490
Die Feststellungen zu der Einbindung des Angeklagten H. in das Goyim-Netzwerk beruhen insbesondere auf der
Auswertung seines vk.com-Profils und der Kommunikation mit dem Angeklagten C., die seine antisemitischen Beiträge
und seine Absprachen mit dem Angeklagten C. zu seinen vielfältigen Aktivitäten für die Goyim-Bewegung
dokumentieren.
491
Dass die Angeklagten C. und H. spätestens ab Februar 2017 in Kontakt standen und dem Angeklagten H. seitdem
bewusst war, dass seine Beiträge auf vk.com auf den von C. und weiteren Mitgliedern der Vereinigung betriebenen
Seiten der Goyim-Bewegung weiterverbreitet wurden, hat der Senat zum einen aus dem Umstand geschlossen, dass
bereits im Februar 2017 das Posting "Vermummte Person mit Axt hinter einem Mann mit israelischer Flagge", das der
Angeklagte H. auf seinem persönlichen Profil veröffentlicht hatte, wenige Tage später auf dem Profil "I.3 J.3" des
Angeklagten C. veröffentlicht wurde und der Angeklagte H. dasselbe Meme nochmals im August 2017 über die
Kommentarfunktion der Timeline der GPD absetzte. Aus den dort angezeigten Beiträgen zahlreicher weiterer
Forennutzer wusste der Angeklagte H., dass dem Goyim-Netzwerk noch etliche weitere Personen angehörten, die sich
regelmäßig an der Propagandatätigkeit beteiligten. Aus der sichergestellten Kommunikation zwischen beiden
Angeklagten ab September 2017 ergibt sich überdies, dass es sich hierbei nicht um den Erstkontakt handelte. Ihr
Austausch über die Einrichtung eines eigenen Kommunikationsmediums der Goyim-Bewegung belegt zudem, dass der
Angeklagte H. Kenntnis davon hatte, dass die judenfeindliche Propaganda der Bewegung weiterverbreitet wurde. Der
Angeklagte C. teilte ihm unter anderem mit: "Die Goyim-Sache scheint sich herumgesprochen zu haben", worauf der
Angeklagte H. antwortete: "Ja klar wird sich das rumgesprochen haben".
492
Nach Bekunden der Zeugen KHKin W.2 und KHK X.2 hat der Angeklagte C. bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom
10. Dezember 2020 und 15. Januar 2021 bestätigt, dass sich der Angeklagte H. an der "Goyim-Partei" beteiligt hat.
493
Die Auswertung des Smartphones Samsung A 50 des Angeklagten H. hat zudem ergeben, dass er zahlreiche Memes,
die auf der vk.com-Seite der GPD abrufbar waren, speicherte und einige Beiträge per WhatsApp an andere Personen
weiterleitete. Dies hat der Senat dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 14. April 2021 entnommen. Zudem hatte
der Angeklagte H. judenfeindliche Memes der IGP gespeichert. Ihm war daher bewusst, dass die Vereinigung
antisemitische Inhalte neben der GPD-Seite jedenfalls auch auf der vk.com-Seite der IGP verbreitete.
494
4. Zu der Verbreitung volksverhetzender Inhalte
495
Die Feststellungen zu den einzelnen Beiträgen (A.II.4) beruhen insbesondere auf ihrer Verlesung und
Inaugenscheinnahme aus den entsprechenden Datensicherungen, den Auskünften im Rahmen des
Rechtshilfeersuchens an die Russische Föderation und den hierzu erstellten Auswertevermerken des
Bundeskriminalamts, insbesondere dem Vermerk vom 28. April 2021. Englischsprachige Textanteile hat der Senat
anhand der Übersetzungen der Übersetzerin P.3 erhoben. Die Videodateien in den Fällen 43, 115, 116, 130, 131, 132,
133, 143 der Anklage hat der Senat in Augenschein genommen und hierzu ergänzend die Auswertevermerke des
Bundeskriminalamts vom 1. Februar 2021 (zu Fall 131), 16. Februar 2021 (zu Fall 132) und 25. Februar 2021 (zu Fällen
115, 116, 130, 133) erhoben. Den Inhalt der Dokumente in den Fällen 124, 125 und 126 hat der Senat den
Auswertevermerken des Bundeskriminalamts vom 12. Mai 2020 (zu dem Dokument "Trau keinem Fuchs..."), 17. August
2020 (zu dem Dokument "Das Judentum - eine Gegenrasse") und 3. September 2020 (zu dem Dokument "Der Giftpilz")
entnommen. Die Feststellungen zum Inhalt des Liedes "Blut muss fließen" beruhen auf dem Vermerk des
Bundeskriminalamts vom 29. März 2021.
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Die Feststellungen zu den Mitgliedern der GPD, SGAP und IGP und zu dem Umstand, dass eine Vielzahl der Mitglieder
in Deutschland lebte, beruht auf der Aussage der Zeugen KHKin W.2 (zu den Mitgliedern der GPD), KKA H.3 (zu den
Mitgliedern der SGAP) und der Zeugin TBe B.3 (zu den Mitgliedern der IGP).
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Bei den festgestellten historischen Tatsachen, etwa der Ermordung von Anne Frank in einem Konzentrationslager,
handelt es sich um allgemeinkundige, geschichtlich erwiesene Tatsachen. Ergänzend hat der Senat zur Entwicklung
und historischen Einordnung der Judenfeindlichkeit seit Beginn des 20. Jahrhunderts den Dokumentationsfilm "Jud Süß
2.0 - Vom NS- zum Online-Antisemitismus" erhoben, in dem auch Beiträge der Goyim-Bewegung als Erscheinungsform
antisemitischer Hetze im Internet gezeigt werden. Auf den in der Dokumentation nachvollziehbar erläuterten
Bewertungen karikativer Darstellungen (Memes) von Juden als Personen mit großer Nase und wulstigen Lippen
beruhen die hierzu getroffenen Feststellungen einschließlich des Umstands, dass entsprechende anatomische
Merkmale in rechtsextremistischen Kreisen als typisch für Menschen jüdischen Glaubens gelten. Die Angeklagten C.
und F. haben zudem eingeräumt, dass es sich bei den in den veröffentlichten Beiträgen dargestellten Personen mit
entsprechenden anatomischen Merkmalen um Juden handeln sollte.
Die Feststellungen zu der Nutzung der Administratoren- bzw. Editoren-Accounts zur Veröffentlichung von Postings