135 Bei dem Angeklagten F. wurde in den 1980er-Jahren eine chronische Lebererkrankung (Hepatitis C) festgestellt, die trotz erfolgreicher Behandlung der Symptome zu seiner Erwerbsunfähigkeit führte. Ab dem Jahr 1998 unterzog er sich wegen depressiver Verstimmungen einer psychiatrischen Behandlung; er hat zudem ein sogenanntes Messie-Syndrom. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war hierdurch im Tatzeitraum nicht vermindert. 136 Seinen Lebensunterhalt bestritt der Angeklagte F. zuletzt mit Leistungen aus der staatlichen Grundsicherung in Höhe von etwa 430 EUR pro Monat. 137 Das Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten F. keine Eintragungen. Er wurde in dieser Sache am 16. Juli 2020 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. 138 3. Der Angeklagte H. 139 Der heute 39 Jahre alte Angeklagte H. wurde in K. geboren, wo er auch aufwuchs. Er besuchte dort von 1993 bis 1999 eine Realschule und von 2002 bis 2007 eine Fachoberschule, auf der er eine Ausbildung zum Metallbauer absolvierte. Bis 2016 arbeitete er bei verschiedenen Unternehmen in diesem Beruf. Danach war er bis 2018 arbeitslos. 140 Seit Ende 2018 ist er bei einem Metallbauunternehmen in M. beschäftigt, wo er mit seiner Lebensgefährtin auch lebt. 141 Der Angeklagte H. hatte im Tatzeitraum eine rechtsextremistische Einstellung, die sich insbesondere gegen Juden, den israelischen Staat und gegen Ausländer richtete. 142 Der Angeklagte H. ist wie folgt vorbestraft: 143 a. 144 Das Amtsgericht K. verurteilte ihn durch Strafbefehl vom 22. November 2018, Az. 630 Ds 29 Js 124/18, rechtskräftig seit dem 19. Dezember 2018, wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 EUR, wobei das Amtsgericht für jede Tat eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 EUR verhängte. Dem Strafbefehl liegen folgende in den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft P.1 vom 27. Februar 2018, Az. 29 Js 124/18, und 27. April 2018, 29 Js 283/18, bezeichnete Taten zugrunde: 145 Anklage vom 27. Februar 2018: 146 "In der Zeit vom 22. September 2017 bis 16. Januar 2018 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem "Googleplus-Profil" eine Vielzahl von NS-verherrlichendem Propagandamaterial. Dies war zum größten Teil in seinem "Album Archiv" für jedermann einsehbar. Der Angeklagte hatte 128 Follower (Stand 24.01.2018), mit denen er das von ihm gepostete Material teilte. 147 Am 29.08.2017 postete der Angeklagte in seinem Album ein Bild, auf dem im Hintergrund ein Foto der Person "Adolf Hitlers" abgebildet ist. Im Mittelpunkt des Bildes ist ein sogenanntes "Hakenkreuz" zu sehen. Im Vordergrund ist ein Abbild des in der Zeit des im Nationalsozialismus verwendeten Reichsadlers zu sehen, der ein lorbeerumkränztes "Hakenkreuz" in den Klauen trägt. 148 Am 26.10.2017 postete der Angeklagte in seinem Album ein Foto, auf dem die Erde vom Weltall aus gesehen abgebildet ist. Auf der Erdkugel befindet sich ein überdimensional großes "Hakenkreuz". 149 Am 16.01.2018 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem Account einen Text, der die Überschrift "Der Führer" trägt und der in Anlehnung an das christliche Gebet des Vater unser eine Verherrlichung der Person "Adolf Hitlers" und der Gewalttaten während der NS-Gewaltherrschaft zum Inhalt hat. Diese Art und Weise der Verknüpfung der NS-Diktatur mit christlichen Inhalten stellt eine Verhöhnung des religiösen Bekenntnisses dar." 150 Anklage vom 27. April 2018: 151 "Am 30.08.2017 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem öffentlichen und für jedermann im Internet einsehbaren Facebook-Profil eine Abbildung eines sogenannten "SS-Totenkopfes". 152 Am 20.10.2017 veröffentlichte der Angeklagte erneut auf seinem öffentlichen Facebook-Profil zwei Bilder, auf denen zum einen ein Brautpaar aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges abgebildet ist, wobei der Bräutigam eine Uniform trägt, zum anderen zeigt das zweite Bild ein älteres Ehepaar. Auf diesem Bild schiebt der Mann seine Frau in einem Rollstuhl. Die beiden Bilder sind mit der SS-Losung "Meine Ehre... heißt Treue..." betitelt." 153 b. 154 Das Amtsgericht K. verurteilte den Angeklagten H. durch Strafbefehl vom 25. März 2019, Az. 630 Cs 29 Js 137/19, rechtskräftig seit dem 12. Juni 2019, wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 EUR. 155 Der Strafbefehl enthält folgende Feststellungen zur Tat: "Am 30. Juni 2018 postete der Angeklagte auf der Internetplattform Google + für jedermann einsehbar folgende

Select target paragraph3