170 Beim Aufbau der Infrastruktur sorgte der Angeklagte C. für eine einheitliche Gestaltung der einzelnen Internetseiten des Goyim-Netzwerks, indem er ein an das Hakenkreuz angelehntes Logo schuf und auf den Internetseiten als einheitliches Erkennungssymbol verwendete. Es handelt sich um ein in schwarzer Farbe eckig gezeichnetes großes "G" (für Goyim) in einem weißen Kreis auf rotem Hintergrund. Durch die Anlehnung dieses Logos an das von Nationalsozialisten verwendete Hakenkreuz wollte er insbesondere Internet-Nutzer mit rechtsextremer Gesinnung ansprechen. 171 Die von dem Angeklagten C. auf den Seiten des Goyim-Netzwerks eingestellten judenfeindlichen Beiträge bestanden überwiegend aus sogenannten Memes. Hierbei handelt es sich um in sozialen Medien verwendete Grafiken, die mit einem zumeist schlagwortartigen Text kombiniert werden. Der Angeklagte C. erstellte eine Vielzahl solcher Memes, die in Bild und Text nahezu ausschließlich judenfeindliche Inhalte hatten. Juden stellte er dabei zumeist im sogenannten Happy-Merchant-Stil dar, das heißt in karikativer Form mit großer Nase und wulstigen Lippen. Beide anatomischen Merkmale gelten in rechtsextremistischen Kreisen als typisch für Menschen jüdischen Glaubens. Diese Darstellungen kombinierte der Angeklagte C. mit schlagwortartigen judenfeindlichen Texten, die er für die Seiten der GPD auf Deutsch und für die Seiten der IGP und andere Goyim-Länderseiten überwiegend auf Englisch verfasste. 172 Um einen hohen Wiedererkennungseffekt zu erreichen, verwendete der Angeklagte überwiegend ein einheitliches Farbmuster (zumeist in den Farben Schwarz, Weiß, Rot) und fügte den Memes das Goyim-Logo und teilweise den Schriftzug "IGP" oder "GPD" hinzu. Weitere Einzelheiten der Beiträge werden bei den Einzeltaten beschrieben (unten II.4). 173 Auf der von dem Angeklagten C. für die Errichtung zahlreicher Gruppenseiten genutzten Social-Media-Plattform vk.com können sich Nutzer kostenlos registrieren und ein sogenanntes Profil ähnlich einem Profil bei Facebook anlegen. Die Plattform bietet die Möglichkeit, mit anderen Teilnehmern - zuletzt gab es über 100 Millionen aktive Nutzer Informationen auszutauschen, beliebige Medien wie Links, Videos oder Fotos hochzuladen und zu teilen oder sich in Diskussionsforen zu engagieren. Die Nutzer können Gruppen gründen oder neue Seiten einstellen. In diesem Fall besitzen sie die Administratorenrechte, die sie dazu befähigen, die entsprechende Seite zu verwalten, insbesondere Beiträge oder Kommentare im Namen der Gruppierung zu veröffentlichen, zu bearbeiten oder zu löschen, Gruppen einzurichten und Nutzer als Mitglieder aufzunehmen. In der Regel sind die Inhalte der "vk.com"-Seiten für jedermann auch für Nicht-Mitglieder und für Personen, die über kein Profil auf "vk.com" verfügen - im Internet einsehbar. Registrierte Nutzer können die in den Gruppen eingestellten Inhalte kommentieren, dort eigene Beiträge veröffentlichen ("posten"), Gruppen als Mitglied beitreten oder Seiten abonnieren, so dass sie über neue Beiträge durch eine Nachricht informiert werden. Sogenannte Editoren-Accounts erlaubten die Veröffentlichung, Bearbeitung oder Löschung von Inhalten, die nicht unter dem persönlichen Nutzernamen des Account-Inhabers, sondern ebenfalls - wie bei Veröffentlichungen eines Administrators - unter dem Namen und Logo der Gruppierung erschienen. 174 Neu veröffentlichte Beiträge werden auf vk.com-Seiten in einer sogenannten Timeline angezeigt. Dabei handelt es sich um den chronologisch geordneten zentralen Bereich der jeweiligen Seite. Die neuesten Beiträge ("Postings") werden jeweils an erster Stelle angezeigt und darunter die zuletzt veröffentlichten. Unterhalb der jeweiligen Beiträge können andere vk.com-Nutzer Kommentare hinterlassen, sofern diese Funktion von dem jeweiligen Administrator oder Editor freigeschaltet wurde, was auf sämtlichen hier relevanten Goyim-Seiten der Fall war. 175 Neben der Timeline bestand auf den vom Angeklagten C. eingerichteten vk.com-Seiten die Möglichkeit, Text-, Bild-, Video- oder Musik-Dateien in eine sogenannte Sidebar einzustellen. Hierbei handelt es sich um einen von der Timeline optisch abgesetzten Bereich einer vk.com-Seite, der die Funktion eines Archivs hat, in dem die Dateien und Beiträge nach Themen gegliedert abgelegt werden können. Die Sidebar war bei den hier relevanten vk.com-Seiten ebenfalls öffentlich einsehbar und die dort gespeicherten Dateien waren jedenfalls für andere vk.com-Mitglieder abrufbar. 176 2. Einbindung des Angeklagten F. und weiterer Personen (Fall 1 der Anklage betreffend F.) 177 Während der Errichtung des Goyim-Netzwerks fand der Angeklagte C. spätestens ab dem Jahr 2015 über das Internet weitere Gleichgesinnte, die er in den Betrieb der Goyim-Seiten einband. Er verlieh ihnen Administratoren- oder Editorenrechte für Goyim-Gruppenseiten und tauschte sich mit ihnen über die ideologische Ausrichtung sowie über die zu veröffentlichenden Inhalte aus. Die Übernahme von Administratorenrechten diente der wechselseitigen Absicherung der Zugriffsrechte für den Fall einer Sperrung des Accounts eines anderen Administrators durch den Plattformbetreiber. Auf diese Weise sollten die Funktionsfähigkeit der Goyim-Gruppenseiten und die Möglichkeit, hierüber trotz der Sperrung einzelner Accounts weiterhin Beiträge zu veröffentlichen, gesichert werden. Mithilfe eines Editoren-Accounts war es möglich, Beiträge auf der jeweiligen Goyim-Gruppenseite so zu veröffentlichen, dass sie unter dem Namen der Goyim-Bewegung und nicht unter einem persönlichen Nutzer-Account erschienen. Hierdurch konnten die Inhaber der Editoren-Accounts arbeitsteilig die Goyim-Gruppenseiten mit Beiträgen bestücken. Zu den Gleichgesinnten des Angeklagten gehörten ab März 2015 der aus R.1 stammende S.1 T.1, spätestens ab

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