483
Die Feststellung, dass der Angeklagte F. spätestens ab September 2016 wusste, dass neben ihm und dem Angeklagten
C. noch weitere Personen, unter anderem U.1 V.1 und S.1 T.1, als Administratoren an den Internet-Seiten der GoyimVereinigung mitwirkten, beruht auf den Erkenntnissen aus der Auswertung der Festplatte des Angeklagten F. (Ass.
2.2.2.2.11), auf der die Kommunikation mit dem Angeklagten C. nachvollzogen werden konnte. Darin äußerte sich der
Angeklagte C. gegenüber dem Angeklagten F. unter anderem über "O.3". Diese hatte der Angeklagte C. ebenso wie
den Angeklagten F. und S.1 T.1 in einer Nachricht an die Administratorengruppe gebeten, ihm für seine Fake-Accounts
"I.3 J.3" und "F.3 G.3" wieder Administratorenrechte einzuräumen. Die Kommunikation über die Administratorengruppe
war für alle Teilnehmer lesbar, so dass der Angeklagte F. wusste, dass neben ihm noch weitere Personen als
Administratoren existierten. Der Angeklagte F. hat zudem eingeräumt, dass noch weitere Personen mit
Administratorrechten an den Gruppen-Seiten auf vk.com und Facebook beteiligt waren. Er hat lediglich in Abrede
gestellt, zu diesen Personen Kontakt gehabt oder sie gekannt zu haben, was indes rechtlich bedeutungslos ist, weil die
mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nicht voraussetzt, dass sich alle Mitglieder persönlich
kennen oder Kontakt untereinander pflegen.
484
Die aktive Einbindung des Angeklagten F. in das Betreiberteam der Goyim-Vereinigung ergibt sich auch aus einem Chat
in der - parallel zu den vk.com-Seiten betriebenen - Facebook-Gruppe "We are Goyim", zu deren Mitgliedern unter
anderem die Angeklagten C. und F. sowie U.1 V.1 gehörten. Hier bat der Angeklagte C. am 21. Oktober 2016 um
Wiedereinräumung seiner von Facebook gesperrten Administratoren-Accounts "I.3 J.3" und "F.3 G.3", woraufhin der
Angeklagte F. seine Hilfe anbot, ihn wieder als "Admin" einzusetzen. Dieses System wechselseitiger Absicherungen der
Administratoren der Goyim-Gruppenseiten auf Facebook und vk.com hat der Angeklagte F. in seinen Schreiben an den
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vom 3. und 7. August 2020 bestätigt.
485
Die Feststellung, dass sämtliche Mitwirkende ihre judenfeindliche Gesinnung einte sowie das Bestreben, ihre Ideologie
durch Veröffentlichung nationalsozialistischer und judenfeindlicher Propaganda über die Goyim-Seiten zu verbreiten,
ergibt sich aus den jeweiligen Kommunikationsinhalten, die der Senat den Vermerken des Bundeskriminalamts vom 30.
August 2021 (zur Auswertung des Facebook-Accounts des Angeklagten C.), vom 25. Juni 2021 (zur Kommunikation
zwischen den Angeklagten F. und C. über vk.com), vom 25. März 2021 und 24. Juni 2021 (zur Kommunikation mit S.1
T.1) sowie vom 17. Juni 2021 (zur Kommunikation zwischen dem Angeklagten C. und W.1 X.1) entnommen hat. Den
Inhalt der Kommunikation zwischen C. und U.1 V.1 hat die Zeugin KHKin W.2 glaubhaft bekundet. Die ebenfalls
urkundlich erhobene Kommunikation in der Facebook-Gruppe "We are Goyim" belegt zudem die wechselseitige
Absicherung der Administratoren-Accounts.
486
Aus der ausgewerteten Kommunikation des Angeklagten C. ergibt sich, dass er als Initiator des Goyim-Netzwerks mit
dem Angeklagten F. und weiteren Personen, unter anderem U.1 V.1, S.1 T.1 und W.1 X.l1, ein Betreiberteam bildete
und sich mit ihnen über den Aufbau, die Zielsetzung und die Ausgestaltung des Netzwerks austauschte. Die
vorgenannten Personen ließen sich Informationsmaterial zu vermeintlichen Wahrheiten über das nationalsozialistische
Regime sowie die angebliche jüdische Weltverschwörung gegen die Goyim zukommen und diskutierten entsprechende
Thesen in bilateralen Chats auch mit Blick auf die Fortgestaltung der von der kriminellen Vereinigung betriebenen
Internet-Foren. Dies hat der Senat ebenfalls den Auswertevermerken des Bundeskriminalamts zu der im
Rechtshilfewege von vk.com und Google übermittelten Kommunikation sowie aus der Skype-Account-Sicherung des
Angeklagten C. entnommen.
487
Eine von allen Administratoren praktizierte Verwendung des G-Logos als einheitliches Logo des Goyim-Netzwerkes
ergibt sich unter anderem aus der Kommunikation zwischen dem Angeklagten C. und W.1 X.1, die sich im Dezember
2017 darüber austauschten, welches von mehreren zur Auswahl stehenden Logos von W.1 X.1 in Bezug auf die
schwedische Goyim-Gruppe am besten gefalle und zu Schweden passe. Hierunter befand sich auch das zu diesem
Zeitpunkt bereits auf der SGAP-Seite verwendete G-Logo mit einem blaugelb unterlegten "G". W.1 X.1 bestätigte, dass
das blaugelbe Logo dasjenige sei, das zu Schweden passe. Dieses Logo wurde in der Folgezeit sowohl für den
Administratoren-Account als auch für die Startseite der SGAP verwendet.
488
Auch die Bemühungen um ein gemeinsames "Parteiprogramm" belegen ein abgestimmtes gemeinschaftliches
Zusammenwirken bei ideologischen Entscheidungsprozessen innerhalb des Goyim-Netzwerks. Die Feststellungen zu
dem "Manifest" der IGP beruhen auf dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 6. Januar 2021. Die in diesem
"Manifest" enthaltenen Thesen verbreitete der Angeklagte C. unter anderem in dem Meme "Der 7. Punkte Plan", das er
am 23. Juni 2017 in der Timeline der GPD veröffentlichte (Fall 10 der Anklage, oben A.II.4.a.aa).
489
3. Zu der Beteiligung des Angeklagten H. (Fall 134 der Anklage)
Die Feststellungen zu der Einbindung des Angeklagten H. in das Goyim-Netzwerk beruhen insbesondere auf der