nahme bleibt, entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2022, 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 17). 94 Bei Äußerungen der Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen kommt eine Schmähkritik damit nur ausnahmsweise in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, 1 BvR 444/13 Rn. 21; BVerfGE 93, 266 [294]). Die eine Abwägung entbehrlich machende und damit die Meinungsfreiheit verdrängende Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik gebietet es, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen. Diese Begründung darf sich bei der Schmähkritik nicht in der bloßen Behauptung erschöpfen, für den Äußernden habe die Diffamierung der Person im Vordergrund gestanden. Vielmehr sind die für diese Beurteilung maßgebenden Gründe unter Auseinandersetzung mit objektiv feststellbaren Umständen des Falles nachvoll- ziehbar darzulegen. Insbesondere muss das Gericht deutlich machen, warum aus seiner Sicht ein gegebenenfalls vorhandenes sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft. Im Übrigen schließt die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer Schmähung eine – hilfsweise – Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht aus. Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an (BVerfG, Beschluss vom 19.08.2022, 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 18). Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 31; BVerfG, Beschluss 19.05.2020, 1 BvR 2397/19 Rn. 29). Ob eine Schmähung vorliegt, kann erst nach der Ermittlung des Sinns einer Äußerung beurteilt werden (BGH NJW 2000, 3421 [3422]). Weichenstellend für die Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist die Erfassung des Inhalts der verfahrensgegenständlichen Äußerungen, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen des Ausgangsverfahrens beeinträchtigen. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums haben. 95 a) Nach den zitierten Maßstäben hat der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung als 96 „unterirdisch niveauloser Vollidiot“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten vom 21.09.2021 auf der Internetplattform Twitter (dazu unter aa.), 97 „Frauenschläger“ und „#H.TrittFrauen“ wie geschehen in Beiträgen des Beklagten vom 23.01.2022 bzw. 06.06.2022 auf der Internetplattform Twitter (dazu unter bb.), 98 „#H.IstEinWixer“ und „#H.isteinWixxer“ wie geschehen in Beiträgen des Beklagten vom 23.01.2022 und 27.06.2022 auf der Internetplattform Twitter (dazu unter cc.), 99 „Widerlicher Volksverhetzer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten vom 28.01.2022 auf der Internetplattform Twitter (dazu unter dd.), - Seite 18 von 39 -

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