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Dies gilt zunächst für den Umstand, dass er zu dieser Zeit mit dem G3, dem Gewehr Landmann Preetz und der FN
Browning drei illegale Schusswaffen sowie große Menge von Munition und Sprengkörpern besaß und schließlich mit der
M.A.P.F. noch eine vierte Waffe führte. Für den Entschluss zur Begehung eines Anschlags, zu dessen Begehung er
zumindest eine dieser der vier Schusswaffen (G3, Landmann Preetz, FN Browning, M.A.P.F.) verwenden wollte, spricht
zunächst die Tatsache, dass der Angeklagte sich diese vier Schusswaffen illegal verschaffte. Als unbestrafter
Berufssoldat hätte er eine waffenrechtliche Erlaubnis oder einen Jagdschein erlangen oder Sportschütze werden
können und so auf legale Art und Weise in den Besitz von Schusswaffen gelangen können. Auch hatte er im Dienst die
Möglichkeit zu schießen. Damit hätte er auch seinem Schutzbedürfnis als "Prepper" Rechnung tragen können.
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Hinzu kommt, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe sich die drei Schusswaffen G3, FN Browning und
Landmann Preetz beschafft, weil es in Frankreich eine Bedrohungslage für Soldaten gegeben habe, weshalb sie auch
nicht mit Uniform hätten in der Öffentlichkeit auftreten sollen, im Widerspruch zum Aufbewahren dieser Waffen in Stadt1
steht und der Angeklagte auf Vorhalt dieses Widerspruchs inkonsistent zunächst angab, die Waffen mit Munition
zeitweise in Stadt1 und zeitweise in Stadt13/Frankreich aufbewahrt zu haben, dann aber an der Bedrohungslage in
Frankreich als Grund der Beschaffung nicht mehr festgehalten, sondern behauptet hat, er habe sich die Waffen auch
wegen der Ereignisse am Jahreswechsel 2015/2016 auf der Kölner Domplatte beschafft, um sich und seine
Angehörigen gegen Terroristen zu verteidigen. Diese Erklärung lässt
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sich wiederum nicht damit in Einklang bringen, dass er die Waffe M.A.P.F. in Wien bei sich trug und entgegen seiner
Einlassung dort nicht zufällig gefunden hat.
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Dass der Angeklagte auch in Erwägung zog, die bei ihm im Keller gelagerte Munition und Sprengkörper bei dem von
ihm geplanten Anschlag zu verwenden, ergibt sich aus deren Eignung durch mögliches Verschießen, Erzeugen von
Geräuschen, Lichtsignalen oder Nebeln, um hierdurch beispielsweise eine Schockwirkung oder Verwirrung
herbeizuführen.
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(bb) Ausrüstung des Gewehrs G3 mit einem Zielfernrohr
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Des Weiteren verschaffte er sich zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem 5. April 2016 ein Zielfernrohr der
Marke Walther, um es auf dem Gewehr G3 zu montieren, und erwarb am 5. April 2016 beim Zeugen F eine
Montageschiene, mit der er das Zielfernrohr auf dem Gewehr G3 montieren konnte, woraus folgt, dass er die Präzision
beim Schießen mit diesem Gewehr verbessern wollte, welche die Erfolgsaussicht eines mit diesem Gewehr verübten
Mordanschlags erhöht hätte. So hat auch der Sachverständige Dipl.-Verwaltungswirt Name20 dargelegt, dass das
Zielfernrohr den Angeklagten in die Lage versetzt hätte, besser zielen zu können. Soweit der Angeklagte sich
dahingehend eingelassen hat, dass dieses Zielfernrohr aufgrund seines geringen Preises ja ohnehin nicht geeignet
gewesen sei, um die Zielgenauigkeit zu erhöhen, so ist dies durch die Ausführungen des Sachverständigen Name20
widerlegt. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen könne ein günstigeres Zielfernrohr zwar eine
höhere Lichtempfindlichkeit aufweisen, doch stünde die Höhe des Preises nicht unbedingt in Wechselwirkung mit der
Zielgenauigkeit. Es käme vielmehr auf die Fertigkeiten des Schützen an.
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Die Einlassung des Angeklagten zum Grund der Anschaffung des Zielfernrohrs ist zudem nicht schlüssig. So hat er
zunächst behauptet, dass er das Zielfernrohr angeschafft habe, weil er sich für das Jagen interessiere. Auf Vorhalt, ob
er mit dem G3 wirklich habe jagen wollen, hat er dann angegeben, er habe "einfach Erfahrungen mit einem Zielfernrohr
sammeln" wollen. Später hat er geäußert, selbstverständlich habe er nicht mit dem G3 jagen wollen. Er habe aber das
Zielfernrohr erworben, um mal zu schauen, wie so etwas funktioniert. Er habe ja grundsätzlich ein Interesse für die Jagd
gehabt. Soweit der Angeklagte ausgeführt hat, dass seine Internetrecherche vom 6. August 2016 zeige, dass er sich mit
dem Thema Jagen beschäftigt habe, so erklärt dies nicht die Anschaffung des Zielfernrohrs. Nach dem Vermerk von
KHK Nachname10 vom 6. Juli 2017 sah sich der Angeklagte am 6. August 2016 auf YouTube mehrere Videos zum
Thema "Jägerprüfung" an. Dass ein Zielfernrohr auf einem G3 für eine Jägerprüfung benötigt würde, ist nicht plausibel
und hat auch der Angeklagte nicht behauptet.
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(cc) Ausspähen der Tiefgarage des Gebäudes G-Straße ... in Stadt16
Dafür, dass der Angeklagte fest dazu entschlossen war, einen Politiker, eine Politikerin oder eine Person des