222
c) Für eine Auslegung, die dies ermöglicht, streitet auch die Gesetzgebungshistorie. Schon im Rahmen der Begründung
des Gesetzentwurfs zum Finanzierungsausschluss verfassungsfeindlicher Parteien wurden die Folgen des Verfahrens
für Kleinstparteien, die nicht nach § 18 Abs. 4 PartG für eine staatliche Teilfinanzierung anspruchsberechtigt sind,
erörtert. Dort heißt es (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 7):
223
Die in Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 GG verfassungsunmittelbar vorgegebene Rechtsfolge, dass die von staatlicher
Finanzierung ausgeschlossenen Parteien und Zuwendungen an diese Parteien steuerlich nicht begünstigt sind, ist
akzessorisch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Ausschluss der jeweiligen Partei von
staatlicher Finanzierung. Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffene Partei Mittel aus der staatlichen Finanzierung
(gegenwärtig Teilfinanzierung) erhält. Gegen Parteien, deren Wahlerfolge nicht ausreichen, um in den Genuss direkter
Finanzierung zu gelangen, kann kein isoliertes Verfahren zum Entzug der nur mittelbaren steuerlichen Förderung
geführt werden.
224
Dies dahingehend zu verstehen, dass gegen solche Parteien ein Antrag nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG unzulässig sei,
liegt fern. Zwar ergibt sich daraus, dass gegen solche Parteien ein gesonderter Antrag auf Ausschluss von den
steuerlichen Begünstigungen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG nicht statthaft wäre. Dies lässt allerdings nicht den Schluss
zu, dass gegen sie kein Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG initiiert werden kann. Vielmehr folgt aus der zitierten
Passage der Gesetzesbegründung, dass auch für diese Parteien ein Finanzierungsausschlussverfahren nach Art. 21
Abs. 3 Satz 1 GG durchgeführt werden muss und lediglich ein auf die Rechtsfolgen aus Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG
beschränktes Verfahren ausgeschlossen sein soll (vgl. Drossel, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl.
2022, § 46a Rn. 16; Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 168 f.).
225
d) Schließlich sprechen Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG dafür, dass es einer tatsächlichen Partizipation
der betroffenen Partei an der staatlichen Finanzierung zur Durchführung eines Finanzierungsausschlussverfahrens nicht
bedarf. Die Norm soll im Sinne präventiven Verfassungsschutzes dafür Sorge tragen, dass der freiheitliche
demokratische Staat seine Feinde nicht finanziell unterstützen und ihnen damit (auch) nicht dazu verhelfen muss, die
aktive Arbeit an seiner Abschaffung fortzuführen (vgl. hierzu Kliegel, in: Naumann/Modrzejewski, Linien der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 <418 f.>). Mit dem Verfahren sollen nicht lediglich
gegenwärtige Finanzzuwendungen des Staates unterbunden, sondern der betroffenen Partei für einen bestimmten
Zeitraum jegliche Partizipation an der staatlichen Parteienfinanzierung entzogen werden. Dieser Zweck beinhaltet, dass
der Finanzierungsausschluss für den fraglichen Zeitraum auch schon vorsorglich angeordnet werden können muss.
226
Vor diesem Hintergrund entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht, weil der Anteil der Antragsgegnerin an der staatlichen
Teilfinanzierung nach § 18 PartG zunächst stetig abgenommen hat und sie seit dem Jahr 2021 nicht mehr
anspruchsberechtigt ist. Denn es reicht aus, dass die Antragsgegnerin als politische Partei dem Grunde nach berechtigt
ist, an der staatlichen Parteienfinanzierung gemäß § 18 PartG teilzunehmen, und eine solche Teilhabe für die Zukunft
nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Drossel, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 46a Rn.
16). Dies ist bei der Antragsgegnerin der Fall, zumal die Wahlergebnisse in der vergangenen Zeit - 0,4 % bei der
Bundestagswahl 2017 und 0,8 % bei der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 2021 - belegen, dass die
Antragsgegnerin teilweise nur knapp die Voraussetzungen für die Teilnahme an der staatlichen Parteienfinanzierung
verfehlt hat und es möglich ist, dass sie im Sechs-Jahres-Zeitraum des § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG aufgrund eines
entsprechenden Wahlerfolges die Anspruchsvoraussetzungen für die Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung
wieder erfüllt.
227
D.
228
Der Finanzierungsausschlussantrag ist begründet. Die Regelung des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung
gemäß Art. 21 Abs. 3 GG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (I.). Die unter Berücksichtigung der Vorgaben der
Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegenden Tatbestandsvoraussetzungen (II.) für die Anordnung eines
Ausschlusses der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung liegen vor (III.).
229
I.
Gegen den in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen