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(3) Mit Blick auf die - hier einschlägige - Chancengleichheit der Parteien ist davon auszugehen, dass es sich um ein
wichtiges Instrument zur Sicherung der gleichberechtigten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an der politischen
Willensbildung handelt. Einschränkungen dieser Ausprägung des Demokratieprinzips tangieren den Schutzbereich des
Art. 79 Abs. 3 GG aber nur, soweit dadurch die demokratische Ordnung des Grundgesetzes infrage gestellt wird, weil
die Möglichkeit der Bürgerinnen und Bürger zur gleichberechtigten Teilhabe an der politischen Willensbildung
substantiell eingeschränkt wird. Dies ist jedenfalls so lange nicht der Fall, wie die Chancengleichheit der Parteien als
Bedingung der Wahrung des Status der Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger im Prozess der politischen
Willensbildung in ihrem Kern erhalten bleibt, also ein grundsätzlich gleicher Wettbewerb der Parteien stattfindet, in
dessen Rahmen die Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf politische Selbstbestimmung wahrnehmen können.
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bb) Gemessen daran stellt sich der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien aus der staatlichen Finanzierung gemäß
A r t . 21 Abs. 3 GG nicht als eine die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG berührende Aushöhlung des
Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG dar. Nach dem grundgesetzlichen Konzept der "wehrhaften
Demokratie" können Parteien, die auf die Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgehen,
gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verboten und damit vollständig an der Wahrnehmung des Verfassungsauftrags zur Mitwirkung
an der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gehindert werden (1). Dabei schließt das
Konzept der "wehrhaften Demokratie" auch die gleichheitswidrige Benachteiligung solcher Parteien durch den
Ausschluss aus der staatlichen Finanzierung ein (2). Die durch Art. 79 Abs. 3 GG garantierte Substanz des
Demokratieprinzips, das heißt die selbstbestimmte, freie und gleiche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der
politischen Willensbildung und das Gebot der Legitimation der Ausübung staatlicher Gewalt durch das Volk, wird
dadurch nicht tangiert (3).
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(1) Die Entscheidung des Grundgesetzes für das Modell der repräsentativ-parlamentarischen Demokratie hat der
Verfassungsgeber mit der erstmaligen Zuerkennung eines eigenen verfassungsrechtlichen Status für die politischen
Parteien verbunden. Sie wurden damit in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 1,
208 <225>; 20, 56 <100>; 73, 40 <85>; 107, 339 <358>) und als notwendige "Faktoren des Verfassungslebens"
anerkannt (vgl. BVerfGE 1, 208 <227>; 144, 20 <194 Rn. 512>). Teil dieses Prozesses der Konstitutionalisierung der
politischen Parteien war aber auch die Festschreibung der Möglichkeit des Parteiverbots (vgl. BVerfGE 144, 20 <194
Rn. 513> m.w.N.). Dieses ist Ausdruck des Bestrebens des Verfassungsgebers, strukturelle Voraussetzungen zu
schaffen, um eine Wiederholung der Katastrophe des Nationalsozialismus und eine Entwicklung des Parteiwesens wie
in der Endphase der Weimarer Republik zu verhindern (vgl. BVerfGE 107, 339 <362>). Es soll sichergestellt werden,
dass die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Ordnung
missbraucht wird (vgl. BVerfGE 144, 20 <195 Rn. 514>).
251
Dem steht die Grundentscheidung der Verfassung für einen Prozess der staatsfreien, offenen Meinungs- und
Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen in Art. 20 Abs. 2 GG nicht entgegen. Vielmehr will das Grundgesetz, um
eine freiheitliche demokratische Ordnung dauerhaft zu sichern, nicht auch die Freiheit gewähren, die Voraussetzungen
der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit zur Abschaffung dieser
Ordnung zu missbrauchen (vgl. BVerfGE 144, 20 <195 Rn. 515>). Insoweit strebt es eine Synthese zwischen den
Prinzipien der Toleranz gegenüber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu den grundlegenden und
unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung an. Das Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG ist in diesem Sinne
Ausdruck des verfassungspolitischen Willens zur Lösung einer Grenzproblematik des freiheitlichen demokratischen
Rechtsstaats. In ihm finden die historischen Erfahrungen des Verfassungsgebers sowie das Bekenntnis zu einer
"streitbaren Demokratie" Niederschlag (vgl. BVerfGE 5, 85 <139>; 144, 20 <196 Rn. 516>). Es trägt dem Umstand
Rechnung, dass die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung als Kern des demokratischen
Handelns den Bestand einer freiheitlichen Ordnung voraussetzt. Strebt eine politische Partei eine Beseitigung dieser
Ordnung an, zielt ihr Verbot nicht auf die Einschränkung, sondern auf die Gewährung von Demokratie und
Volkssouveränität. Das Parteiverbot gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verstößt daher nicht gegen das Demokratieprinzip im
Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, sondern gestaltet dieses aus (vgl.BVerfGE 144, 20 <196 f. Rn. 517>).
252
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 festgestellt, dass bei der Auslegung von
Art. 21 Abs. 2 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die Offenheit des Prozesses der politischen
Willensbildung, die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG) sowie der
sich daraus ergebende Ausnahmecharakter der Norm nicht außer Betracht bleiben dürfen. Das Parteiverbot stellt einen
schwerwiegenden Eingriff in die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung und in die Parteienfreiheit dar.
Art. 21 Abs. 2 GG ist daher restriktiv auszulegen (vgl. BVerfGE 144, 20 <200 Rn. 523 f.>).
Außerdem ist bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht ein administratives