419 a) Gewehr der Marke Heckler & Koch G3, Pistole des Herstellers FN Browning 7,65 mm und Selbstladegewehr des Herstellers Landmann Preetz 420 aa) Vorsätzlicher unerlaubter Besitz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG und § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG 421 Der Angeklagte hat sich des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) WaffG schuldig gemacht, indem er die tatsächliche Gewalt über die Waffen Landmann Preetz und die Zivilversion des Gewehrs der Marke Heckler & Koch G3 ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis ausübte. Bei beiden handelt es sich um Schusswaffen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 zum WaffG. 422 Er hat sich zudem wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe nach §52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG strafbar gemacht, als er die tatsächliche Gewalt über die FN Browning ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis ausübte. Bei der FN Browning handelt es sich um eine halbautomatische Kurzwaffe im Sinne § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, 2.2 und 2.5 zum WaffG. 423 bb) Verbringen von Waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes gemäß §52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) WaffG 424 Der Angeklagte hat sich wegen Verbringens von Waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) WaffG i. V. m. § 2 Abs. 2 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung strafbar gemacht, indem er die Waffen ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis von Stadt13/Frankreich nach Stadt1 transportierte. Es handelt sich nicht um eine Mitnahme in den Geltungsbereich. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 nimmt derjenige eine Waffe oder Munition mit, der diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt. Der Gesetzgeber begründete diese erst nachträglich in den Gesetzentwurf zur Neufassung des WaffG aufgenommene eigenständige Umgangsvariante damit, dass die Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht lediglich eine Unterart des Verbringens sei und sich ferner hieran auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpften. Das Mitnehmen erfasst im Gegensatz zum Verbringen den grenzüberschreitenden Transport, ohne dass die Waffe oder Munition bei fortbestehendem eigenen Besitz dauerhaft im Inland verbleiben soll, wie z.B. bei einem Sportschützen, der seine Waffe zu einem Sportwettkampf im Inland mitnimmt, oder einem Jäger, der zur Jagd ins Inland eingeladen wird (MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 188). § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d WaffG wurde zwar durch Gesetz vom 17. Februar 2020 geändert. Dies betrifft jedoch nur den Verweis auf das Vorliegen einer Erlaubnis, ohne dass jedoch inhaltliche Änderungen für den hier zu beurteilenden Fall damit verbunden sind. 425 b) Munition und Sprengkörper 426 aa) Vorsätzliche unerlaubte sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KrWaffKontrG 427 Der Angeklagte ist zudem der vorsätzlichen unerlaubten sonstigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in 167 tateinheitlichen Fällen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KrWaffKontrG schuldig, indem er die 167 unter A II 1 a) bb) im Einzelnen genannten Patronen ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 KrWaffKontrG erforderliche Genehmigung verwahrte. Diese Patronen stellen gemäß § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG Munition für die in Nr. 29 lit. c) der Anlage definierten Waffen dar. 428 bb) Vorsätzlicher unerlaubter Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) WaffG 429 Der Angeklagte hat sich zudem wegen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b), § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 2 WaffG in 923 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht, indem er die 923 unter A II 1 a) bb) aufgeführten Gegenstände ohne die dafür gemäß § 2 Abs. 2 WaffG erforderliche Erlaubnis besaß. Es handelt sich um Patronen-, Kartuschen- und pyrotechnische Munition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, 1.2 und 1.4 zu § 1 Abs. 3 WaffG. 430 Die Strafbarkeit für den Besitz der 30 in dieser Auflistung enthaltenen Patronen im Kaliber 4,6 mm x 30 mit VollmantelWeichkern-Geschoss ergibt sich ebenfalls aus § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. b), § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 2 WaffG, da es inzwischen eine zivile Schusswaffe für dieses Kaliber gibt. Diese unterfielen zwar zum Tatzeitpunkt Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. KrWaffKontrG, da es zur damaligen Zeit keine zivile Schusswaffe gab, die für dieses Kaliber geeignet war. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB wird insoweit das mildere Gesetz angewendet. 431 cc) Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß §§ 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 des SprengG Weiterhin hat sich der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß

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