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und Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen ist und nach §224 Abs. 2 BEG die Klägerin
im Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden und dem Oberlandesgericht Frankfurt vertreten
konnte, genügte sein Empfangsbekenntnis zum Nachweis der Zustellung. Ein solches
Empfangsbekenntnis ist in den von Rechtsanwalt M. datierten und eigenhändig unterzeichneten
"Rückscheinen" zu sehen, die auch durch entsprechende Vermerke jedesmal die zuzustellende
Urteilsformel mit dem Aktenzeichen bzw. den Parteien bezeichnen. Das hier gewählte
Zustellungsverfahren entspricht zwar nicht den Bestimmungen der §§175, 213 ZPO, genügt aber
den Anforderungen, die das Gesetz für die Zustellungen von Amts wegen an Anwälte in den §§212
a, 198 ZPO aufstellt. Darauf, welche Zustellungsart die Geschäftsstelle benutzen wollte, kommt es
nicht an. Die Formel des landgerichtlichen Urteils ist daher sowohl dem beklagten Lande wie dem
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden, und zwar dem Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin am 5. Dezember 1958, die Formel des Berufungsurteils ist Rechtsanwalt Meyerhoff am 7.
Oktober 1959 zugestellt worden.
II.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, daß es an
entscheidungserheblichen Rechtsfehlern leidet, die zur Aufhebung des Urteils nötigen.
1.
Das Berufungsgericht hat mit Recht erwogen, daß die Klägerin für einen Schaden im beruflichen
Fortkommen nur dann Entschädigung verlangen kann, wenn sie durch nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden ist. Die
Klägerin muß ihre Arbeitskraft zu Erwerbszwecken genutzt haben. Daß §64 BEG so zu verstehen
ist, ergibt sich aus den §§66, 87, 113 Abs. 2 BSG und §2 der 3. DV-BEG. Eine solche
Erwerbstätigkeit ist nicht gegeben, wie das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen
ausgeführt hat, sofern die Klägerin im Handwerksbetrieb ihres Ehemannes in einer Weise
mitgearbeitet hat, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten als üblich anzusehen ist (§1356
Abs. 2 a.F. BGB). Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 5. Oktober
1960 - IV ZR 52/60 - näher ausgeführt. Auf die Frage, ob sich die Mitarbeit der Klägerin in diesem
Rahmen hielt, ist aber nur dann einzugehen, wenn feststeht, daß die Mitarbeit dem Betriebe des
anderen Ehegatten gewidmet war. Das Berufungsgericht hat diese Frage auch erörtert und
angenommen, daß der Ehemann der Klägerin Inhaber des Betriebes war. Dafür spricht nach den
Gründen des angefochtenen Urteils, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin die Meisterprüfung
als Metzger abgelegt hatte und in die Handwerksrolle eingetragen worden war, sowie daß er vom
Finanzamt als Steuerschuldner für die Metzgerei angesehen worden war.
2.
Mit dieser Begründung übersieht aber das Berufungsgericht, daß es nicht ausschlaggebend ist, wer
nach außen hin als Unternehmer aufgetreten ist, es vielmehr darauf ankommt, wer im Verhältnis
der Ehegatten zueinander Inhaber des Betriebes war. Für die Entscheidung dieser Frage sind zwar,
wie sich mit Rücksicht auf die Länge der verflossenen Zeit und die Schwierigkeiten weiterer
Aufklärung von selbst versteht, auch die äußeren Verhältnisse im Zusammenhang mit den
Erfahrungstatsachen des Lebens zu verwerten; sie können aber bei der Abwägung aller Umstände
nur richtig gewürdigt werden, wenn sich das Gericht dabei über alle in Frage kommenden
rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im klaren ist (vgl. RzW 1960, 122 Nr. 23). Das angefochtene
Urteil läßt nicht erkennen, daß dies der Fall war.
a)
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393758
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3/28/2022