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Inhaltlich geschützt werden durch Art. 79 Abs. 3 GG insbesondere die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze.
Einbezogen sind damit grundsätzlich alle in Art. 20 GG genannten Staatsorganisationsprinzipien (vgl. Dietlein, in:
Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 26, 31 <Aug. 2023>; Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 3 Rn.
26; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 79 Rn. 62 <Juli 2014>). Eine Ausnahme besteht nur für das
Widerstandsrecht in Art. 20 Abs. 4 GG, da dieses erst nachträglich im Zuge der Reformen zur sogenannten
Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz eingefügt wurde und beim Erlass des Art. 79 Abs. 3 GG noch nicht galt
(siehe hierzu nur Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 79 Abs. 3 Rn. 54 m.w.N.). Allerdings ist Art. 79 Abs. 3 GG nicht
auf einen umfassenden Bestandsschutz aller konkret verwirklichten Ausprägungen der genannten Prinzipien, sondern
nur auf die Wahrung der Kernelemente der dadurch etablierten verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet (vgl. BVerfGE
30, 1 <24>; Dietlein, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 79 Rn. 15 <Aug. 2023>; Dreier, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015,
Art. 79 Abs. 3 Rn. 26). Die Regelung soll verhindern, dass die geltende Verfassungsordnung in ihrer Substanz auf dem
formal-legalistischen Weg eines verfassungsändernden Gesetzes beseitigt und zur nachträglichen Legalisierung eines
totalitären Regimes missbraucht werden kann (vgl. BVerfGE 30, 1 <24>). Anpassungen einzelner Ausprägungen des
Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips im Wege verfassungsändernder Gesetzgebung steht Art. 79 Abs. 3 GG daher
nicht entgegen.
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Dies bringt der Wortlaut der Norm zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass eine Änderung des Grundgesetzes
unzulässig ist, wenn dadurch die vorgenannten Grundsätze berührt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu
festgestellt, dass eine Berührung der in Bezug genommenen Grundsätze nicht vorliegt, wenn ihnen im Allgemeinen
Rechnung getragen wird und sie nur für eine Sonderlage entsprechend deren Eigenart aus evident sachgerechten
Gründen modifiziert werden. Im Ergebnis sind daher hohe Anforderungen an einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG zu
stellen. Die Norm gewährleistet, dass der Staat unter dem Grundgesetz die grundlegenden Werte der staatlichen
Ordnung anerkennt und sie weder aufgibt noch sich für gegenläufige Prinzipien entscheidet. Eine Verfassungsänderung
darf mithin nicht dazu führen, dass einer der in Bezug genommenen Grundsätze in seinem substantiellen Gehalt
beeinträchtigt oder beseitigt wird (vgl. BVerfGE 30, 1 <24>).
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Demgemäß handelt es sich bei Art. 79 Abs. 3 GG um eine Ausnahmevorschrift, die restriktiv anzuwenden ist (vgl.
BVerfGE 30, 1 <24 f.>; Bryde, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 79 Rn. 37; Herdegen, in:
Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 79 Rn. 80 <Juli 2014>; Meyn, Kontrolle als Verfassungsprinzip, 1982, S. 182; krit. Hain,
in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 79 Rn. 32). Die Annahme verfassungswidrigen Verfassungsrechts
scheidet von vornherein aus, wenn nur untergeordnete Ausprägungen der genannten Prinzipien betroffen sind, ihr
Kernbereich aber unangetastet bleibt (vgl. BVerfGE 30, 1 <24 f.>). Art. 79 Abs. 3 GG ist in seinem Schutzgehalt nicht
betroffen, wenn einzelne Modifikationen der genannten Grundsätze erfolgen, ohne dass deren prägende Bedeutung für
die Verfassungsordnung berührt wird.
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2. Davon ausgehend werden die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Regelungsgehalte durch Art. 21 Abs. 3 GG nicht
berührt. Dies gilt mit Blick sowohl auf das Demokratieprinzip (a)als auch auf die Menschenwürdegarantie (b).
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a) aa) (1) Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der Verfassungsordnung. Demokratie ist die
Herrschaftsform der Freien und Gleichen. Sie beruht auf der Idee der freien Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und
Bürger (vgl. BVerfGE 44, 125 <142>; 144, 20 <208 Rn. 542>). Demgemäß verlangt das in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG
verankerte Demokratieprinzip, dass sich die rechtliche Ausgestaltung der politischen Willensbildung und staatlichen
Herrschaft an der Freiheit und Gleichheit aller der Herrschaft Unterworfenen orientiert (vgl. BVerfGE 123, 267 <367>).
In der Folge bedarf die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch staatliche Organe einer Legitimation, die sich auf die
Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt. Soweit das Volk die Staatsgewalt nicht selbst
ausübt, sondern dies besonderen Organen (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) übertragen ist, bedarf es eines hinreichend engen
Legitimationszusammenhangs, der sicherstellt, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der
Staatsgewalt durch diese Organe hat (vgl. BVerfGE 38, 258 <271>; 47, 253 <272>; 77, 1 <40>; 83, 60 <71 f.>; 89, 155
<182>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>; 144, 20 <209 Rn. 545>).
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Unverzichtbar für ein demokratisches System im Sinne des Grundgesetzes ist die Möglichkeit gleichberechtigter
Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung. In der Demokratie erfolgt die
politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt. Die demokratischen Postulate der
Freiheit und Gleichheit erfordern Möglichkeiten gleichberechtigter Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger. Die
Instrumente zur Sicherung dieser Mitwirkungsmöglichkeiten (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien,
Recht auf Bildung und Ausübung der Opposition) sind demgegenüber nachrangig (vgl. BVerfGE 44, 125 <140>; 69, 315
<346>; 107, 339 <361>; 144, 20 <208 f. Rn. 543 f.>).
Zu den fundamentalen Prinzipien der Demokratie im Sinne des Grundgesetzes gehört aufgrund der Gleichheit der