befriedigenden Abschluß gebracht wer- den" (vgl. Erläuternde Bemerkungen der österreichischen
Regierungsvorlage zum Finanz- und Ausgleichsvertrag - Nr. 587 der Beilagen zu den
stenographischen Protokollen des Na onalrats IX. GP. S. 18 -). Unter diesen Umständen mußte
damit gerechnet werden, daß die 1957 vereinbarten und 1958 aufgenommenen deutschösterreichischen Verhandlungen infolge der dabei notwendigen Abgrenzung der gegen- sei gen
Zuständigkeiten auch Auswirkungen auf die in der 11. LeistungsDV-LA getro enen Regelungen
haben könnten. Dies konnte bei verständiger Würdigung auch dem betro enen Personenkreis
nicht verbor- gen bleiben, zumal da der österreichische Wunsch nach Verhandlungen wesentlich
auf die Forderungen der Verbände der Verfolgten, Vertriebenen und Flüchtlinge nach einer
Verbesserung der österreichischen Entschädigungsleistungen zurückging. Zudem war bekannt, daß
die Bundesregierung die Au assung vertrat, Österreich, das Teil des "Großdeutschen Reiches"
gewesen sei, müsse selbst eine Regelung für die in seinem Staat ansässigen Vertriebenen und
Verfolgten tre en und die Bundesrepublik sei rechtlich nicht verp ichtet, die Lasten zu tragen, die
sich für Österreich aus einer eigenen Lastenausgleichsregelung ergeben würden (vgl. IIA der
Denkschri , BTDrucks. IV/392 S. 28 f.; Kühne-Wol , Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich,
Bd. B II, Deutsch-österr. Ausgl. Vertr., Vorbem. 1). Im Hinblick auf diese, sich bereits kurze Zeit nach
ihrem Inkra treten abzeichnende Entwicklung war die ursprüngliche Regelung der 11.
LeistungsDV-LA nicht mehr geeignet, bei dem hier maßgebenden Perso- nenkreis Vertrauen auf ihr
unverändertes Fortbestehen zu begründen und auf diesem Vertrauen basierende Entscheidungen insbesondere Vermögensdisposi onen - herbeizuführen. Dem steht nicht entgegen, daß die
deutsch-österreichischen Verhandlungen nach den Vorstellungen der Betro enen und der
Verbände insgesamt auf eine Verbesserung der Lage der Geschädigten und Verfolg- ten zielten. Es
lag mindestens nahe, daß eine solche Gesamtverbesserung, wie sie durch den
Vertragsabschlußund die von der Bundesrepublik erbrachten Globalzahlungen tatsächlich erreicht
worden ist, zur Folge haben würde, daß die Bundesrepublik sich nunmehr von der freiwillig
übernommenen Verantwortung für sol- che Verfolgte entlastete, die kra ihrer Staatsangehörigkeit
Österreich zugehörten oder durch ihren ständigen Aufenthalt dort mit diesem Land verbunden
waren. II. Die angegri ene Rechtsänderung verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Aus den
vorstehenden Darlegungen ergibt sich bereits, daß die Di erenzierung zwischen Verfolgten
österreichischer Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Aufenthalt in Österreich und anderen
Verfolgten mit k ven Vertreibungsschäden jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden
kann. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits den Ausschluß österreichischer
Staatsangehöriger von der Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 29.
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Juni 1956 (BGBl. I S. 562) und nach dem Bundesentschädigungs - Schlußgesetz vom 14. September