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BGH, Urteil vom 14.12.1960 – IV ZR 161/60LG Wiesbaden; OLG Frankfurt a.
M.15.10.1959; OLG Frankfurt a. M.16.10.1959
BeckRS 1960,
31393758
BGH, Urteil vom 14.12.1960 – IV ZR 161/60LG Wiesbaden; OLG Frankfurt a.
M.15.10.1959; OLG Frankfurt a. M.16.10.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 14.12.1960 - IV ZR 161/60
Normenkette:
§ 66 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Bei der Frage, ob eine Ehefrau Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen
Fortkommen hat, wenn sie in einem Betrieb mitgearbeitet hat, als dessen Inhaber nur der
Ehemann nach außen hin aufgetreten ist, ist nicht diese Tatsache allein maßgebend; es kommt
vielmehr darauf an, wer im Verhältnis der Ehegatten zueinander Inhaber des Betriebes war.
Erst wenn die Frage unter Berücksichtigung aller Umstände dahin zu beantworten ist, daß es
sich um einen Betrieb des Ehemannes handelt, können Ansprüche der Ehefrau wegen Schadens
im beruflichen Fortkommen deshalb entfallen, weil sich die Tätigkeit der Ehefrau im Rahmen
des üblichen gehalten hat (§1356 Abs. 2 BGB a.F.).
Verkündet am 14. Dezember 1960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v. Werner, Maaß, Wilden und Dr.
Loewenheim
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 15./16. Oktober 1959, aufgehoben. Der
Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen
Kosten des Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Die im Jahre 1884 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie stammt aus einer Metzgerei; 1908 heiratete sie
den Metzger Max L.. Er betrieb in Wi.-B. eine Metzgerei, in der auch die Klägerin tätig war. Nach
dem Tode ihres Mannes im Jahre 1918 führte sie das Geschäft noch mehrere Jahre fort und
heiratete dann im Jahre 1921 den Metzger Max C.. Dieser legte im Jahre 1924 die Meisterprüfung
ab und wurde am 1. April 1930 in die Handwerksrolle eingetragen.
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