156 "Am 30. Juni 2018 postete der Angeklagte auf der Internetplattform Google + für jedermann einsehbar folgende Äußerung: "Diese Marionetten Regierung stiehlt Jährlich Milliarden Euro Steuergeldern ihrer Bürger und verschenkt dieses Geld dem Staat Israel, als Strafe dafür, dass die Deutschen im 3. Reich versuchten, sich von der jüdischen Kontrolle zu befreien." 157 Mit Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 630 Cs-29 Js 137/19-126/19, hat das Amtsgericht K. aus den durch die vorgenannten Strafbefehle verhängten Geldstrafen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen zu je 25 EUR gebildet. Die Gesamtgeldstrafe ist noch nicht vollständig vollstreckt. Dem Angeklagten ist die Zahlung monatlicher Raten von 75 EUR nachgelassen. Zum 6. Oktober 2021 belief sich die Restgeldstrafe auf 1.700 EUR (68 Tagessätze), auf die der Angeklagte seitdem monatliche Raten in Höhe von 75 EUR gezahlt hat. 158 c. 159 Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 30. Oktober 2020, rechtskräftig seit diesem Tag, wurde der Angeklagte H. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt. Ihm wurde eine Ratenzahlung in Höhe von 100 EUR pro Monat nachgelassen. Die Geldstrafe ist noch nicht vollständig vollstreckt. Zum 4. Oktober 2021 belief sich die Restgeldstrafe auf 3.000 EUR (60 Tagessätze), auf die der Angeklagte seitdem monatliche Raten in Höhe von 100 EUR gezahlt hat. 160 Der Verurteilung lag folgendes Tatgeschehen zugrunde: 161 "Im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen des Bundeskriminalamtes, die am 16.07.2020 in der Wohnung der Zeugin Q.1 in der D1.-Str. 2 in 0000 M., durchgeführt wurden, wurde ein Butterfly-Messer im Bettkasten der Schlafcouch im Wohnzimmer der Zeugin gefunden. Dieses Messer gehört dem Angeklagten und wurde von ihm dort abgelegt. [...] Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich um einen verbotenen Gegenstand handelt, dessen Besitz strafbar ist." 162 Zur Strafzumessung hat das Amtsgericht M. ausgeführt: 163 "Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte sich umfassend geständig eingelassen und sich mit der außergerichtlichen Einziehung des Messers einverstanden erklärt hat. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits vorbestraft ist." 164 II. Feststellungen zur Sache 165 1. Errichtung des Goyim-Netzwerks durch den Angeklagten C. (Fall 1 der Anklage betreffend C.) 166 Ab dem Jahr 2014 errichtete der Angeklagte C. eine aus Internet-Foren und Chat-Gruppen bestehende Kommunikationsinfrastruktur, über die sich gleichgesinnte Nicht-Juden auf der ganzen Welt online miteinander vernetzen sollten. Ziel war der gegenseitige Austausch von Informationen über die vorgebliche weltweite Unterdrückung der Nicht-Juden durch Juden. Gleichzeitig sollten Nicht-Juden für die Gruppierung gewonnen werden. Hierzu sollten Hassbotschaften und Hetze gegen Juden als Mittel zur Mobilisierung genutzt werden. 167 In Umsetzung dieses Plans richtete der Angeklagte C. auf verschiedenen Social-Media-Plattformen im Internet mehrere öffentlich aufrufbare Seiten der Goyim-Bewegung ein, über die er und andere Beteiligte regelmäßig volksverhetzende und insbesondere judenfeindliche Inhalte verbreiteten. Der Angeklagte C. nutzte zahlreiche Aliasprofile, sogenannte Fake-Accounts, unter denen er die Gruppenseiten einrichtete und über die er mit Gleichgesinnten kommunizierte. Unter anderem richtete er Seiten auf Wordpress, Google+, Facebook und ab Anfang 2016 auf der russischen Kommunikationsplattform vk.com ein. 168 Um den Anschein einer weltweit aktiven politischen Bewegung zu erzeugen und hierdurch weitere Anhänger zu gewinnen, bezeichnete der Angeklagte C. seine Gruppierung als "International Goyim Partei" (IGP), die er in mindestens 30 nationale Goyim-Organisationen untergliederte, denen er jeweils länderspezifische Namen gab, wie "Goyim Partei Deutschland" (GPD), "Sveriges Gojim Arbetareparti" (SGAP) oder "British Goyim Party" (BGP). Tatsächlich handelte es sich hierbei nicht um Parteien im Sinne des Parteiengesetzes. Um den Eindruck einer internationalen Aktivität der Organisation zu erwecken, legte der Angeklagte C. unter den Bezeichnungen der GoyimLandesparteien jeweils eigene Social-Media-Seiten an, über die Anhänger der Bewegung Inhalte, die ihrer judenfeindlichen Gesinnung entsprachen, abrufen, verbreiten und diskutieren konnten. Zudem legte der Angeklagte C. Themen-Seiten für die Goyim-Bewegung an, etwa die Seiten "Goy Movies" und "Goy FM", über die judenfeindliche Filme und Musiktitel verbreitet und heruntergeladen werden konnten. 169 Die verschiedenen Goyim-Seiten verknüpfte er untereinander durch Hyperlinks, so dass die Nutzer leicht zwischen den einzelnen Goyim-Foren verschiedener Plattformen wechseln konnten. Hierdurch wurde - wie von dem Angeklagten C. beabsichtigt - die weltweite plattformübergreifende Aktivität und Vernetzung der Nutzer untereinander gefördert. Beim Aufbau der Infrastruktur sorgte der Angeklagte C. für eine einheitliche Gestaltung der einzelnen Internetseiten des

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