1 K 1138/16 3 von 8 https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Ger... 7 Die der Sicherstellung dienende Durchsuchung setzt demnach im Regelfall voraus, dass sich die sicherzustellenden Sachen im Gewahrsam des Vereins befinden, der Gewahrsamsinhaber somit Repräsentant bzw. Organ des Vereins ist. Das zuständige Vereinsorgan ist der Vorstand, er vertritt den Verein (vgl. § 26 BGB). Der Verein „W... W... T...“ hat jedoch ausweislich der Verbotsverfügung vom 10.02.2016 (S. 19) keine Vereinsorgane im formalen Sinn gebildet. Vielmehr weist er eine an die subkulturell geprägten rechtsextremistischen Bruderschaften angelehnte, eher formlose Struktur auf. Der Antragsgegner ist daher, wenngleich er nach den vorgelegten Erkenntnissen der Führungsebene des Vereins zuzurechnen ist, als Dritter im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG anzusehen. Die in diesem Fall erforderliche besondere Anordnung der Sicherstellung (s.a. § 4 VereinsG-DVO) ist vom Regierungspräsidium bereits in der vorgesehenen Form und mit dem notwendigen Inhalt vorbereitet worden und wird dem Antragsgegner zu Beginn der Durchsuchung bekanntgegeben; einer konkreten Bezeichnung der sicherzustellenden Gegenstände in der Sicherstellungsverfügung bedarf es nicht. Es ist infolge der Zugehörigkeit des Antragsgegners zu dem relativ kleinen Verein und der von ihm wahrgenommenen Aufgaben - wie insbesondere der Organisation eines Treffens der Führungsriege des Vereins am 13./14. Dezember 2014 sowie der Entgegennahme von Kleidung mit Vereinsemblemen und der Weitergabe der Ware an die Mitglieder der Sektion Württemberg - nachvollziehbar, dass sich in seiner Wohnung Sachen befinden, die dem Vereinsvermögen zuzuordnen sind (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.2011 - 1 S 1864/11 -, VBlBW 2012, 103). 8 2. Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume und Sachen eines Vereinsmitglieds angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führt, die als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. 9 Der Antragsgegner, dessen Räume und Sachen durchsucht werden sollen, ist Vereinsmitglied und gehört als Leiter der Sektion Württemberg der Führungsebene an. 10 Der Antragsteller hat auch hinreichende Anhaltspunkte dafür dargetan, dass bei der Durchsuchung Beweismittel der genannten Art aufgefunden werden. Dabei genügt es allerdings grundsätzlich nicht, lediglich den sachlichen Zusammenhang zwischen dem von der Verbotsbehörde angestrebten Ermittlungsziel und den mutmaßlich aufzufindenden Gegenständen festzustellen. Vielmehr muss der Vortrag des Antragstellers geeignet sein, einen die Ermittlungen rechtfertigenden Anfangsverdacht für einen Verbotstatbestand zu begründen. Dies folgt aus der Grundrechtsrelevanz (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 9 GG) der vorgesehenen Maßnahme und dem daher zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -, NJW 1997, 2165; HessVGH, Beschluss vom 16.02.1993 - 11 TJ 185, 186/93 -, NJW 1993, 2826; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rn. 6078, 6079). Es müssen also tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass ein Verbotstatbestand nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt sein kann. 24.07.23, 15:53

Select target paragraph3