100
„Antisemit“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten vom 16.02.2022 auf der
Internetplattform Twitter (dazu unter ee.) sowie
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#„Toll wäre, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der
Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @h. @H.USA eine Anwaltskanzlei in
Brasilien, Tansania oder Russland eröffnen“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten vom 23.04.2022 auf der Internetplattform Twitter (dazu unter ff.).
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Im Einzelnen:
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aa) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „unterirdisch niveauloser Vollidiot“ wie am 21.09.2021 geschehen folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB, da diese Äußerung als rechtswidrige ehrverletzende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts anzusehen ist und von einer
Wiederholungsgefahr auszugehen ist.
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Ein Idiot (von griechisch „idios“: eigen, privat) war im antiken Griechenland bis ins 16.
Jahrhundert die Bezeichnung für eine gewöhnliche, ungebildete Privatperson. Anschließend wurde der Begriff im Rechtswesen und der Medizin für eine Person gebraucht, die
nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist. So wurde der Begriff insbesondere in der
Medizin unter einem Idioten eine Person verstanden, die unter einem angeborenen oder
im frühen Kindesalter erworbenen Intelligenzdefekt schwersten Grades leidet. Laut Duden wird die Bezeichnung als Idiot heute abwertend für eine jemands Ärger oder Unverständnis hervorrufende törichte Person gebraucht. Die Steigerungsform des Idioten ist in
der Alltagssprache der „Vollidiot“ (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2023 – 10
U 24/22, GRUR-RS 2023, 14075 - Vollcovidiot).
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Anlass für den Tweet des Beklagten vom 21.09.2021 „unterirdisch niveaulose Vollidioten“ war dabei das Video „Querdenker haben mitgeschossen? Am Arsch!“ des rechtsextremistischen Influencers W. alias U., welches in den Telegram-Kanal von Dr. S. „A. a.
M.“ weitergeleitet wurde. In dem Beitrag instrumentalisiert der genannte Blogger ein Tötungsdelikt an einem Tankstellenmitarbeiter in Idar-Oberstein unmittelbar nach der Tat,
indem von ihm jedem, der die staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen befolgt, eine Mitschuld an dieser Aufsehen erregenden Tat vom 18.09.2021 gegeben wird (vgl. erneut
Anlage K1).
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Durch die Bezeichnung der Querdenker-Bewegung als „unterirdisch niveaulose Vollidioten“ wurde mithin ausgedrückt, dass sämtliche Mitglieder der genannten Bewegung unter aller Kritik derart geschmack- und pietätlos sind, dass von einer psychischen Erkrankung auszugehen sein muss, weil kein gesunder Menschenverstand auf eine derartige
Idee kommen würde.
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Durch die bewusste Auflistung der Schlüsselfiguren der genannten Bewegung direkt hinter dieser Äußerung hat der Beklagte dabei einen Bezug insbesondere zum Kläger in
dem Sinne hergestellt, dass auch der Kläger ein solcher Vollidiot sei. Dies zumal, da der
Kläger aufgrund der Verlinkung durch den Beklagten automatisch einen Hinweis erteilt
bekam, dass er in dem Tweet angesprochen wurde. Ausführungen zur Beleidigung von
Kollektiven erübrigen sich mithin.
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