegen der Behauptung der
Bundesregierung die mit der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 in § 7 Abs. 1 Satz 1
letzter Halbsatz der 11. LeistungsDV-LA eingefügte Klausel über den Ausschluß von
"Österreichfällen" keine Klarstellung im Sinne eines schon vorher geltenden sogenannten
"Schutzmachtgedankens" war, sondern eine echte Rechtsänderung zum Nachteil der bisher
berech gten Verfolgten enthielt . 2. a) Mißt man den mit der Änderungsverordnung eingefügten
Österreichvorbehalt an den von beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit
der Rückwirkung entwickelten Maßstäben, so han- delt es sich um eine belastende Regelung mit
echter (retroak ver) Rückwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 [145 f.]; 30, 367 [386]). Der Ausschluß von
der bisher möglichen Geltendmachung k ver Vertreibungsschäden verschlechterte die
Rechtsposi on der betro enen Verfolgten, bei denen vor dem Eingri des Verordnunggebers alle
Vor- aussetzungen eines Entschädigungsanspruches gegeben waren. Die vorgesehenen
Ausgleichsleistungen setzten lediglich voraus, daß ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher
Volkszugehöriger in den Vertreibungsgebieten zwischen 1933 und 1945 durch eine
Verfolgungsmaßnahme einen Schaden an bes mmten Wirtscha sgütern erli en und daß er am
31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt nicht im Bereich der ausdrücklich
ausgeschlossenen Gebiete genommen ha e, zu denen Österreich nicht gehörte. Nach § 232 Abs. 1
und 2 LAG galt der Anspruch als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschä- digten
entstanden; Inhalt und Umfang ergaben sich aus dem Gesetz nebst den detaillierten
Ausführungsbes mmungen und hingegen nicht von einer Ermessensentscheidung der Behörde ab.
Demgemäß kam es nicht darauf an, ob über die Schadensfeststellung oder Ausgleichsleistung
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bereits ein behördlicher Bescheid ergangen war - abgesehen davon, daß der Geschädigte keinen