498
Die Feststellungen zu der Nutzung der Administratoren- bzw. Editoren-Accounts zur Veröffentlichung von Postings
durch die Angeklagten C. und F. sowie durch U.1 V.1 und Y.1 Z.1 beruhen auf der Aussage der Zeugin KHKin W.2 und
ergänzend auf dem Inhalt ihres Vermerks vom 8. Juli 2021, in dem die Erkenntnisse aus der von den russischen
Behörden übermittelten Datensicherung für die vk.com-Seiten der Goyim-Bewegung ausgewertet wurden. Anhand der
Zugriffsprotokolle war es möglich, die Beiträge, die auf der Seite der GPD unter einem Administratoren- oder EditorenAccount veröffentlicht wurden, dem jeweiligen Angeklagten zuzuordnen. Die zeitlichen Überschneidungen der
Aktivitäten belegen, dass die Administratoren und der Angeklagte F. als Editor gemeinschaftlich in Umsetzung eines
gemeinsamen Tatplans die GPD-Seite auf vk.com betrieben und eine gemeinsame judenfeindliche Ideologie verfolgten.
So veröffentlichte Y.1 Z.1 als weitere Administratorin der GPD-Seite auf vk.com zwischen dem 26. Juni 2018 und dem
14. September 2018 entsprechend dem gemeinsamen Plan mit den übrigen Mitgliedern der Administratorengruppe
judenfeindliche Beiträge unter dem GPD-Administratoren-Account. Dies wussten die Angeklagten C. und F., die in
dieser Zeit ebenfalls jeweils zeitnah Beiträge unter dem Gruppen-Account veröffentlichten. So veröffentlichte Y.1 Z.1 am
20. Juli 2018 ein Meme "Ratman". Den nächsten Beitrag in der Timeline der GPD "Wirkung: Moslem- und
Negerinvasion in Europa. Ursache: Juden" veröffentlichte am 24. Juli 2018 der Angeklagte F. Dabei wurden ihm die
vorangehenden Postings angezeigt.
499
Dass der Angeklagte F. nicht nur in die Bestückung der GPD-Seite, sondern auch anderer vk.com-Seiten der GoyimBewegung eingebunden war, belegen zahlreiche Kommentare, die er unter seinem persönlichen vk.com-Profil "Mac F."
absetzte. Anhand der Datensicherungen war dies für die vk.com-Seiten der SGAP, IGP und BGP feststellbar. Für die
Seiten der SGAP und IGP hat der Angeklagte F. die Veröffentlichung von Kommentare überdies eingeräumt.
500
Die Feststellungen zur Veröffentlichung von Beiträgen durch den Angeklagten F. in der Timeline und Sidebar der GPD
werden auch bestätigt durch die von der Zeugin KHKin W.2 beschriebenen Erkenntnisse aus der DSL-Überwachung
des Angeklagten und aus der Auswertung der Timeline der GPD auf der Plattform vk.com sowie durch die von der
Zeugin TBe B.3 bekundeten Erkenntnisse aus der Auswertung der sog. Sidebar-Kategorien "Dokumente" und "Audio"
auf der vorbezeichneten Plattform. So wurde das auf dem Asservat 2.2.1.1 gesicherte Profilbild des Angeklagten F. (mit
Fliegermütze und -brille) auch bei der Auswertung der GPD-Timeline festgestellt. Die auf dem Asservat 2.2.1.1
festgestellte Bilddatei "Giftpilz Titelseite.JPG" passt zu der in der GPD-Sidebar-Kategorie "Dokumente" abrufbar
gewesenen Datei "Kinderbuch.pdf". Anhand der von dem Asservat 2.2.1.1 gewonnenen Daten ist auch die Befassung
des Angeklagten F. mit der Audiodatei "Blut muss fließen" nachvollziehbar. Dies steht im Einklang mit der Auswertung
der GPD-Sidebar-Kategorie "Musik", in der die Audiodatei ebenfalls abrufbar war. Hieraus hat der Senat geschlossen,
dass der Angeklagte F. diese Datei - ebenso wie er dies nach seiner Einlassung auch mit anderen, seiner Einschätzung
nach "historisch bedeutsamen" Mediendateien getan hat - dem Angeklagten C. zur Veröffentlichung in der Sidebar der
GPD übersandt hat.
501
Die Feststellungen zu dem vk.com-Profil der U.1 V.1 beruhen auf den Angaben der Zeugin KKAin E.3 zu der von ihr
vorgenommenen Auswertung dieses Profils und auf den hierzu verlesenen und in Augenschein genommenen Beiträgen
aus der Datensicherung des Profils.
502
Die Feststellung, dass die Beiträge in der Timeline des vk.com-Profils des Angeklagten F. jedenfalls bis Anfang
September 2018 für andere vk.com-Nutzer abrufbar waren, beruht auf einem von den Ermittlungsbehörden gefertigten
Screenshot des öffentlich einsehbaren Profils, der den Datumsaufdruck "20-05-18" zeigt. Soweit die Verteidigung und
der Angeklagte F. anhand des Datumsaufdrucks "20-05-18" auf einem Screenshot die Ansicht vertreten haben, hieraus
ergebe sich, das Profil sei bereits am 20. Mai 2018 auf "privat" gestellt gewesen, ist diese These durch andere
Beweismittel widerlegt. Aus anderen Screenshots ergibt sich, dass der Datumsaufdruck das Sicherungsdatum nach
Jahr, Monat und Tag bezeichnet, so dass er die Umstellung des Profils auf "privat" erst für den 18. Mai 2020
dokumentiert. Eine im Aufbau identische Formatierung des Sicherungszeitpunkts findet sich auf dem Screenshot eines
anderen Profils (SAO 048, Bl. 153). Der dort abgedruckte Zeitstempel "20-05-25_131511" ist zweifelsfrei als 25. Mai
2020 zu verstehen. Dies spricht dafür, dass auf beiden, auch ansonsten gleich aufgebauten Screenshots das
Sicherungsdatum nach Jahr, Monat und Tag bezeichnet ist.
Gegen die Annahme, das Profil des Angeklagten F. sei bereits am 20. Mai 2018 auf "privat" gestellt gewesen, spricht