498 Die Feststellungen zu der Nutzung der Administratoren- bzw. Editoren-Accounts zur Veröffentlichung von Postings durch die Angeklagten C. und F. sowie durch U.1 V.1 und Y.1 Z.1 beruhen auf der Aussage der Zeugin KHKin W.2 und ergänzend auf dem Inhalt ihres Vermerks vom 8. Juli 2021, in dem die Erkenntnisse aus der von den russischen Behörden übermittelten Datensicherung für die vk.com-Seiten der Goyim-Bewegung ausgewertet wurden. Anhand der Zugriffsprotokolle war es möglich, die Beiträge, die auf der Seite der GPD unter einem Administratoren- oder EditorenAccount veröffentlicht wurden, dem jeweiligen Angeklagten zuzuordnen. Die zeitlichen Überschneidungen der Aktivitäten belegen, dass die Administratoren und der Angeklagte F. als Editor gemeinschaftlich in Umsetzung eines gemeinsamen Tatplans die GPD-Seite auf vk.com betrieben und eine gemeinsame judenfeindliche Ideologie verfolgten. So veröffentlichte Y.1 Z.1 als weitere Administratorin der GPD-Seite auf vk.com zwischen dem 26. Juni 2018 und dem 14. September 2018 entsprechend dem gemeinsamen Plan mit den übrigen Mitgliedern der Administratorengruppe judenfeindliche Beiträge unter dem GPD-Administratoren-Account. Dies wussten die Angeklagten C. und F., die in dieser Zeit ebenfalls jeweils zeitnah Beiträge unter dem Gruppen-Account veröffentlichten. So veröffentlichte Y.1 Z.1 am 20. Juli 2018 ein Meme "Ratman". Den nächsten Beitrag in der Timeline der GPD "Wirkung: Moslem- und Negerinvasion in Europa. Ursache: Juden" veröffentlichte am 24. Juli 2018 der Angeklagte F. Dabei wurden ihm die vorangehenden Postings angezeigt. 499 Dass der Angeklagte F. nicht nur in die Bestückung der GPD-Seite, sondern auch anderer vk.com-Seiten der GoyimBewegung eingebunden war, belegen zahlreiche Kommentare, die er unter seinem persönlichen vk.com-Profil "Mac F." absetzte. Anhand der Datensicherungen war dies für die vk.com-Seiten der SGAP, IGP und BGP feststellbar. Für die Seiten der SGAP und IGP hat der Angeklagte F. die Veröffentlichung von Kommentare überdies eingeräumt. 500 Die Feststellungen zur Veröffentlichung von Beiträgen durch den Angeklagten F. in der Timeline und Sidebar der GPD werden auch bestätigt durch die von der Zeugin KHKin W.2 beschriebenen Erkenntnisse aus der DSL-Überwachung des Angeklagten und aus der Auswertung der Timeline der GPD auf der Plattform vk.com sowie durch die von der Zeugin TBe B.3 bekundeten Erkenntnisse aus der Auswertung der sog. Sidebar-Kategorien "Dokumente" und "Audio" auf der vorbezeichneten Plattform. So wurde das auf dem Asservat 2.2.1.1 gesicherte Profilbild des Angeklagten F. (mit Fliegermütze und -brille) auch bei der Auswertung der GPD-Timeline festgestellt. Die auf dem Asservat 2.2.1.1 festgestellte Bilddatei "Giftpilz Titelseite.JPG" passt zu der in der GPD-Sidebar-Kategorie "Dokumente" abrufbar gewesenen Datei "Kinderbuch.pdf". Anhand der von dem Asservat 2.2.1.1 gewonnenen Daten ist auch die Befassung des Angeklagten F. mit der Audiodatei "Blut muss fließen" nachvollziehbar. Dies steht im Einklang mit der Auswertung der GPD-Sidebar-Kategorie "Musik", in der die Audiodatei ebenfalls abrufbar war. Hieraus hat der Senat geschlossen, dass der Angeklagte F. diese Datei - ebenso wie er dies nach seiner Einlassung auch mit anderen, seiner Einschätzung nach "historisch bedeutsamen" Mediendateien getan hat - dem Angeklagten C. zur Veröffentlichung in der Sidebar der GPD übersandt hat. 501 Die Feststellungen zu dem vk.com-Profil der U.1 V.1 beruhen auf den Angaben der Zeugin KKAin E.3 zu der von ihr vorgenommenen Auswertung dieses Profils und auf den hierzu verlesenen und in Augenschein genommenen Beiträgen aus der Datensicherung des Profils. 502 Die Feststellung, dass die Beiträge in der Timeline des vk.com-Profils des Angeklagten F. jedenfalls bis Anfang September 2018 für andere vk.com-Nutzer abrufbar waren, beruht auf einem von den Ermittlungsbehörden gefertigten Screenshot des öffentlich einsehbaren Profils, der den Datumsaufdruck "20-05-18" zeigt. Soweit die Verteidigung und der Angeklagte F. anhand des Datumsaufdrucks "20-05-18" auf einem Screenshot die Ansicht vertreten haben, hieraus ergebe sich, das Profil sei bereits am 20. Mai 2018 auf "privat" gestellt gewesen, ist diese These durch andere Beweismittel widerlegt. Aus anderen Screenshots ergibt sich, dass der Datumsaufdruck das Sicherungsdatum nach Jahr, Monat und Tag bezeichnet, so dass er die Umstellung des Profils auf "privat" erst für den 18. Mai 2020 dokumentiert. Eine im Aufbau identische Formatierung des Sicherungszeitpunkts findet sich auf dem Screenshot eines anderen Profils (SAO 048, Bl. 153). Der dort abgedruckte Zeitstempel "20-05-25_131511" ist zweifelsfrei als 25. Mai 2020 zu verstehen. Dies spricht dafür, dass auf beiden, auch ansonsten gleich aufgebauten Screenshots das Sicherungsdatum nach Jahr, Monat und Tag bezeichnet ist. Gegen die Annahme, das Profil des Angeklagten F. sei bereits am 20. Mai 2018 auf "privat" gestellt gewesen, spricht

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