1 K 1138/16 4 von 8 https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Ger... 11 Ohne einer ggf. in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallenden gerichtlichen Überprüfung des Vereinsverbots (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) vorgreifen zu wollen, kann vorliegend in hinreichendem Ausmaß von tatsächlichen Anhaltspunkten dafür ausgegangen werden, dass sich der Verein „W... W... T...“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und dass seine Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). 12 Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Zwar ist das Verbot einer Vereinigung nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Ausreichend ist jedoch, dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verwirklichen will. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Dabei muss sie ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen. Eine zum Verbot führende Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne weiteres bereits dann zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Wenn eine Vereinigung sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand. Maßgeblich ist dabei in der Regel weniger die Satzung und das Programm der Vereinigung, sondern vielmehr ihr Auftreten in der Öffentlichkeit, ihre Publikationen sowie die Äußerungen und die Grundeinstellung ihrer Funktionsträger. Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, ist dabei das Gesamtbild maßgeblich, welches sich aus einzelnen Äußerungen oder Verhaltensweisen zusammenfügt (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009 - 6 VR 2.09 -, NVwZ-RR 2009, 803; Urteil vom 01.09.2010 - 6 A 4.09 -, NVwZ-RR 2011, 14; Urteil vom 19.12.2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, 870). 13 Nach diesen Maßstäben bieten die vom Antragsteller mitgeteilten Sachverhalte hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verein „W... W... T...“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. In der dem Antrag beigefügten Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 10.02.2016, die dem Antragsgegner und den weiteren Führungsmitgliedern des Vereins am 16.03.2016 zugestellt werden soll, wird dargelegt, dass und inwiefern sich aus den Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder und Führungspersonen sowie deren Grundeinstellung, dem Internetauftritt und den Publikationen der Vereinigung sowie ihren öffentlichkeitswirksamen Aktionen und 24.07.23, 15:53

Select target paragraph3