453 Das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen hat zur Folge, dass die einzelnen Verstöße gegen das Waffengesetz, und das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit stehen. Der Angeklagte ist schuldig der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Schusswaffen und Munition, vorsätzlichem unerlaubten Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Unterschlagung. Die zwei selbständigen Fälle des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB stehen hierzu in Tatmehrheit. 454 D. Rechtsfolge der Taten 455 Bezüglich der Rechtsfolge der drei Taten, wegen denen der Angeklagte zu verurteilen ist, hat der Senat die nachstehenden Erwägungen angestellt. 456 I. Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung hinsichtlich Tat 1 457 1. Bestimmung des Strafrahmens 458 Die Strafe für Tat 1 ist innerhalb eines Strafrahmens von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu bemessen gewesen. 459 a) Strafrahmenobergrenze 460 Vorliegend ist nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die in § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB vorgesehene Strafrahmenobergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen gewesen. Denn § 89a Abs.1 Satz 1 droht die schwerste Strafe aller in Tateinheit verwirklichten Gesetze an, was ein Vergleich der Strafrahmen ergeben hat. 461 Die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 89a Abs. 5 StGB mit der Folge einer Strafrahmenverschiebung war nicht geboten. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente sowie der Persönlichkeit des Angeklagten weicht nämlich trotz der für den Angeklagten sprechenden Umstände vom Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab. 462 Der Senat hat bei der vorgenommenen Gesamtwürdigung alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit von Bedeutung sind, gleichgültig ob sie der Tat innewohnten, sie begleiteten, ihr vorangingen oder ihr nachfolgten (zum Maßstab: BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 15.03.2017 - 2 StR 294/16, zit. nach juris). 463 Dabei hat zwar für den Angeklagten gesprochen, dass er nicht vorbestraft ist und sich zu seinen persönlichen Verhältnissen eingelassen hat. Ebenso hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich hinsichtlich des Verwahrens der vier Waffen geständig eingelassen hat, was im besonderen Maße bei den drei Waffen G3, Landmann Preetz und FN Browning, die nicht sichergestellt wurden, in die Gesamtwürdigung einzustellen war. Auch dass der Angeklagte eingeräumt hat, in seinem Keller in Stadt1 die 1.090 Schuss Munition, die 51 Sprengkörper, die Anzündschnur und das Oberteil einer Übungshandgranate mit eingebautem Knallsatz gelagert zu haben, hat der Senat einbezogen. 464 Darüber hinaus hat für den Angeklagten gesprochen, dass er eingeräumt hat, dass die 137 Patronen Kaliber 5,56 mm x 45, 121 sonstige Patronen, 656 Knallkartuschen, zwei Signal- und Schallmesspatronen, 46 Sprengkörpern und das Oberteil einer Übungshandgranate aus Beständen der Bundeswehr stammen. Zu Gunsten des Angeklagten ist zudem zu werten gewesen, dass die vom Angeklagten verwahrte Munition zum Teil weniger gefährliche Manövermunition war. 465 Für den Angeklagten hat auch gesprochen, dass dieser Umstände, die seine Gesinnung offenbaren, eingeräumt hat, auch wenn das Festhalten an dieser Gesinnung seit dem Tatzeitraum über die gesamte Dauer der Hauptverhandlung hinweg zeigt, wie tief diese in seiner Persönlichkeit eingewurzelt ist. 466 Darüber hinaus war die lange Dauer des Verfahrens in den Blick zu nehmen, in deren Folge der Angeklagte besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen ist; vor allem, weil er jahrelang in der Erwartung leben musste, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Der Angeklagte war überdies durch die äußerst umfangreiche und teilweise die Unschuldsvermutung außer Acht lassende Berichterstattung in den Medien stark belastet. Zu Gunsten des Angeklagten ist zudem zu werten gewesen, dass er mehrfach Adressat von Handlungen war, die ihn unter grober Missachtung der Unschuldsvermutung schmähten, wobei unter anderem seine Wohnanschrift öffentlich gemacht wurde. So wurden in der Nachbarschaft zu seiner Wohnung Plakate aufgehängt, in denen er als Rechtsterrorist bezeichnet wurde. In besonderer Weise hat die Zeitung1 der Universität1 in Stadt2 in ihrer Ausgabe ... 2021 die Unschuldsvermutung zum Nachtteil des Angeklagten missachtet; in dieser wurde der Angeklagte nicht nur als Rechtsterrorist bezeichnet, sondern u. a. sogar das Kennzeichen seines Motorrades veröffentlicht. Zu Gunsten des Angeklagten ist des Weiteren zu berücksichtigen gewesen, dass die Untersuchungshaft unter den

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