- Quelle: beck-online DIE DATENBANK und Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen ist und nach §224 Abs. 2 BEG die Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden und dem Oberlandesgericht Frankfurt vertreten konnte, genügte sein Empfangsbekenntnis zum Nachweis der Zustellung. Ein solches Empfangsbekenntnis ist in den von Rechtsanwalt M. datierten und eigenhändig unterzeichneten "Rückscheinen" zu sehen, die auch durch entsprechende Vermerke jedesmal die zuzustellende Urteilsformel mit dem Aktenzeichen bzw. den Parteien bezeichnen. Das hier gewählte Zustellungsverfahren entspricht zwar nicht den Bestimmungen der §§175, 213 ZPO, genügt aber den Anforderungen, die das Gesetz für die Zustellungen von Amts wegen an Anwälte in den §§212 a, 198 ZPO aufstellt. Darauf, welche Zustellungsart die Geschäftsstelle benutzen wollte, kommt es nicht an. Die Formel des landgerichtlichen Urteils ist daher sowohl dem beklagten Lande wie dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden, und zwar dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 5. Dezember 1958, die Formel des Berufungsurteils ist Rechtsanwalt Meyerhoff am 7. Oktober 1959 zugestellt worden. II. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, daß es an entscheidungserheblichen Rechtsfehlern leidet, die zur Aufhebung des Urteils nötigen. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht erwogen, daß die Klägerin für einen Schaden im beruflichen Fortkommen nur dann Entschädigung verlangen kann, wenn sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden ist. Die Klägerin muß ihre Arbeitskraft zu Erwerbszwecken genutzt haben. Daß §64 BEG so zu verstehen ist, ergibt sich aus den §§66, 87, 113 Abs. 2 BSG und §2 der 3. DV-BEG. Eine solche Erwerbstätigkeit ist nicht gegeben, wie das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt hat, sofern die Klägerin im Handwerksbetrieb ihres Ehemannes in einer Weise mitgearbeitet hat, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten als üblich anzusehen ist (§1356 Abs. 2 a.F. BGB). Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 5. Oktober 1960 - IV ZR 52/60 - näher ausgeführt. Auf die Frage, ob sich die Mitarbeit der Klägerin in diesem Rahmen hielt, ist aber nur dann einzugehen, wenn feststeht, daß die Mitarbeit dem Betriebe des anderen Ehegatten gewidmet war. Das Berufungsgericht hat diese Frage auch erörtert und angenommen, daß der Ehemann der Klägerin Inhaber des Betriebes war. Dafür spricht nach den Gründen des angefochtenen Urteils, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin die Meisterprüfung als Metzger abgelegt hatte und in die Handwerksrolle eingetragen worden war, sowie daß er vom Finanzamt als Steuerschuldner für die Metzgerei angesehen worden war. 2. Mit dieser Begründung übersieht aber das Berufungsgericht, daß es nicht ausschlaggebend ist, wer nach außen hin als Unternehmer aufgetreten ist, es vielmehr darauf ankommt, wer im Verhältnis der Ehegatten zueinander Inhaber des Betriebes war. Für die Entscheidung dieser Frage sind zwar, wie sich mit Rücksicht auf die Länge der verflossenen Zeit und die Schwierigkeiten weiterer Aufklärung von selbst versteht, auch die äußeren Verhältnisse im Zusammenhang mit den Erfahrungstatsachen des Lebens zu verwerten; sie können aber bei der Abwägung aller Umstände nur richtig gewürdigt werden, wenn sich das Gericht dabei über alle in Frage kommenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im klaren ist (vgl. RzW 1960, 122 Nr. 23). Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß dies der Fall war. a) http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393758 3 von 6 3/28/2022

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