402 Die Angaben der Zeuginnen B und Name19 finden wiederum ihre Bestätigung in den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des in der Leitungsabteilung des Jobcenters tätig gewesenen Zeugen Name23, der angegeben hat, der Antrag des Angeklagten sei "normal wie jeder andere bearbeitet worden". 403 Der Angeklagte hatte auch hier die Absicht, sowohl Gelder als auch Unterkunft und Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B II 2 b) dd) Bezug genommen. 404 Die Feststellungen zu den erhaltenen Leistungen beruhen auf dem Bescheid vom 1. März 2017, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte monatliche Leistungen von 409,- € erhalten sollte, sowie den Angaben von KHK Nachname1, der geschildert hat, der Angeklagte habe für die Monate Februar, März, April und Mai 2017 einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.636,- € ausgezahlt bekommen. Daneben seien von Februar bis Mai 2017 114,- € pro Monat, d.h. insgesamt 456,- € an Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung gezahlt worden, sowie Unterkunftskosten von 311,- € monatlich in den Monaten Februar, März und April 2017. Der Angeklagte hat überdies bestätigt, diese Leistungen erhalten zu haben. 405 d) Zur Wiedergutmachung 406 Die Feststellung, dass der Angeklagte den Wert sämtlicher erhaltener Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie die erhaltenen Gelder nach dem SGB II nach seiner Festnahme am 26. April 2017 zurückgezahlt hat, beruht auf seiner Einlassung. Der Angeklagte hat insoweit angegeben, er habe kurz nach seiner Festnahme sowohl die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als auch die aufgrund seines Antrags beim Jobcenter Aruso erhaltenen Gelder zurückerstattet. 407 Diese Einlassung wird durch die Bekundungen der Zeugen KHK Name9 und Name23 bestätigt. KHK Name9 war bereits zu Beginn der Ermittlungen teilweise in die Finanzermittlungen eingebunden. In der Vorbereitung zur Hauptverhandlung hat er sämtliche Originalunterlagen eingesehen und in der Hauptverhandlung detailliert und nachvollziehbar dargelegt, welche finanziellen Transaktionen diesen Unterlagen zu entnehmen waren. Diesen zufolge habe der Angeklagte sämtliche ihm nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährten Leistungen zurückgezahlt. 408 Der Zeuge Name23 hat ausgesagt, am 22. Juni 2017 sei ein Rückforderungsbescheid ergangen, der dem Angeklagten am 23. Juni 2017 zugestellt worden sei. Der Angeklagte habe den fälligen Betrag am 3. Juli 2017 in vollem Umfang zurückgezahlt. Dies wird durch einen Kontoauszug der Bank2 vom 10. Juli 2017 bestätigt, aus dem sich diese Überweisung ergibt. 409 e) Hilfsbeweisantrag 410 Der von dem Angeklagten im 38. Hauptverhandlungstermin gestellte Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abgelehnt. 411 Dieser Regelung zufolge können Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. 412 Dies ist hinsichtlich der im Beweisantrag behaupteten Tatsachen, dass zum Absolvieren einer Motorradfahrt von über 300 Kilometer Länge durch den Angeklagten nach seiner körperlichen Konstitution aus medizinischer Sicht zwei voll funktionsfähige Schultergelenke erforderlich seien und sich hieran in den letzten sechs Jahren nichts geändert habe, was indiziell belege, dass die Funktionsfähigkeit des Schultergelenks des Angeklagten voll gegeben gewesen sei, aus tatsächlichen Gründen der Fall. 413 Tatsächlich bedeutungslos sind - allein - Indiz- bzw. Hilfstatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will (BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 549/16 -, Rn. 39, juris). 414 So ist es hier. Würden sich die unter Beweis gestellten Tatsachen als zutreffend erweisen, wirkte sich dies weder auf den Schuld- noch auf den Rechtsfolgenausspruch aus. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Funktionsfähigkeit des Schultergelenks des Angeklagten beeinträchtigt gewesen sei und der Angeklagte aus diesem Grund an einer Umsetzung seines Entschlusses zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat gehindert gewesen wäre. 415 C. Rechtliche Würdigung 416 Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht. 417 I. Tat 1 418 1. Schusswaffen, Munition und Sprengkörper a) Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, Pistole des Herstellers FN Browning 7,65 mm und Selbstladegewehr des

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