419
a) Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, Pistole des Herstellers FN Browning 7,65 mm und Selbstladegewehr des
Herstellers Landmann Preetz
420
aa) Vorsätzlicher unerlaubter Besitz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG und § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG
421
Der Angeklagte hat sich des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen
gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG schuldig gemacht, indem er die tatsächliche Gewalt über die Waffen Landmann
Preetz und die Zivilversion des Gewehrs der Marke Heckler & Koch G3 ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 WaffG
erforderliche Erlaubnis ausübte. Bei beiden handelt es sich um Schusswaffen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in
Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 zum WaffG.
422
Er hat sich zudem wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe nach §52 Abs. 1 Nr. 2
lit. b) WaffG strafbar gemacht, als er die tatsächliche Gewalt über die FN Browning ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2
WaffG erforderliche Erlaubnis ausübte. Bei der FN Browning handelt es sich um eine halbautomatische Kurzwaffe im
Sinne § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2 und 2.5 zum WaffG.
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bb) Verbringen von Waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes gemäß §52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) WaffG
424
Der Angeklagte hat sich wegen Verbringens von Waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes in drei rechtlich
zusammentreffenden Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) WaffG i. V. m. § 2 Abs. 2 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017
geltenden Fassung strafbar gemacht, indem er die Waffen ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche
Erlaubnis von Stadt13/Frankreich nach Stadt1 transportierte. Es handelt sich nicht um eine Mitnahme in den
Geltungsbereich. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 nimmt derjenige eine Waffe oder Munition mit, der diese Waffe oder
Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den
oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt. Der Gesetzgeber begründete diese erst nachträglich in den
Gesetzentwurf zur Neufassung des WaffG aufgenommene eigenständige Umgangsvariante damit, dass die Mitnahme
von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht lediglich eine Unterart des
Verbringens sei und sich ferner hieran auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpften. Das Mitnehmen erfasst im
Gegensatz zum Verbringen den grenzüberschreitenden Transport, ohne dass die Waffe oder Munition bei
fortbestehendem eigenen Besitz dauerhaft im Inland verbleiben soll, wie z.B. bei einem Sportschützen, der seine Waffe
zu einem Sportwettkampf im Inland mitnimmt, oder einem Jäger, der zur Jagd ins Inland eingeladen wird
(MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 188). § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d WaffG wurde zwar durch Gesetz vom
17. Februar 2020 geändert. Dies betrifft jedoch nur den Verweis auf das Vorliegen einer Erlaubnis, ohne dass jedoch
inhaltliche Änderungen für den hier zu beurteilenden Fall damit verbunden sind.
425
b) Munition und Sprengkörper
426
aa) Vorsätzliche unerlaubte sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6
lit. a) KrWaffKontrG
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Der Angeklagte ist zudem der vorsätzlichen unerlaubten sonstigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
Kriegswaffen in 167 tateinheitlichen Fällen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KrWaffKontrG schuldig, indem er die 167
unter A II 1 a) bb) im Einzelnen genannten Patronen ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 KrWaffKontrG erforderliche
Genehmigung verwahrte. Diese Patronen stellen gemäß § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit Nr. 50 der Anlage
zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG Munition für die in Nr. 29 lit. c) der Anlage definierten Waffen dar.
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bb) Vorsätzlicher unerlaubter Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) WaffG
429
Der Angeklagte hat sich zudem wegen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit.
b), § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 2 WaffG in 923 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht, indem er die 923 unter A II 1 a)
bb) aufgeführten Gegenstände ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis besaß. Es handelt sich
um Patronen-, Kartuschen- und pyrotechnische Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, 1.2
und 1.4 zu § 1 Abs. 3 WaffG.
430
Die Strafbarkeit für den Besitz der 30 in dieser Auflistung enthaltenen Patronen im Kaliber 4,6 mm x 30 mit VollmantelWeichkern-Geschoss ergibt sich ebenfalls aus § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b), § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 2 WaffG, da es
inzwischen eine zivile Schusswaffe für dieses Kaliber gibt. Diese unterfielen zwar zum Tatzeitpunkt Nr. 50 der Anlage zu
§ 1 Abs. KrWaffKontrG, da es zur damaligen Zeit keine zivile Schusswaffe gab, die für dieses Kaliber geeignet war.
Gemäß § 2 Abs. 3 StGB wird insoweit das mildere Gesetz angewendet.
431
cc) Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß §§ 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 des
SprengG
Weiterhin hat sich der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß