178
Zu den Gleichgesinnten des Angeklagten gehörten ab März 2015 der aus R.1 stammende S.1 T.1, spätestens ab
September 2016 die aus Kolumbien stammende Nutzerin U.1 V.1 und ab Mai 2017 die Schwedin W.1 X.1.
179
Der Angeklagte F. ließ sich von dem Angeklagten C. ab Januar 2016 in den Betrieb mehrerer Goyim-Gruppenseiten
einbinden. Sämtliche Mitwirkende einte ihre judenfeindliche Gesinnung und das Bestreben, diese durch
Veröffentlichung nationalsozialistischer und judenfeindlicher Propaganda über die Goyim-Seiten zu verbreiten.
Hierdurch wollten sie weitere Gleichgesinnte ansprechen und systematisch antisemitischen Hass schüren.
180
Der Angeklagte F. betrieb zu jener Zeit bereits eine Facebook-Seite, über die er ebenfalls nationalsozialistische und
judenfeindliche Inhalte verbreitete und mit Gleichgesinnten vernetzt war. Hierdurch kam er in Kontakt zu dem
Angeklagten C., dessen judenfeindliche Gesinnung und teilweise Anlehnung an eine nationalsozialistische Ideologie
dem Angeklagten F. gefielen. Ab Mitte Januar 2016 kommunizierten beide Angeklagte regelmäßig zunächst über die
Nachrichten-Funktion von Facebook und später über Skype. Der Angeklagte F. erfuhr von dem Angeklagten C., dass
dieser für die von ihm eingerichteten Internet-Seiten der Goyim-Bewegung weitere Gleichgesinnte suchte. Er erklärte
sich bereit, zur Absicherung des Administratoren-Accounts des Angeklagten C. ebenfalls als Administrator mehrerer
Goyim-Seiten eingesetzt zu werden. In der Folgezeit erhielt er Administratorenrechte für die vk.com-Gruppenseiten der
Internationalen Goyim Partei (IGP), der schwedischen Goyim Partei (SGAP), der britischen Goyim Partei (BGP), der
US-amerikanischen Goyim Partei (USGP) und der französischen Goyim Partei (FGP) sowie der Goyim-Themen-Foren
Goyim-FM, Goy-Movies, Goyish Library und Goyische Mediathek. Auf Facebook war er Administrator für die
Ländergruppen der Goyim Partei Deutschland (GPD), der International Goyim Party (IGP), der indischen Goyim Partei
(InGP), der britischen Goyim Partei (BGP), der bulgarischen Goyim Partei (BGS), der schweizerischen Goyim Partei
(GPS), der österreichischen Goyim Partei (GPÖ), der mexikanischen Goyim Partei (PGM) und der argentinischen
Goyim Partei (PGA) sowie die Goyim-Themen-Foren IGBU, We are Goyim, Goyim FM, Goyim Squad, Goyim Legion The Wall of Heroes sowie Top Eleven - Goyim Federation.
181
Spätestens ab September 2016 wusste der Angeklagte F., dass neben ihm und C. noch weitere Personen, unter
anderem U.1 V.1 und S.1 T.1, als Administratoren an den Internet-Seiten der Goyim-Vereinigung mitwirkten.
182
Neben der Absicherung der Funktionsfähigkeit der Internet-Foren durch die Administratorengruppe beteiligten sich der
Angeklagte F. und die übrigen Administratoren auch an der inhaltlichen Ausgestaltung einzelner Goyim-Seiten, indem
sie sich mit dem Angeklagten C. über die ideologische Ausrichtung der Bewegung austauschten. So stimmte sich der
Angeklagte C. mit S.1 T.1 zwischen 2015 und Januar 2019 unter anderem über den von der Goyim-Bewegung
angestrebten weltweiten Kampf gegen Juden und die inhaltliche Ausgestaltung des Internet-Auftritts der indischen
Goyim-Partei ab, für die T.1 zuständig sein sollte. Zudem entwarfen sie ein englischsprachiges sogenanntes Manifest
der IGP, das auf Postulaten des Angeklagten C. beruhte und zu einem "Parteiprogramm" der IGP und GPD
weiterentwickelt werden sollte. In dem Manifest wurde die Vernichtung aller Juden als primäres Ziel der GoyimBewegung formuliert. Der Angeklagte C. verlinkte das Manifest auf der Wordpress-Seite der IGP, rief unter anderem auf
der vk.com-Seite der GPD zur Mitwirkung am Parteiprogramm auf und richtete eine Chat-Gruppe bei Skype mit dem
Titel "GPD-Arbeitsgruppe Parteiprogramm" ein. Dieser Gruppe trat der Angeklagte F. bei, um mit anderen Anhängern
der Bewegung über ein Parteiprogramm der GPD zu diskutieren. Ob es hierzu in der Folgezeit unter Mitwirkung des
Angeklagten F. kam, konnte nicht festgestellt werden.
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Der Angeklagte F. tauschte sich mit dem Angeklagten C. zudem spätestens ab Januar 2016 über private Nachrichten
auf vk.com, Facebook und Skype über nationalsozialistische und judenfeindliche Inhalte aus und übermittelte ihm hierzu
entsprechende PDF-Dokumente. Zahlreiche Dateien stellte der Angeklagte F. - wie zuvor mit dem Angeklagten C.
abgesprochen - in die Sidebar der vk.com-Seite der GPD ein, wo sie öffentlich abrufbar waren. Zudem bestärkte der
Angeklagte F. den Angeklagten C. in dessen judenfeindlicher Gesinnung. Beide tauschten ihre Erfahrungen mit
verschiedenen Social-Media-Plattformen aus und gaben sich Tipps für eine aus ihrer Sicht möglichst "zensurfreie"
Veröffentlichung. Der Angeklagte C. leitete den Angeklagten F. bei technischen Fragen an, unter anderem bei der
Einrichtung und Nutzung der Administratoren-Accounts des Angeklagten F. für die verschiedenen Goyim-Seiten.
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Nachdem der Angeklagte F. Anfang Januar 2016 von dem Angeklagten C. auf die Social-Media-Plattform vk.com
aufmerksam gemacht worden war, richtete er dort am 16. Januar 2016 eine eigene Seite unter seinem Profil "Mac F."
ein. Über diese Seite, die jedenfalls bis Anfang September 2018 öffentlich einsehbar war, verbreitete er judenfeindliche
Inhalte, die er selbst oder der Angeklagte C. entweder bereits zuvor auf der vk.com-Seite der GPD veröffentlicht hatten
oder die sie dort später von der Profil-Seite des Angeklagten F. weiterverbreiteten. Diese Art des wechselseitigen
Austauschs von Einzelbeiträgen zwischen den vk.com-Seiten entsprach der gemeinsamen Idee der Angeklagten C. und
F. sowie der übrigen Administratoren der Goyim-Seiten, die Beiträge an mehreren Stellen auf vk.com zu platzieren, um
möglichst viele Empfänger zu erreichen.
Für die vk.com-Seite der GPD war der Angeklagte F. von dem Angeklagten C. als Editor eingesetzt. Unter dem