1 K 1138/16
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Ohne einer ggf. in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallenden
gerichtlichen Überprüfung des Vereinsverbots (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) vorgreifen
zu wollen, kann vorliegend in hinreichendem Ausmaß von tatsächlichen
Anhaltspunkten dafür ausgegangen werden, dass sich der Verein „W... W... T...“ gegen
die verfassungsmäßige Ordnung richtet und dass seine Zwecke und Tätigkeiten den
Strafgesetzen zuwiderlaufen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG).
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Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz
konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der
Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf
verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Zwar ist das Verbot einer
Vereinigung nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung
lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Ausreichend ist jedoch,
dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv
verwirklichen will. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend
untergraben will. Dabei muss sie ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder
sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen. Eine zum Verbot führende
Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne weiteres bereits dann zu
bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Wenn eine Vereinigung
sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und zu
deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform
verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG
unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der
verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren
Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand. Maßgeblich ist dabei
in der Regel weniger die Satzung und das Programm der Vereinigung, sondern
vielmehr ihr Auftreten in der Öffentlichkeit, ihre Publikationen sowie die Äußerungen
und die Grundeinstellung ihrer Funktionsträger. Da Vereinigungen etwaige
verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, ist
dabei das Gesamtbild maßgeblich, welches sich aus einzelnen Äußerungen oder
Verhaltensweisen zusammenfügt (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009 - 6
VR 2.09 -, NVwZ-RR 2009, 803; Urteil vom 01.09.2010 - 6 A 4.09 -, NVwZ-RR 2011,
14; Urteil vom 19.12.2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, 870).
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Nach diesen Maßstäben bieten die vom Antragsteller mitgeteilten Sachverhalte
hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verein „W... W... T...“ gegen die
verfassungsmäßige Ordnung richtet. In der dem Antrag beigefügten Verbotsverfügung
des Bundesministeriums des Innern vom 10.02.2016, die dem Antragsgegner und den
weiteren Führungsmitgliedern des Vereins am 16.03.2016 zugestellt werden soll, wird
dargelegt, dass und inwiefern sich aus den Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder und
Führungspersonen sowie deren Grundeinstellung, dem Internetauftritt und den
Publikationen der Vereinigung sowie ihren öffentlichkeitswirksamen Aktionen und
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