253
Außerdem ist bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht ein administratives
Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei schlechthin ausgeschlossen. Das Grundgesetz nimmt die
Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit
willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 <306>; 47, 198 <228>; 107, 339 <362>; 144, 20 <201 Rn. 526>). Eine Modifizierung
dieses in Art. 21 GG festgeschriebenen Regelungskonzepts, etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten
gesonderter Sanktionierung im Falle der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unterhalb der
Schwelle des Parteiverbots, ist daher dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfGE 144, 20 <202
Rn. 527>).
254
(2) Demgemäß stellt sich der Erlass des Art. 21 Abs. 3 GG als Wahrnehmung der dem verfassungsändernden
Gesetzgeber zustehenden Befugnis zur Ausgestaltung des Konzepts der "wehrhaften Demokratie" unterhalb der
Schwelle eines Parteiverbots dar.
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Zwar beeinträchtigt der Ausschluss der betroffenen Partei von der staatlichen Finanzierung ihre chancengleiche
Teilnahme am Prozess der politischen Willensbildung des Volkes in schwerwiegender, gegebenenfalls
existenzbedrohender Weise. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Maßnahme als Folge des Bekenntnisses zur
"wehrhaften Demokratie" dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes dient, wenn sie
sich gegen eine Partei richtet, die gerade deren Beseitigung anstrebt. Soweit das Monopol des
Bundesverfassungsgerichts zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 GG dazu führt,
dass bis zu dieser Feststellung der Anspruch dieser Partei auf gleichberechtigte Teilnahme am Prozess der politischen
Willensbildung fortbesteht und jegliches administratives Einschreiten gegen ihren Bestand unzulässig ist (sog.
Parteienprivileg, vgl. BVerfGE 144, 20 <201 Rn. 526> m.w.N.), erfasst diese Bindung den verfassungsändernden
Gesetzgeber gerade nicht. Er ist nicht gehindert, bei der Ausgestaltung der Verfassungsprinzipien der demokratischen
Selbstbestimmung und der Volkssouveränität dem Gesichtspunkt einer Verhinderung des Missbrauchs demokratischer
Freiheit zur Abschaffung dieser Ordnung Rechnung zu tragen.
256
(3) Davon ausgehend berührt Art. 21 Abs. 3 GG nicht die nach Art. 79 Abs. 3 GG unverbrüchlich garantierte Substanz
des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. Diese Norm steht einer Fortentwicklung der konkreten
Ausgestaltung des Demokratieprinzips zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht grundsätzlich
entgegen. Die Chancengleichheit der Parteien wird durch das Demokratiekonzept des Grundgesetzes nicht absolut
garantiert. Vielmehr lässt dieses Konzept Raum für Eingriffe in die Freiheit der politischen Willensbildung und die
Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG, soweit dadurch der Bestand der freiheitlichen Demokratie gerade gesichert
werden soll. Das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG umfasst den Grundsatz der Chancengleichheit der
politischen Parteien nur, soweit diese ihrerseits die grundlegenden demokratischen "Spielregeln" anerkennen und
achten (vgl. BVerfGE 144, 20 <196 f. Rn. 517>). Fehlt es daran, stellen dem Rechnung tragende Regelungen bei der
Vergabe staatlicher Leistungen keinen Eingriff in den durch Art. 79 Abs. 3 GG garantierten Kerngehalt des
Demokratieprinzips dar. Weder wird dadurch das Gebot gleichberechtigter Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger an
der politischen Willensbildung noch das Gebot der Legitimation der Ausübung aller staatlichen Gewalt durch das Volk
substantiell infrage gestellt.
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Dem steht nicht entgegen, dass eine Partei nach erfolgtem Finanzierungsausschluss gegebenenfalls in ihrer Existenz
gefährdet und mangels ausreichender Mittel gänzlich von der politischen Willensbildung ausgeschlossen sein kann.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien keinen Anspruch auf
eine staatliche (Teil)Finanzierung begründet, sondern lediglich fordert, dass, falls eine solche stattfindet, diese
gleichheitsgerecht ausgestaltet wird (so auch Ferreau, DÖV 2017, S. 494 <494>). Vor allem aber knüpft Art. 21 Abs. 3
Satz 1 GG den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung gerade daran, dass die betroffene Partei selbst die
Beseitigung der für den demokratischen Wettbewerb konstitutiven freiheitlichen Grundordnung anstrebt oder den
Bestand des Staates angreift. Damit betrifft er nur solche Parteien, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen
Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen Demokratiekonzepts im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ist. Der
Verzicht auf deren staatliche Unterstützung berührt daher nicht die Substanz des in Art. 20 GG garantierten
Grundsatzes der Demokratie im Sinne des Art. 79 Abs. 3 GG.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit dem Begriff des "Darauf Ausgerichtetseins" dem