extremistische Gesinnung zu haben und sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu betätigen. Sein Verhalten sei geeignet gewesen, das
nationalsozialistische Unrechtsregime zu verharmlosen. Er habe durch seine
Chatbeiträge die weiteren Mitglieder beider WhatsApp-Gruppen darin bestärkt,
das Einstellen von grenzüberschreitenden, teils offen rassistischen Sprüchen,
Witzen und nationalsozialistischen Propagandaplakaten in den Chats fortzusetzen.
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Der Bundeswehrdisziplinaranwalt macht ergänzend geltend, hinsichtlich der
Kommunikation in der WhatsApp-Gruppe "Y" bestehe kein Beweisverwertungsverbot, weil jedenfalls nicht willkürlich gegen Beweiserhebungsvorschriften verstoßen worden sei. Die Erklärungen des Soldaten für seine Chatbeiträge seien
Schutzbehauptungen. Er habe den Eindruck erweckt, eine verfassungsfeindliche
Gesinnung zu teilen. Unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer sei ein
15-monatiges Beförderungsverbot tat- und schuldangemessen.
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6. Der Soldat hält dem im Wesentlichen entgegen, keine verfassungsfeindliche
Gesinnung zu haben und mit seinen Chatbeiträgen auch keinen dahingehenden
Eindruck erweckt zu haben. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er seit
2020 die Förderreife zum Oberleutnant besitze, ohne befördert worden zu sein.
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7. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung
und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu
den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der
Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.
II
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Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat in geringem Umfang Erfolg.
Das Truppendienstgericht hat den Soldaten zu Unrecht freigesprochen. Der Soldat hat ein Dienstvergehen begangen, das an sich mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme zu ahnden wäre. Da diese nach § 17 Abs. 2 WDO nicht mehr verhängt werden kann, ist das Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 108
Abs. 3 Satz 1 WDO unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen.
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