- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Das zur Einkommensteuer veranlagte gewerbliche Einkommen aus diesem Betrieb belief sich in den
Jahren 1926 bis 1929 auf 6-7.000 RM jährlich; 1931 betrug es rund 3.100 RM, von 1934 bis 1938
erreichte es im Durchschnitt nur noch rund 1.000 RM jährlich.
1938 mußte das Geschäft aufgegeben werden, zwei Jahre später wanderten die Eheleute C. nach
den Vereinigten Staaten aus. Dort ist der Ehemann der Klägerin 1954 gestorben. Als Alleinerbin
ihres Mannes bewilligte die Entschädigungsbehörde der Klägerin zum Ausgleich des Schadens, den
ihr verstorbener Ehemann durch die Verdrängung aus seiner selbständigen Tätigkeit als
Metzgermeister erlitten hatte, eine Kapitalentschädigung. Für die Berechnung dieser Entschädigung
wurde der verstorbene Ehemann einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt. Anstelle der
Kapitalentschädigung bezieht die Klägerin jetzt die Witwenrente.
Daneben fordert die Klägerin Entschädigung wegen eigenen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Zur Begründung dieses Anspruchs macht sie geltend, daß sie aus ihrer Stellung als Verkäuferin und
Kassiererin in der Metzgerei ihres Mannes verdrängt worden sei.
Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte haben diesen Anspruch abgelehnt. Mit
der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte
Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
I.
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachprüfung der in dem angefochtenen Urteil
aufgeworfenen sachlich-rechtlichen Frage liegen vor.
1.
Sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht haben im schriftlichen Verfahren nach §128 Abs.
2 ZPO, §209 Abs. 1 BEG entschieden. Bei diesem Verfahren tritt an die Stelle der Verkündung der
Urteile die Zustellung der Urteilsformel an beide Parteien (§310 Abs. 2 ZPO). Erst mit der letzten
Zustellung gelangt die Entscheidung zum rechtlichen Dasein (RGZ 123, 333, 336; BGHZ 8, 303,
305; BGH NJW 60, 1763 Nr. 9; NJW RzW 1960, 271 Nr. 28). Die Zustellung der Urteile beider
Tatsachengerichte hatte von Amts wegen zu erfolgen (§209 Abs. 5 BEG). Da die Klägerin durch den
beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt M. vertreten war und selbst im Auslande
wohnte, hatte sie nach §174 Abs. 2 ZPO einen Zustellungsvollmächtigten zu bestellen. Da das nicht
geschehen war, wollten die Geschäftsstelle der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts
Wiesbaden sowie die Geschäftsstelle des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt nach
§§208, 175 ZPO die Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirken. In beiden Fällen wurde auch
die Urteilsformel des zuvor ergangenen Urteils durch Einschreiben gegen Rückschein an
Rechtsanwalt M. in N. Y. übersandt. In diesem Fällen tritt an die Stelle der Zustellungsurkunde der
nach §213 ZPO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufzunehmende Aktenvermerk (BGHZ 8,
314, 316). Ein solcher Vermerk über die Zustellung des landgerichtlichen Urteils ist in den Akten
nicht enthalten; bei der Zustellung der Formel des Berufungsurteils entspricht der Inhalt des
Aktenvermerks nicht der Vorschrift des §213 ZPO.
2.
Dieser Mangel hat hier aber nicht zur Folge, daß die Urteile der beiden Vorinstanzen nicht zum
rechtlichen Dasein gelangt sind und deshalb das Revisionsgericht nicht zu einer sachlichen
Entscheidung befugt ist. Das Verfahren genügt nämlich den Vorschriften über einen anderen
Zustellungsweg. Auch bei der Zustellung von Amts wegen tritt nach §212 a ZPO anstelle der sonst
vorgeschriebenen Zustellungsurkunde ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts,
sofern es eine ausreichende Bestimmung des zuzustellenden Schriftstückes, den Tag der Übergabe
und die Unterschrift des Rechtsanwalts enthält (§198 Abs. 2 ZPO). Da Rechtsanwalt M. beim Amts-
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