222 c) Für eine Auslegung, die dies ermöglicht, streitet auch die Gesetzgebungshistorie. Schon im Rahmen der Begründung des Gesetzentwurfs zum Finanzierungsausschluss verfassungsfeindlicher Parteien wurden die Folgen des Verfahrens für Kleinstparteien, die nicht nach § 18 Abs. 4 PartG für eine staatliche Teilfinanzierung anspruchsberechtigt sind, erörtert. Dort heißt es (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 7): 223 Die in Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 GG verfassungsunmittelbar vorgegebene Rechtsfolge, dass die von staatlicher Finanzierung ausgeschlossenen Parteien und Zuwendungen an diese Parteien steuerlich nicht begünstigt sind, ist akzessorisch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Ausschluss der jeweiligen Partei von staatlicher Finanzierung. Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffene Partei Mittel aus der staatlichen Finanzierung (gegenwärtig Teilfinanzierung) erhält. Gegen Parteien, deren Wahlerfolge nicht ausreichen, um in den Genuss direkter Finanzierung zu gelangen, kann kein isoliertes Verfahren zum Entzug der nur mittelbaren steuerlichen Förderung geführt werden. 224 Dies dahingehend zu verstehen, dass gegen solche Parteien ein Antrag nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG unzulässig sei, liegt fern. Zwar ergibt sich daraus, dass gegen solche Parteien ein gesonderter Antrag auf Ausschluss von den steuerlichen Begünstigungen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG nicht statthaft wäre. Dies lässt allerdings nicht den Schluss zu, dass gegen sie kein Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG initiiert werden kann. Vielmehr folgt aus der zitierten Passage der Gesetzesbegründung, dass auch für diese Parteien ein Finanzierungsausschlussverfahren nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG durchgeführt werden muss und lediglich ein auf die Rechtsfolgen aus Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG beschränktes Verfahren ausgeschlossen sein soll (vgl. Drossel, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 46a Rn. 16; Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 168 f.). 225 d) Schließlich sprechen Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG dafür, dass es einer tatsächlichen Partizipation der betroffenen Partei an der staatlichen Finanzierung zur Durchführung eines Finanzierungsausschlussverfahrens nicht bedarf. Die Norm soll im Sinne präventiven Verfassungsschutzes dafür Sorge tragen, dass der freiheitliche demokratische Staat seine Feinde nicht finanziell unterstützen und ihnen damit (auch) nicht dazu verhelfen muss, die aktive Arbeit an seiner Abschaffung fortzuführen (vgl. hierzu Kliegel, in: Naumann/Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 <418 f.>). Mit dem Verfahren sollen nicht lediglich gegenwärtige Finanzzuwendungen des Staates unterbunden, sondern der betroffenen Partei für einen bestimmten Zeitraum jegliche Partizipation an der staatlichen Parteienfinanzierung entzogen werden. Dieser Zweck beinhaltet, dass der Finanzierungsausschluss für den fraglichen Zeitraum auch schon vorsorglich angeordnet werden können muss. 226 Vor diesem Hintergrund entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht, weil der Anteil der Antragsgegnerin an der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 PartG zunächst stetig abgenommen hat und sie seit dem Jahr 2021 nicht mehr anspruchsberechtigt ist. Denn es reicht aus, dass die Antragsgegnerin als politische Partei dem Grunde nach berechtigt ist, an der staatlichen Parteienfinanzierung gemäß § 18 PartG teilzunehmen, und eine solche Teilhabe für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Drossel, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 46a Rn. 16). Dies ist bei der Antragsgegnerin der Fall, zumal die Wahlergebnisse in der vergangenen Zeit - 0,4 % bei der Bundestagswahl 2017 und 0,8 % bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 2021 - belegen, dass die Antragsgegnerin teilweise nur knapp die Voraussetzungen für die Teilnahme an der staatlichen Parteienfinanzierung verfehlt hat und es möglich ist, dass sie im Sechs-Jahres-Zeitraum des § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG aufgrund eines entsprechenden Wahlerfolges die Anspruchsvoraussetzungen für die Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung wieder erfüllt. 227 D. 228 Der Finanzierungsausschlussantrag ist begründet. Die Regelung des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (I.). Die unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegenden Tatbestandsvoraussetzungen (II.) für die Anordnung eines Ausschlusses der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung liegen vor (III.). 229 I. Gegen den in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen

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