453
Das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen hat zur Folge, dass die einzelnen Verstöße
gegen das Waffengesetz, und das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit stehen. Der Angeklagte ist schuldig der
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe,
vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von
Schusswaffen und Munition, vorsätzlichem unerlaubten Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des
Waffengesetzes, vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Unterschlagung. Die zwei
selbständigen Fälle des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB stehen hierzu in Tatmehrheit.
454
D. Rechtsfolge der Taten
455
Bezüglich der Rechtsfolge der drei Taten, wegen denen der Angeklagte zu verurteilen ist, hat der Senat die
nachstehenden Erwägungen angestellt.
456
I. Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung hinsichtlich Tat 1
457
1. Bestimmung des Strafrahmens
458
Die Strafe für Tat 1 ist innerhalb eines Strafrahmens von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu Freiheitsstrafe von zehn
Jahren zu bemessen gewesen.
459
a) Strafrahmenobergrenze
460
Vorliegend ist nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die in § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB vorgesehene Strafrahmenobergrenze von
zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen gewesen. Denn § 89a Abs.1 Satz 1 droht die schwerste Strafe aller in
Tateinheit verwirklichten Gesetze an, was ein Vergleich der Strafrahmen ergeben hat.
461
Die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 89a Abs. 5 StGB mit der Folge einer
Strafrahmenverschiebung war nicht geboten. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente sowie der
Persönlichkeit des Angeklagten weicht nämlich trotz der für den Angeklagten sprechenden Umstände vom Durchschnitt
erfahrungsgemäß vorkommender Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab.
462
Der Senat hat bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände
gegeneinander abgewogen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit von Bedeutung sind, gleichgültig ob sie
der Tat innewohnten, sie begleiteten, ihr vorangingen oder ihr nachfolgten (zum Maßstab: BGH, 2. Strafsenat, Urteil
vom 15.03.2017 - 2 StR 294/16, zit. nach juris).
463
Dabei hat zwar für den Angeklagten gesprochen, dass er nicht vorbestraft ist und sich zu seinen persönlichen
Verhältnissen eingelassen hat. Ebenso hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich
hinsichtlich des Verwahrens der vier Waffen geständig eingelassen hat, was im besonderen Maße bei den drei Waffen
G3, Landmann Preetz und FN Browning, die nicht sichergestellt wurden, in die Gesamtwürdigung einzustellen war.
Auch dass der Angeklagte eingeräumt hat, in seinem Keller in Stadt1 die 1.090 Schuss Munition, die 51 Sprengkörper,
die Anzündschnur und das Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz gelagert zu haben, hat der
Senat einbezogen.
464
Darüber hinaus hat für den Angeklagten gesprochen, dass er eingeräumt hat, dass die 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x
45, 121 sonstige Patronen, 656 Knallkartuschen, zwei Signal- und Schallmesspatronen, 46 Sprengkörpern und das
Oberteil einer Übungshandgranate aus Beständen der Bundeswehr stammen. Zu Gunsten des Angeklagten ist zudem
zu werten gewesen, dass die vom Angeklagten verwahrte Munition zum Teil weniger gefährliche Manövermunition war.
465
Für den Angeklagten hat auch gesprochen, dass dieser Umstände, die seine Gesinnung offenbaren, eingeräumt hat,
auch wenn das Festhalten an dieser Gesinnung seit dem Tatzeitraum über die gesamte Dauer der Hauptverhandlung
hinweg zeigt, wie tief diese in seiner Persönlichkeit eingewurzelt ist.
466
Darüber hinaus war die lange Dauer des Verfahrens in den Blick zu nehmen, in deren Folge der Angeklagte
besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen ist; vor allem, weil er jahrelang in der Erwartung leben musste, zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Der Angeklagte war überdies durch die äußerst umfangreiche und teilweise die
Unschuldsvermutung außer Acht lassende Berichterstattung in den Medien stark belastet. Zu Gunsten des Angeklagten
ist zudem zu werten gewesen, dass er mehrfach Adressat von Handlungen war, die ihn unter grober Missachtung der
Unschuldsvermutung schmähten, wobei unter anderem seine Wohnanschrift öffentlich gemacht wurde. So wurden in
der Nachbarschaft zu seiner Wohnung Plakate aufgehängt, in denen er als Rechtsterrorist bezeichnet wurde. In
besonderer Weise hat die Zeitung1 der Universität1 in Stadt2 in ihrer Ausgabe ... 2021 die Unschuldsvermutung zum
Nachtteil des Angeklagten missachtet; in dieser wurde der Angeklagte nicht nur als Rechtsterrorist bezeichnet, sondern
u. a. sogar das Kennzeichen seines Motorrades veröffentlicht.
Zu Gunsten des Angeklagten ist des Weiteren zu berücksichtigen gewesen, dass die Untersuchungshaft unter den