216 Das Verfahren gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 2a, § 43 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, § 46a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Antragsgegnerin für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen (Teil)Finanzierung ausgeschlossen ist. Die Statthaftigkeit dieses Antrags entfällt nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin Art. 21 Abs. 3 GG als verfassungswidriges Verfassungsrecht mit den Vorgaben des Art. 79 Abs. 3 GG für unvereinbar hält und das Grundgesetz daher eine entsprechende Antragsart von vornherein nicht kennen würde. Ob Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidriges Verfassungsrecht darstellt, ist keine Frage der Statthaftigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (siehe hierzu Rn. 199 ff.). Für die Statthaftigkeit eines Antrags auf Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung reicht es aus, dass die begehrte Entscheidung überhaupt gesetzlich vorgesehen ist. Soweit darüber hinaus materielle verfassungsrechtliche Einwände geltend gemacht werden, sind diese im Rahmen der Begründetheit zu erörtern (vgl. BVerfGE 144, 20 <193 Rn. 509>). 217 III. 218 1. Regelmäßig setzen verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwar ein subjektives Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Organstreit BVerfGE 152, 35 <45 Rn. 27> - Ordnungsgeld gegen Abgeordnete; zur Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 849/15 -, juris, Rn. 4) oder jedenfalls ein objektives Klarstellungsinteresse (vgl. zur abstrakten Normenkontrolle BVerfGE 127, 293 <319>; 150, 1 <77 Rn. 138>; 157, 223 <249 Rn. 66> m.w.N. - Berliner Mietendeckel) voraus. Ob ein solches für ein Parteiverbotsverfahren oder ein Finanzierungsausschlussverfahren notwendig ist (vgl. dazu Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 168 ff.), ist bislang nicht geklärt worden. Gegen die Notwendigkeit eines subjektiven Rechtsschutzinteresses spricht bereits, dass sowohl das Parteiverbots- als auch das Finanzierungsausschlussverfahren nicht den subjektiven Interessen der Antragsteller zu dienen bestimmt, sondern auf präventiven Verfassungsschutz gerichtet sind (vgl. Gläß, DÖV 2020, S. 263 <267>; Lindner/Unterreitmeier, DÖV 2019, S. 165 <166>; Morlok, ZRP 2017, S. 66 <66>; Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1036 f.>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <922 f.>). Zudem liefe die Prüfung, ob die Antragsteller tatsächlich ein positives Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, in der Sache auf eine Kontrolle ihres politischen Ermessens bei der Entscheidung über eine Antragstellung hinaus (vgl. Drossel, GSZ 2018, S. 97 <101>; Morlok, ZRP 2017, S. 66 <67>). Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Unzulässigkeit eines Parteiverbotsantrags führt, wenn dieser missbräuchlich gestellt wird, sondern dass dieser Antrag aufgrund einer Sachprüfung zurückzuweisen sei (vgl. BVerfGE 5, 85 <113>). Wenn aber sogar ein missbräuchlicher Antrag - also ein solcher, der gestellt wird, um der Partei politisch zu schaden, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. v. Coelln, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 43 Rn. 34 f. <Juli 2020>) - nicht zur Unzulässigkeit führt, dann muss dies erst recht für einen Antrag gelten, an dessen Entscheidung die Antragsberechtigten kein eigenes Interesse (mehr) haben. 219 2. Für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht erforderlich, dass eine Partei im Zeitpunkt der Antragstellung in relevantem Umfang an der staatlichen Parteienfinanzierung partizipiert. Ausgehend vom Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG (a) stehen dem sowohl systematische Erwägungen (b) als auch die Gesetzeshistorie (c) und der Sinn und Zweck der Regelung (d) entgegen. 220 a) Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ("Parteien [...] sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen") könnte auf den ersten Blick dafür sprechen, dass die tatsächliche Teilhabe an der staatlichen Parteienfinanzierung Voraussetzung für den Antrag auf Ausschluss einer politischen Partei von der staatlichen Finanzierung ist. Insofern macht die Antragsgegnerin geltend, es sei nicht möglich, eine Partei von etwas auszuschließen, woran sie nicht teilhabe. Ein "Ausschluss" liegt indes auch dann vor, wenn eine Partei präventiv daran gehindert wird, künftig an der staatlichen Parteienfinanzierung teilzunehmen. 221 b) Auch die Systematik des Art. 21 Abs. 3 GG spricht dafür, einen Ausschluss von der staatlichen Finanzierung auch dann zuzulassen, wenn die jeweilige Antragsgegnerin aktuell nicht die Voraussetzungen zur Teilhabe an der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 PartG erfüllt. Denn mit dem Ausschluss von staatlicher Finanzierung aus Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gehen akzessorisch die Folgen des Art. 21 Abs. 3 Satz 2 GG einher (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 7). Würde Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG dahingehend ausgelegt, dass ein Finanzierungsausschluss von vornherein nicht in Betracht kommt, wenn eine Partei bezüglich der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 PartG wegen fehlender Wahlerfolge zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) anspruchsberechtigt ist, würde die Möglichkeit beseitigt, die steuerliche Begünstigung verfassungsfeindlicher Parteien und der Zuwendung an diese Parteien entfallen zu lassen. c) Für eine Auslegung, die dies ermöglicht, streitet auch die Gesetzgebungshistorie. Schon im Rahmen der Begründung

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