467 Zu Gunsten des Angeklagten ist des Weiteren zu berücksichtigen gewesen, dass die Untersuchungshaft unter den besonderen Bedingungen eines Staatsschutzverfahrens vollzogen wurde und er mehrere Tage im besonders gesicherten Haftraum inhaftiert war. Außerdem ist er als Erstverbüßer in besonderem Maße haftempfindlich, zumal die Haft über die ihr immanenten Bedingungen hinaus dadurch erschwert ist, dass der Angeklagte (...) hat, mit denen das Aufrechterhalten des Kontakts besonders schwierig ist. Als weiterer der Tat nachfolgender Umstand ist ferner zu berücksichtigen gewesen, dass er aufgrund der Verurteilung seine Stellung als Berufssoldat verlieren wird. 468 Zu Gunsten des Angeklagten ist des Weiteren ins Gewicht gefallen, dass seit der Begehung der Tat schon mehr als fünf Jahre vergangen sind. Für den Angeklagten hat zudem gesprochen, dass er auf die Rückgabe der sichergestellten Waffe, der Waffenteile, Munition und Sprengkörper verzichtet hat. 469 Strafschärfend hat sich dagegen ausgewirkt, dass der Angeklagte insgesamt vier Waffen verwahrte, die als Tatmittel zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geeignet waren, während für die Erfüllung des Tatbestandes das Verwahren einer Waffe reichte. Schließlich ist schulderschwerend zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte tateinheitlich noch die weiteren Tatbestände der vorsätzlichen unerlaubten sonstigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KrWaffKontrG, des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG, des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG, des vorsätzlichen unerlaubten Verbringens von Waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) WaffG, des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) in 923 tateinheitlichen Fällen, des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 27 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes in 53 tateinheitlichen Fällen sowie der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. 470 Der Senat hat die manifeste rassistische und antisemitische Gesinnung des Angklagten, die an sich gemäß §46 Abs. StGB einzustellen wäre, nicht strafschärfend berücksichtigt, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 89a StGB bereits das Bild eines rechtsradikalen Einzeltäters vor Augen hatte (vgl. Fischer StGB, 69. Auflage 2022, § 89a StGB Rn. 3). 471 Es ist auch kein Fall der tätigen Reue im Sinne von §89 Abs. 7 Satz 1 StGB gegeben. Nach dieser Regelung kommt eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe in Betracht, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Vorliegend fehlt es, wie oben unter B II 2 a) bb) (6) ausgeführt, bereits an der Voraussetzung der Aufgabe der Tat. 472 b) Strafrahmenuntergrenze 473 Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB ist hinsichtlich der Strafrahmenuntergrenze die Sperrwirkung des §22a KrWaffKontrG zu beachten gewesen, weil dieser Straftatbestand mit Freiheitsstrafe von einem Jahr die höchste Mindeststrafe androht. 474 Es liegt kein minder schwerer Fall der unerlaubten sonstigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen im Sinne von § 22a Abs. 3 KrWaffKontrG vor. Auch insoweit hat eine Gesamtwürdigung ergeben, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem Maße nach unten abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten ist. 475 Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat über die oben bereits dargestellten Umstände mit besonderem Gewicht berücksichtigt, dass der Angeklagte die vorsätzliche unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die 167 Patronen eingeräumt hat. 476 Auf der anderen Seite hat der Senat zu Lasten des Angeklagten, und entscheidend gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechend, in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass der Angeklagte tateinheitlich 167 Verstöße gegen § 22a Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz begangen hat. Auch die weiteren tateinheitlich begangenen Gesetzesverstöße sind gegen den Angeklagten gewertet worden. 477 2. Strafzumessung 478 Bei der Zumessung der Einzelstrafe für Tat 1 innerhalb des von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu Freiheitsstrafe von zehn Jahren reichenden Strafrahmens hat der Senat sämtliche oben unter D. I. 1 genannten Umstände, die Person des Angeklagten und den Unwert von Tat 1 bedacht und insbesondere die Vielzahl der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände gewichtet. Auf der anderen Seite hat der Senat mit hohem Gewicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er mit dieser

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents