343 Dies gilt zunächst für den Umstand, dass er zu dieser Zeit mit dem G3, dem Gewehr Landmann Preetz und der FN Browning drei illegale Schusswaffen sowie große Menge von Munition und Sprengkörpern besaß und schließlich mit der M.A.P.F. noch eine vierte Waffe führte. Für den Entschluss zur Begehung eines Anschlags, zu dessen Begehung er zumindest eine dieser der vier Schusswaffen (G3, Landmann Preetz, FN Browning, M.A.P.F.) verwenden wollte, spricht zunächst die Tatsache, dass der Angeklagte sich diese vier Schusswaffen illegal verschaffte. Als unbestrafter Berufssoldat hätte er eine waffenrechtliche Erlaubnis oder einen Jagdschein erlangen oder Sportschütze werden können und so auf legale Art und Weise in den Besitz von Schusswaffen gelangen können. Auch hatte er im Dienst die Möglichkeit zu schießen. Damit hätte er auch seinem Schutzbedürfnis als "Prepper" Rechnung tragen können. 344 Hinzu kommt, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe sich die drei Schusswaffen G3, FN Browning und Landmann Preetz beschafft, weil es in Frankreich eine Bedrohungslage für Soldaten gegeben habe, weshalb sie auch nicht mit Uniform hätten in der Öffentlichkeit auftreten sollen, im Widerspruch zum Aufbewahren dieser Waffen in Stadt1 steht und der Angeklagte auf Vorhalt dieses Widerspruchs inkonsistent zunächst angab, die Waffen mit Munition zeitweise in Stadt1 und zeitweise in Stadt13/Frankreich aufbewahrt zu haben, dann aber an der Bedrohungslage in Frankreich als Grund der Beschaffung nicht mehr festgehalten, sondern behauptet hat, er habe sich die Waffen auch wegen der Ereignisse am Jahreswechsel 2015/2016 auf der Kölner Domplatte beschafft, um sich und seine Angehörigen gegen Terroristen zu verteidigen. Diese Erklärung lässt 345 sich wiederum nicht damit in Einklang bringen, dass er die Waffe M.A.P.F. in Wien bei sich trug und entgegen seiner Einlassung dort nicht zufällig gefunden hat. 346 Dass der Angeklagte auch in Erwägung zog, die bei ihm im Keller gelagerte Munition und Sprengkörper bei dem von ihm geplanten Anschlag zu verwenden, ergibt sich aus deren Eignung durch mögliches Verschießen, Erzeugen von Geräuschen, Lichtsignalen oder Nebeln, um hierdurch beispielsweise eine Schockwirkung oder Verwirrung herbeizuführen. 347 (bb) Ausrüstung des Gewehrs G3 mit einem Zielfernrohr 348 Des Weiteren verschaffte er sich zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem 5. April 2016 ein Zielfernrohr der Marke Walther, um es auf dem Gewehr G3 zu montieren, und erwarb am 5. April 2016 beim Zeugen F eine Montageschiene, mit der er das Zielfernrohr auf dem Gewehr G3 montieren konnte, woraus folgt, dass er die Präzision beim Schießen mit diesem Gewehr verbessern wollte, welche die Erfolgsaussicht eines mit diesem Gewehr verübten Mordanschlags erhöht hätte. So hat auch der Sachverständige Dipl.-Verwaltungswirt Name20 dargelegt, dass das Zielfernrohr den Angeklagten in die Lage versetzt hätte, besser zielen zu können. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass dieses Zielfernrohr aufgrund seines geringen Preises ja ohnehin nicht geeignet gewesen sei, um die Zielgenauigkeit zu erhöhen, so ist dies durch die Ausführungen des Sachverständigen Name20 widerlegt. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen könne ein günstigeres Zielfernrohr zwar eine höhere Lichtempfindlichkeit aufweisen, doch stünde die Höhe des Preises nicht unbedingt in Wechselwirkung mit der Zielgenauigkeit. Es käme vielmehr auf die Fertigkeiten des Schützen an. 349 Die Einlassung des Angeklagten zum Grund der Anschaffung des Zielfernrohrs ist zudem nicht schlüssig. So hat er zunächst behauptet, dass er das Zielfernrohr angeschafft habe, weil er sich für das Jagen interessiere. Auf Vorhalt, ob er mit dem G3 wirklich habe jagen wollen, hat er dann angegeben, er habe "einfach Erfahrungen mit einem Zielfernrohr sammeln" wollen. Später hat er geäußert, selbstverständlich habe er nicht mit dem G3 jagen wollen. Er habe aber das Zielfernrohr erworben, um mal zu schauen, wie so etwas funktioniert. Er habe ja grundsätzlich ein Interesse für die Jagd gehabt. Soweit der Angeklagte ausgeführt hat, dass seine Internetrecherche vom 6. August 2016 zeige, dass er sich mit dem Thema Jagen beschäftigt habe, so erklärt dies nicht die Anschaffung des Zielfernrohrs. Nach dem Vermerk von KHK Nachname10 vom 6. Juli 2017 sah sich der Angeklagte am 6. August 2016 auf YouTube mehrere Videos zum Thema "Jägerprüfung" an. Dass ein Zielfernrohr auf einem G3 für eine Jägerprüfung benötigt würde, ist nicht plausibel und hat auch der Angeklagte nicht behauptet. 350 (cc) Ausspähen der Tiefgarage des Gebäudes G-Straße ... in Stadt16 Dafür, dass der Angeklagte fest dazu entschlossen war, einen Politiker, eine Politikerin oder eine Person des

Select target paragraph3