490 Die Feststellungen zu der Einbindung des Angeklagten H. in das Goyim-Netzwerk beruhen insbesondere auf der Auswertung seines vk.com-Profils und der Kommunikation mit dem Angeklagten C., die seine antisemitischen Beiträge und seine Absprachen mit dem Angeklagten C. zu seinen vielfältigen Aktivitäten für die Goyim-Bewegung dokumentieren. 491 Dass die Angeklagten C. und H. spätestens ab Februar 2017 in Kontakt standen und dem Angeklagten H. seitdem bewusst war, dass seine Beiträge auf vk.com auf den von C. und weiteren Mitgliedern der Vereinigung betriebenen Seiten der Goyim-Bewegung weiterverbreitet wurden, hat der Senat zum einen aus dem Umstand geschlossen, dass bereits im Februar 2017 das Posting "Vermummte Person mit Axt hinter einem Mann mit israelischer Flagge", das der Angeklagte H. auf seinem persönlichen Profil veröffentlicht hatte, wenige Tage später auf dem Profil "I.3 J.3" des Angeklagten C. veröffentlicht wurde und der Angeklagte H. dasselbe Meme nochmals im August 2017 über die Kommentarfunktion der Timeline der GPD absetzte. Aus den dort angezeigten Beiträgen zahlreicher weiterer Forennutzer wusste der Angeklagte H., dass dem Goyim-Netzwerk noch etliche weitere Personen angehörten, die sich regelmäßig an der Propagandatätigkeit beteiligten. Aus der sichergestellten Kommunikation zwischen beiden Angeklagten ab September 2017 ergibt sich überdies, dass es sich hierbei nicht um den Erstkontakt handelte. Ihr Austausch über die Einrichtung eines eigenen Kommunikationsmediums der Goyim-Bewegung belegt zudem, dass der Angeklagte H. Kenntnis davon hatte, dass die judenfeindliche Propaganda der Bewegung weiterverbreitet wurde. Der Angeklagte C. teilte ihm unter anderem mit: "Die Goyim-Sache scheint sich herumgesprochen zu haben", worauf der Angeklagte H. antwortete: "Ja klar wird sich das rumgesprochen haben". 492 Nach Bekunden der Zeugen KHKin W.2 und KHK X.2 hat der Angeklagte C. bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 10. Dezember 2020 und 15. Januar 2021 bestätigt, dass sich der Angeklagte H. an der "Goyim-Partei" beteiligt hat. 493 Die Auswertung des Smartphones Samsung A 50 des Angeklagten H. hat zudem ergeben, dass er zahlreiche Memes, die auf der vk.com-Seite der GPD abrufbar waren, speicherte und einige Beiträge per WhatsApp an andere Personen weiterleitete. Dies hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 14. April 2021 entnommen. Zudem hatte der Angeklagte H. judenfeindliche Memes der IGP gespeichert. Ihm war daher bewusst, dass die Vereinigung antisemitische Inhalte neben der GPD-Seite jedenfalls auch auf der vk.com-Seite der IGP verbreitete. 494 4. Zu der Verbreitung volksverhetzender Inhalte 495 Die Feststellungen zu den einzelnen Beiträgen (A.II.4) beruhen insbesondere auf ihrer Verlesung und Inaugenscheinnahme aus den entsprechenden Datensicherungen, den Auskünften im Rahmen des Rechtshilfeersuchens an die Russische Föderation und den hierzu erstellten Auswertevermerken des Bundeskriminalamts, insbesondere dem Vermerk vom 28. April 2021. Englischsprachige Textanteile hat der Senat anhand der Übersetzungen der Übersetzerin P.3 erhoben. Die Videodateien in den Fällen 43, 115, 116, 130, 131, 132, 133, 143 der Anklage hat der Senat in Augenschein genommen und hierzu ergänzend die Auswertevermerke des Bundeskriminalamts vom 1. Februar 2021 (zu Fall 131), 16. Februar 2021 (zu Fall 132) und 25. Februar 2021 (zu Fällen 115, 116, 130, 133) erhoben. Den Inhalt der Dokumente in den Fällen 124, 125 und 126 hat der Senat den Auswertevermerken des Bundeskriminalamts vom 12. Mai 2020 (zu dem Dokument "Trau keinem Fuchs..."), 17. August 2020 (zu dem Dokument "Das Judentum - eine Gegenrasse") und 3. September 2020 (zu dem Dokument "Der Giftpilz") entnommen. Die Feststellungen zum Inhalt des Liedes "Blut muss fließen" beruhen auf dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 29. März 2021. 496 Die Feststellungen zu den Mitgliedern der GPD, SGAP und IGP und zu dem Umstand, dass eine Vielzahl der Mitglieder in Deutschland lebte, beruht auf der Aussage der Zeugen KHKin W.2 (zu den Mitgliedern der GPD), KKA H.3 (zu den Mitgliedern der SGAP) und der Zeugin TBe B.3 (zu den Mitgliedern der IGP). 497 Bei den festgestellten historischen Tatsachen, etwa der Ermordung von Anne Frank in einem Konzentrationslager, handelt es sich um allgemeinkundige, geschichtlich erwiesene Tatsachen. Ergänzend hat der Senat zur Entwicklung und historischen Einordnung der Judenfeindlichkeit seit Beginn des 20. Jahrhunderts den Dokumentationsfilm "Jud Süß 2.0 - Vom NS- zum Online-Antisemitismus" erhoben, in dem auch Beiträge der Goyim-Bewegung als Erscheinungsform antisemitischer Hetze im Internet gezeigt werden. Auf den in der Dokumentation nachvollziehbar erläuterten Bewertungen karikativer Darstellungen (Memes) von Juden als Personen mit großer Nase und wulstigen Lippen beruhen die hierzu getroffenen Feststellungen einschließlich des Umstands, dass entsprechende anatomische Merkmale in rechtsextremistischen Kreisen als typisch für Menschen jüdischen Glaubens gelten. Die Angeklagten C. und F. haben zudem eingeräumt, dass es sich bei den in den veröffentlichten Beiträgen dargestellten Personen mit entsprechenden anatomischen Merkmalen um Juden handeln sollte. Die Feststellungen zu der Nutzung der Administratoren- bzw. Editoren-Accounts zur Veröffentlichung von Postings

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