124 Spätestens seit 2014 zog sich der Angeklagte C. zunehmend zurück und verbrachte seine Zeit überwiegend im Internet. Das Verhältnis zu seinen Eltern blieb angespannt. Ihre Hilfsangebote, etwa bei der Finanzierung und Renovierung seines Hauses, empfand er als Einmischung in sein Leben und lehnte sie ab. Seine sozialen Kontakte konzentrierten sich zunehmend auf die Kommunikation über Social-Media-Plattformen und Messenger-Dienste. 125 Der Angeklagte C. entwickelte bereits als Kind eine Abneigung gegen Juden, die sich später zu einem ausgeprägten Hass steigerte. Schon in der Grundschulzeit fühlte er sich durch einen jüdischen Mitschüler und dessen Familie "gehänselt". Die irakische Herkunftskultur seiner Familie war seiner Ansicht nach Grund für Ausgrenzungen, die er während der gesamten Schulzeit empfand. Er fühlte sich weder in der irakischen noch in der westlichen Kultur beheimatet. 126 Nach seiner Überzeugung wird die Welt von Juden beherrscht, die alle Nichtjuden unterdrücken, manipulieren und ausbeuten. Der Angeklagte C. spricht Juden das Existenzrecht ab und strebt eine "judenfreie Weltordnung" an. Er vertritt eine von ihm als "International Goyism" bezeichnete Ideologie. Unter den im rechtsextremistischen Sprachgebrauch verwendeten Begriffen "Goy" bzw. "Goyim" verstehen alle drei Angeklagten Nichtjuden, die von Juden angeblich als "Nichtmenschen" unterdrückt werden. Die von dem Angeklagten C. angestrebte "judenfreie Weltordnung" sieht vor, dass Juden aus allen einflussreichen Positionen der Politik, Wirtschaft und des Finanzwesens entfernt und schließlich physisch vernichtet werden, so dass eine allein von Nicht-Juden bewohnte Welt entsteht. Das Ziel der Ausrottung von Juden entspricht der nationalsozialistischen Ideologie. Der Angeklagte C. hält sich aufgrund seiner irakischen Abstammung jedoch nicht für einen Nationalsozialisten. Er stand allerdings bis zu seiner Festnahme in dieser Sache überwiegend mit Personen in Kontakt, deren judenfeindliche Einstellung auf ihrer rechtsextremistischen bis nationalsozialistischen Gesinnung beruht. 127 Der Angeklagte konsumierte etwa ab dem Jahr 2003 Cannabis und baute es von November 2014 bis Januar 2015 auch in seinem Haus an. Während der Taten war seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder infolge des CannabisKonsums noch aufgrund seiner psychischen Probleme vermindert. 128 Der Angeklagte C. ist den Niederlanden mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts J.1 vom 20. Januar 2011 wurde er wegen Sachbeschädigung sowie wegen Körperverletzung und Bedrohung zum Nachteil seiner Eltern am 26. September 2010 zu 100 Stunden Sozialdienst, ersatzweise zu 50 Tagen Haft verurteilt. Das Amtsgericht K.1 verurteilte ihn am 11. Juli 2014 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu 40 Sozialstunden, ersatzweise zu 20 Tagen Haft, sowie zu einer Schadenswiedergutmachung in Höhe von 100 EUR, ersatzweise zu zwei Tagen Haft, und am 7. April 2015 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in drei Fällen zu 130 Stunden Sozialdienst, ersatzweise zu 65 Tagen Haft. 129 Das deutsche Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten C. keine Eintragungen. 130 In dieser Sache wurde er am 16. Juli 2020 aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2020 in den Niederlanden festgenommen. Bis zu seiner Überstellung nach Deutschland am 26. August 2020 befand er sich in Auslieferungshaft und ist seitdem in Untersuchungshaft. 131 2. Der Angeklagte F. 132 Der heute 61 Jahre alte Angeklagte F. wurde in L.1 geboren und hat einen fünf Jahre jüngeren Bruder. Sein Vater war Richter, seine Mutter Hausfrau. Zu seiner Familie hatte er in den letzten Jahren keinen Kontakt mehr. 133 Die Familie lebte zunächst in M.1 bei J. und zog im Jahr 1962 nach N.1, wo der Angeklagte eingeschult wurde. Im Jahr 1968 zog die Familie zurück nach M.1. Hier besuchte er ein Gymnasium, das er nach der elften Klasse mit der Mittleren Reife abschloss. Die Familie lebte im Haus der Großeltern, wo der Angeklagte ein Dachgeschosszimmer bewohnte und nur wenig Kontakt zu seinen Eltern hatte. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht, sondern arbeitete in den Jahren 1979 und 1980 als Hilfsarbeiter in einem Chemieunternehmen. In den folgenden zehn Jahren lebte er zeitweise in O.1, zeitweise in M.1 und zeitweise in J.. Im Jahr 1990 zog der Angeklagte F. nach X., wo er bis zu seiner Festnahme in dieser Sache eine Einzimmerwohnung bewohnte. 134 Der Angeklagte F. entwickelte bereits als Heranwachsender eine nationalsozialistische Einstellung. Er war in der rechtsextremen Szene in X. aktiv, gehörte der Ortsgruppe Pankow der NPD an und trat in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen judenfeindlicher Hetze und Verherrlichung des Nationalsozialismus in Erscheinung. Er ist in der Ideologie des Nationalsozialismus gefestigt und innerhalb rechtsextremer Kreise in Deutschland und Europa vernetzt. Er betrachtet den Nationalsozialismus als eine Ideologie der Mitte, während der Begriff "rechts" für ihn lediglich eine konservative Weltanschauung beschreibt. Den Angeklagten C. hält er aufgrund seiner irakischen Herkunft nicht für einen "vollwertigen Deutschen". Sie verbindet jedoch ihr gemeinsamer Hass gegen Juden, die der Angeklagte F. als "krummnasigen Weltfeind" ansieht. Bei dem Angeklagten F. wurde in den 1980er-Jahren eine chronische Lebererkrankung (Hepatitis C) festgestellt, die

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