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Beim Aufbau der Infrastruktur sorgte der Angeklagte C. für eine einheitliche Gestaltung der einzelnen Internetseiten des
Goyim-Netzwerks, indem er ein an das Hakenkreuz angelehntes Logo schuf und auf den Internetseiten als einheitliches
Erkennungssymbol verwendete. Es handelt sich um ein in schwarzer Farbe eckig gezeichnetes großes "G" (für Goyim)
in einem weißen Kreis auf rotem Hintergrund. Durch die Anlehnung dieses Logos an das von Nationalsozialisten
verwendete Hakenkreuz wollte er insbesondere Internet-Nutzer mit rechtsextremer Gesinnung ansprechen.
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Die von dem Angeklagten C. auf den Seiten des Goyim-Netzwerks eingestellten judenfeindlichen Beiträge bestanden
überwiegend aus sogenannten Memes. Hierbei handelt es sich um in sozialen Medien verwendete Grafiken, die mit
einem zumeist schlagwortartigen Text kombiniert werden. Der Angeklagte C. erstellte eine Vielzahl solcher Memes, die
in Bild und Text nahezu ausschließlich judenfeindliche Inhalte hatten. Juden stellte er dabei zumeist im sogenannten
Happy-Merchant-Stil dar, das heißt in karikativer Form mit großer Nase und wulstigen Lippen. Beide anatomischen
Merkmale gelten in rechtsextremistischen Kreisen als typisch für Menschen jüdischen Glaubens. Diese Darstellungen
kombinierte der Angeklagte C. mit schlagwortartigen judenfeindlichen Texten, die er für die Seiten der GPD auf Deutsch
und für die Seiten der IGP und andere Goyim-Länderseiten überwiegend auf Englisch verfasste.
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Um einen hohen Wiedererkennungseffekt zu erreichen, verwendete der Angeklagte überwiegend ein einheitliches
Farbmuster (zumeist in den Farben Schwarz, Weiß, Rot) und fügte den Memes das Goyim-Logo und teilweise den
Schriftzug "IGP" oder "GPD" hinzu. Weitere Einzelheiten der Beiträge werden bei den Einzeltaten beschrieben (unten
II.4).
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Auf der von dem Angeklagten C. für die Errichtung zahlreicher Gruppenseiten genutzten Social-Media-Plattform vk.com
können sich Nutzer kostenlos registrieren und ein sogenanntes Profil ähnlich einem Profil bei Facebook anlegen. Die
Plattform bietet die Möglichkeit, mit anderen Teilnehmern - zuletzt gab es über 100 Millionen aktive Nutzer Informationen auszutauschen, beliebige Medien wie Links, Videos oder Fotos hochzuladen und zu teilen oder sich in
Diskussionsforen zu engagieren. Die Nutzer können Gruppen gründen oder neue Seiten einstellen. In diesem Fall
besitzen sie die Administratorenrechte, die sie dazu befähigen, die entsprechende Seite zu verwalten, insbesondere
Beiträge oder Kommentare im Namen der Gruppierung zu veröffentlichen, zu bearbeiten oder zu löschen, Gruppen
einzurichten und Nutzer als Mitglieder aufzunehmen. In der Regel sind die Inhalte der "vk.com"-Seiten für jedermann auch für Nicht-Mitglieder und für Personen, die über kein Profil auf "vk.com" verfügen - im Internet einsehbar.
Registrierte Nutzer können die in den Gruppen eingestellten Inhalte kommentieren, dort eigene Beiträge veröffentlichen
("posten"), Gruppen als Mitglied beitreten oder Seiten abonnieren, so dass sie über neue Beiträge durch eine Nachricht
informiert werden. Sogenannte Editoren-Accounts erlaubten die Veröffentlichung, Bearbeitung oder Löschung von
Inhalten, die nicht unter dem persönlichen Nutzernamen des Account-Inhabers, sondern ebenfalls - wie bei
Veröffentlichungen eines Administrators - unter dem Namen und Logo der Gruppierung erschienen.
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Neu veröffentlichte Beiträge werden auf vk.com-Seiten in einer sogenannten Timeline angezeigt. Dabei handelt es sich
um den chronologisch geordneten zentralen Bereich der jeweiligen Seite. Die neuesten Beiträge ("Postings") werden
jeweils an erster Stelle angezeigt und darunter die zuletzt veröffentlichten. Unterhalb der jeweiligen Beiträge können
andere vk.com-Nutzer Kommentare hinterlassen, sofern diese Funktion von dem jeweiligen Administrator oder Editor
freigeschaltet wurde, was auf sämtlichen hier relevanten Goyim-Seiten der Fall war.
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Neben der Timeline bestand auf den vom Angeklagten C. eingerichteten vk.com-Seiten die Möglichkeit, Text-, Bild-,
Video- oder Musik-Dateien in eine sogenannte Sidebar einzustellen. Hierbei handelt es sich um einen von der Timeline
optisch abgesetzten Bereich einer vk.com-Seite, der die Funktion eines Archivs hat, in dem die Dateien und Beiträge
nach Themen gegliedert abgelegt werden können. Die Sidebar war bei den hier relevanten vk.com-Seiten ebenfalls
öffentlich einsehbar und die dort gespeicherten Dateien waren jedenfalls für andere vk.com-Mitglieder abrufbar.
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2. Einbindung des Angeklagten F. und weiterer Personen (Fall 1 der Anklage betreffend F.)
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Während der Errichtung des Goyim-Netzwerks fand der Angeklagte C. spätestens ab dem Jahr 2015 über das Internet
weitere Gleichgesinnte, die er in den Betrieb der Goyim-Seiten einband. Er verlieh ihnen Administratoren- oder
Editorenrechte für Goyim-Gruppenseiten und tauschte sich mit ihnen über die ideologische Ausrichtung sowie über die
zu veröffentlichenden Inhalte aus. Die Übernahme von Administratorenrechten diente der wechselseitigen Absicherung
der Zugriffsrechte für den Fall einer Sperrung des Accounts eines anderen Administrators durch den Plattformbetreiber.
Auf diese Weise sollten die Funktionsfähigkeit der Goyim-Gruppenseiten und die Möglichkeit, hierüber trotz der
Sperrung einzelner Accounts weiterhin Beiträge zu veröffentlichen, gesichert werden. Mithilfe eines Editoren-Accounts
war es möglich, Beiträge auf der jeweiligen Goyim-Gruppenseite so zu veröffentlichen, dass sie unter dem Namen der
Goyim-Bewegung und nicht unter einem persönlichen Nutzer-Account erschienen. Hierdurch konnten die Inhaber der
Editoren-Accounts arbeitsteilig die Goyim-Gruppenseiten mit Beiträgen bestücken.
Zu den Gleichgesinnten des Angeklagten gehörten ab März 2015 der aus R.1 stammende S.1 T.1, spätestens ab