89 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme des Videos „H. vs antifa und Polizei in Frankfurt #ffm1104“. Auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2023 wird Bezug genommen. 90 Der Beklagte hat seine Widerklage in Höhe von 1.250,12 EUR zurückgenommen (Bl. 188). Entscheidungsgründe I. 91 Der zulässige Einspruch führt zur teilweisen Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19.04.2023. Die Widerklage ist unbegründet. 92 1.) Die Klage unter Ziffer 1.) ist nur teilweise begründet. 93 Die Kammer geht mit der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgarts (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2023 – 4 U 58/23 –, Rn. 76 ff.) davon aus, dass bei der vom Kläger pauschal geäußerten Annahme einer Schmähung Zurückhaltung geboten ist. Sie folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022, 1 BvR 2588/20, NStZ 2022, 734 Rn. 22; Beschluss vom 19.08.2022, 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 15). Gerade im Internet sind Schmähungen auch von Privatfehden losgelöst. Sie können persönlich nicht bekannte Personen, aber auch solche des öffentlichen Lebens betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20, GRUR-RS 2021, 44392 Rn. 29). Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, 1 BvR 444/13 Rn. 21). Eine Schmähkritik zeichnet sich auch dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1990 - 1 BvR 839/90, NJW 1991, 1475 [1477]). Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern es stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von den Fällen der Privatfehde oder von den Fällen, in denen es sonst – insbesondere im Internet – bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben. Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Aus- - Seite 17 von 39 -

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