extremistische Gesinnung zu haben und sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu betätigen. Sein Verhalten sei geeignet gewesen, das nationalsozialistische Unrechtsregime zu verharmlosen. Er habe durch seine Chatbeiträge die weiteren Mitglieder beider WhatsApp-Gruppen darin bestärkt, das Einstellen von grenzüberschreitenden, teils offen rassistischen Sprüchen, Witzen und nationalsozialistischen Propagandaplakaten in den Chats fortzusetzen. 17 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt macht ergänzend geltend, hinsichtlich der Kommunikation in der WhatsApp-Gruppe "Y" bestehe kein Beweisverwertungsverbot, weil jedenfalls nicht willkürlich gegen Beweiserhebungsvorschriften verstoßen worden sei. Die Erklärungen des Soldaten für seine Chatbeiträge seien Schutzbehauptungen. Er habe den Eindruck erweckt, eine verfassungsfeindliche Gesinnung zu teilen. Unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer sei ein 15-monatiges Beförderungsverbot tat- und schuldangemessen. 18 6. Der Soldat hält dem im Wesentlichen entgegen, keine verfassungsfeindliche Gesinnung zu haben und mit seinen Chatbeiträgen auch keinen dahingehenden Eindruck erweckt zu haben. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er seit 2020 die Förderreife zum Oberleutnant besitze, ohne befördert worden zu sein. 19 7. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. II 20 Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat in geringem Umfang Erfolg. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten zu Unrecht freigesprochen. Der Soldat hat ein Dienstvergehen begangen, das an sich mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme zu ahnden wäre. Da diese nach § 17 Abs. 2 WDO nicht mehr verhängt werden kann, ist das Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen. Seite 8 von 24

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