21 1. Einer Sachentscheidung steht § 121 Abs. 2 WDO nicht entgegen. Weder sind weitere Aufklärungen durch das Truppendienstgericht erforderlich noch liegt ein schwerer Mangel des Verfahrens vor. Insbesondere war der Vorsitzende der Truppendienstkammer nicht deshalb von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil er mit Beschluss vom 17. Juni 2020 im gerichtlichen Antragsverfahren nach § 17 WBO über das gegen den Soldaten nach § 22 Satz 1 SG verhängte soldatenrechtliche Dienstausübungsverbot vom 12. Juli 2019 entschieden hatte. 22 Die Ausschlussgründe sind in § 77 WDO erschöpfend aufgeführt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 1973 - 2 WD 39.73 - BVerwGE 46, 196 <198> und vom 12. Dezember 1980 - 2 WD 64.78 - NZWehrr 1981, 192 Rn. 33, jeweils zu § 71 WDO a.F.). Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO ist ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter u.a. dann von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn er in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren mitgewirkt hat. 23 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschluss vom 17. Juni 2020 ist nicht in einem Beschwerdeverfahren, sondern in einem gerichtlichen Antragsverfahren nach § 17 WBO ergangen. Nach dieser Regelung kann ein Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn er zunächst beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eine Beschwerde erhoben hat, welche eine Verletzung seiner Rechte oder der Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die in bestimmten Vorschriften geregelt sind, und seine weitere Beschwerde beim nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten erfolglos geblieben oder darüber nicht innerhalb eines Monats entschieden worden ist. Das Verfahren nach § 17 WBO ist nicht Teil des Beschwerde- oder des weiteren Beschwerdeverfahrens, sondern ein eigenständiges, sich daran anschließendes gerichtliches Antragsverfahren. Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht zwischen den in § 17 WBO erwähnten Verfahren der Beschwerde und weiteren Beschwerde einerseits und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung andererseits unterschieden und klargestellt, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gerade kein "Beschwerdeverfahren" im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juni 2005 Seite 9 von 24

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