258
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit dem Begriff des "Darauf Ausgerichtetseins" dem
Wortlaut nach andere Handlungen für einen Finanzierungsausschluss fordert als Art. 21 Abs. 2 GG mit dem Begriff des
"Darauf Ausgehens". Denn ungeachtet der Frage, ob hiermit geringere Anforderungen an einen
Finanzierungsausschluss im Vergleich zu einem Parteiverbot einhergehen (vgl. Rn. 286 ff.), bleibt es dabei, dass die
Regelung nur Parteien betrifft, die die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung anstreben und sich daher - jedenfalls gegenüber dem verfassungsändernden Gesetzgeber - auf den
Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nicht berufen können (so auch Ferreau, DÖV 2017, S. 494 <498, 500>).
Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG steht dem nicht entgegen, da es den Schutz der gleichberechtigten
Teilnahme verfassungsfeindlicher Parteien am Prozess der politischen Willensbildung nicht umfasst.
259
b) Auch der durch Art. 79 Abs. 3 GG vor Verfassungsänderungen geschützte Schutz- und Achtungsanspruch der
Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG wird nicht verletzt.
260
aa) Die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als oberster
Wert des Grundgesetzes anerkannt (vgl. BVerfGE 5, 85 <204>; 12, 45 <53>; 27, 1 <6>; 35, 202 <225>; 45, 187 <227>;
87, 209 <228>; 96, 375 <399>; stRspr). Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu
schützen. Ihr liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als eine Person begreift, die in Freiheit über
sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>; 49, 286
<298>; 144, 20 <206 f. Rn. 538 f.>). Die Ausgestaltung der staatlichen Ordnung hat dieser Vorstellung der freien
Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 44, 125 <142>; 144, 20 <208 Rn.
542>). Ausgehend vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen verbürgt das Grundgesetz im
Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt
sachlich und personell zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE
123, 267 <341>; 129, 124 <169>; 135, 317 <386 Rn. 125>; 142, 123 <189 Rn. 124>; 144, 20 <208 Rn. 542> m.w.N.).
261
bb) In diesen durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Anspruch auf demokratische
Selbstbestimmung greift der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Finanzierung nicht ein.
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(1) Von vornherein ausgeschlossen ist eine Berührung der Menschenwürdegarantie mit Blick auf die von einem
Finanzierungsausschluss betroffenen Parteien. Diese können sich als juristische Personen nicht auf die
Menschenwürde berufen (vgl. BVerfGE 95, 220 <242>).
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(2) Aber auch eine Verletzung des Anspruchs der Bürgerinnen und Bürger auf demokratische Selbstbestimmung durch
einen Finanzierungsausschluss verfassungsfeindlicher Parteien kommt nicht in Betracht. Zwar führt der
Finanzierungsausschluss zu einer Benachteiligung der betroffenen Partei bei der Mitwirkung an der politischen
Willensbildung und gegebenenfalls zu deren Ausscheiden aus dem politischen Meinungskampf. Dies hat aber nicht zur
Folge, dass für den Einzelnen die Möglichkeit zur selbstbestimmten Mitwirkung an der politischen Willensbildung und
zur Legitimation staatlicher Gewalt entfiele. Der Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung bezieht sich auf die
gleichberechtigte Teilhabe an der Ausgestaltung der freiheitlichen demokratischen Ordnung, wie das Grundgesetz sie
vorgibt. Entfällt die Möglichkeit, eine Partei zu unterstützen, die auf die Abschaffung dieser Ordnung zielt, oder wird
deren Möglichkeit zur Teilnahme am politischen Meinungskampf durch den Entzug der staatlichen Mittel erheblich
beeinträchtigt, hat dies nicht zur Folge, dass Wahlberechtigte zu bloßen Objekten staatlichen Handelns würden und an
der Wahrnehmung ihres demokratischen Selbstbestimmungsrechts gehindert wären. Vielmehr verbleibt es in ihrer
eigenverantwortlichen Entscheidung, ob und wie sie von der Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen
Willensbildung und der Legitimation staatlicher Gewalt im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Gebrauch machen.
264
Dabei ist es ihnen unbenommen, einzelne Elemente oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in ihrer
Gesamtheit abzulehnen. Ihr in der Menschenwürde wurzelnder Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung umfasst
auch das Recht, von der Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe an der politischen Willensbildung keinen Gebrauch
zu machen. Er beinhaltet aber nicht das Recht einzufordern, dass unter Verzicht auf die Grundentscheidung des
Grundgesetzes für eine "wehrhafte Demokratie" auch verfassungsfeindliche Parteien an der staatlichen
Parteienfinanzierung beteiligt werden.
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3. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung
sei verfassungswidrig, weil es an der erforderlichen Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs in den Grundsatz
der Chancengleichheit fehle, ist dem nicht zu folgen.
a) Die Antragsgegnerin macht geltend, der Grundsatz der "wehrhaften Demokratie" könne nicht als Rechtfertigung für