467
Zu Gunsten des Angeklagten ist des Weiteren zu berücksichtigen gewesen, dass die Untersuchungshaft unter den
besonderen Bedingungen eines Staatsschutzverfahrens vollzogen wurde und er mehrere Tage im besonders
gesicherten Haftraum inhaftiert war. Außerdem ist er als Erstverbüßer in besonderem Maße haftempfindlich, zumal die
Haft über die ihr immanenten Bedingungen hinaus dadurch erschwert ist, dass der Angeklagte (...) hat, mit denen das
Aufrechterhalten des Kontakts besonders schwierig ist. Als weiterer der Tat nachfolgender Umstand ist ferner zu
berücksichtigen gewesen, dass er aufgrund der Verurteilung seine Stellung als Berufssoldat verlieren wird.
468
Zu Gunsten des Angeklagten ist des Weiteren ins Gewicht gefallen, dass seit der Begehung der Tat schon mehr als fünf
Jahre vergangen sind. Für den Angeklagten hat zudem gesprochen, dass er auf die Rückgabe der sichergestellten
Waffe, der Waffenteile, Munition und Sprengkörper verzichtet hat.
469
Strafschärfend hat sich dagegen ausgewirkt, dass der Angeklagte insgesamt vier Waffen verwahrte, die als Tatmittel zur
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geeignet waren, während für die Erfüllung des Tatbestandes
das Verwahren einer Waffe reichte. Schließlich ist schulderschwerend zu berücksichtigen gewesen, dass der
Angeklagte tateinheitlich noch die weiteren Tatbestände der vorsätzlichen unerlaubten sonstigen Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KrWaffKontrG, des vorsätzlichen unerlaubten
Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG, des vorsätzlichen unerlaubten
Besitzes von Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG, des vorsätzlichen
unerlaubten Verbringens von Waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes in drei rechtlich zusammentreffenden
Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) WaffG, des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3
Nr. 2 lit. b) in 923 tateinheitlichen Fällen, des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen
gemäß § 27 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes in 53 tateinheitlichen Fällen sowie der Unterschlagung
gemäß § 246 Abs. 1 StGB verwirklicht hat.
470
Der Senat hat die manifeste rassistische und antisemitische Gesinnung des Angklagten, die an sich gemäß §46 Abs.
StGB einzustellen wäre, nicht strafschärfend berücksichtigt, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 89a StGB
bereits das Bild eines rechtsradikalen Einzeltäters vor Augen hatte (vgl. Fischer StGB, 69. Auflage 2022, § 89a StGB
Rn. 3).
471
Es ist auch kein Fall der tätigen Reue im Sinne von §89 Abs. 7 Satz 1 StGB gegeben. Nach dieser Regelung kommt
eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe in Betracht, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der
schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese
Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung
dieser Tat verhindert. Vorliegend fehlt es, wie oben unter B II 2 a) bb) (6) ausgeführt, bereits an der Voraussetzung der
Aufgabe der Tat.
472
b) Strafrahmenuntergrenze
473
Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB ist hinsichtlich der Strafrahmenuntergrenze die Sperrwirkung des §22a KrWaffKontrG
zu beachten gewesen, weil dieser Straftatbestand mit Freiheitsstrafe von einem Jahr die höchste Mindeststrafe androht.
474
Es liegt kein minder schwerer Fall der unerlaubten sonstigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen im
Sinne von § 22a Abs. 3 KrWaffKontrG vor. Auch insoweit hat eine Gesamtwürdigung ergeben, dass das gesamte
Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden
Fälle nicht in einem Maße nach unten abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrahmens geboten ist.
475
Zu Gunsten des Angeklagten hat der Senat über die oben bereits dargestellten Umstände mit besonderem Gewicht
berücksichtigt, dass der Angeklagte die vorsätzliche unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die 167
Patronen eingeräumt hat.
476
Auf der anderen Seite hat der Senat zu Lasten des Angeklagten, und entscheidend gegen die Annahme eines minder
schweren Falles sprechend, in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass der Angeklagte tateinheitlich 167 Verstöße gegen
§ 22a Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz begangen hat. Auch die weiteren tateinheitlich begangenen Gesetzesverstöße
sind gegen den Angeklagten gewertet worden.
477
2. Strafzumessung
478
Bei der Zumessung der Einzelstrafe für Tat 1 innerhalb des von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu Freiheitsstrafe von
zehn Jahren reichenden Strafrahmens hat der Senat sämtliche oben unter D. I. 1 genannten Umstände, die Person des
Angeklagten und den Unwert von Tat 1 bedacht und insbesondere die Vielzahl der zu Gunsten des Angeklagten
sprechenden Umstände gewichtet.
Auf der anderen Seite hat der Senat mit hohem Gewicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er mit dieser
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