230 Gegen den in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 21 Abs. 3 GG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl I S. 2346) Bestandteil des Grundgesetzes. Zweifel an der Gültigkeit der Norm unter dem umstrittenen Gesichtspunkt "verfassungswidrigen Verfassungsrechts" (1.) bestehen nicht. Vielmehr hat der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Neuregelung von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, das Demokratiekonzept des Grundgesetzes, wie es durch Art. 20 Abs. 1 und 2 GG vorgegeben ist, unter Berücksichtigung des Bekenntnisses zu einer streitbaren Demokratie auszugestalten (2.). Der Vortrag der Antragsgegnerin vermag demgegenüber nicht zu überzeugen (3.). 231 1. Die Regelungsbefugnis des verfassungsändernden Gesetzgebers wird durch Art. 79 Abs. 3 GG begrenzt (a). Dabei findet auf von ihm beschlossene Verfassungsänderungen der Grundsatz des Vorrangs der verfassungskonformen Auslegung Anwendung (b). Art. 79 Abs. 3 GG gewährt in seinem Anwendungsbereich auch gegenüber dem verfassungsändernden Gesetzgeber einen absoluten Bestandsschutz (c). Dieser umfasst aber nur die Kernelemente der in Art. 1 und 20 GG genannten Grundsätze (d). 232 a) Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG berechtigt, durch ein Gesetz den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich zu ändern oder zu ergänzen. Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Art. 79 Abs. 2 GG). Begrenzt wird der Gestaltungsspielraum des verfassungsändernden Gesetzgebers durch Art. 79 Abs. 3 GG. 233 b) Ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG durch ein verfassungsänderndes Gesetz kommt nur in Betracht, wenn für eine seinen Vorgaben entsprechende Auslegung der Norm kein Raum ist (vgl. BVerfGE 30, 1 <17 ff.>; 84, 90 <120>; 109, 279 <316 f.>). Einzelne Verfassungsbestimmungen sind in den Gesamtzusammenhang des Grundgesetzes gestellt und so auszulegen, dass sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes und seiner Werteordnung vereinbar sind. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber anstrebt, eine Regelung in die Verfassung nur dann einzufügen, wenn sie nicht in Widerspruch zu deren Grundprinzipien steht (so in BVerfGE 109, 279 <311>; ähnlich in BVerfGE 113, 273 <296>; 137, 108 <143 ff. Rn. 80 ff.>). Nur wenn eine solche Auslegung der verfassungsändernden Norm von vornherein ausscheidet, kommt ein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG in Betracht. 234 c) Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt, dass eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig ist. Die Norm errichtet für den verfassungsändernden Gesetzgeber unverbrüchliche Schranken und entzieht den Verfassungsgrundsatz der Achtung der Menschenwürde und die Staatsstrukturprinzipien jeder Verfassungsänderung (vgl. BVerfGE 30, 1 <24>; 30, 1 <38 f.> <Sondervotum>; 123, 267 <343>). 235 Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen demgemäß absoluten Bestandsschutz (sog. Ewigkeitsgarantie, vgl. BVerfGE 123, 267 <344>). Hieraus folgt, dass Art. 79 Abs. 3 GG im Vergleich zu anderen Verfassungsnormen als übergeordnet anzusehen ist und Verfassungsänderungen, welche die durch Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen nicht beachten, sich ihrerseits als "verfassungswidriges Verfassungsrecht" darstellen würden und nichtig wären. Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt damit diejenigen Gehalte, an denen sich auch der verfassungsändernde Gesetzgeber messen lassen muss (vgl. BVerfGE 142, 25 <66 Rn. 112>). 236 Dass im Falle einer (revolutionären) Neuschaffung einer Verfassungsordnung die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze jedenfalls faktisch beseitigt werden können, führt nicht dazu, dass die verfasste Gewalt, zu der auch der verfassungsändernde Gesetzgeber gehört, nicht an diese Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 79 Rn. 34). 237 Grundsätze gebunden ist (vgl. Hain, in: v. d) Art. 79 Abs. 3 GG benennt als geschützte, auch im Wege der Verfassungsänderung nicht abänderbare Inhalte ausdrücklich die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze. Diese Aufzählung ist abschließend (vgl. BVerfGE 84, 90 <120 f.>; 94, 12 <33 f.>; Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 16 <Aug. 2023>). Was unter den genannten Inhalten im Einzelnen zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 30, 1 <17 ff.>; 84, 90 <120>; Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 22 <Aug. 2023>). Inhaltlich geschützt werden durch Art. 79 Abs. 3 GG insbesondere die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze.

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