Grundgesetz, 1970, Art. 9 RdNrn. 62 und 75). Überlegungen in dieser Richtung hat das
Berufungsgericht nicht angestellt.
Zum anderen beruht der oben bezeichnete Rechtsfehler auf der vom Berufungsgericht
vorgenommenen Unterscheidung zwischen "echten" Weltanschauungsgemeinscha en, "die sich
darauf beschränken, das Weltganze und die Stellung des Menschen in ihm geis g zuerkennen und
zu bewerten", und solchen Vereinigungen, "die von der Grundlage einer Weltanschauung
ausgehend ihren Hauptzweck darin suchen, Staat, Gesellscha und Rechtsordnung nach ihren
Wertungen umzugestalten", sowie auf der Annahme unterschiedlicher Rechtsfolgen, die das
Berufungsgericht aus dieser Unterscheidung hergeleitet hat. Nach der Au assung des
Berufungsgerichts, die mit der des Beklagten übereins mmt, genießen nur die "echten"
Weltanschauungsgemeinscha en den - allerdings vorbehaltlosen - Schutz der Garan en des Art. 4
Abs. 1 und 2 und des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV. Dagegen überschreitet nach
dieser Au assung eine Vereinigung, "zu deren Grundsätzen eine ak ve Ein ußnahme in Richtung
einer Gestaltung oder Veränderung der gesellscha lichen oder staatlichen Ordnung gehört, den
einer Weltanschauungsgemeinscha in Art. 137 Abs. 7 WRV begri ich gezogenen Rahmen",
verliert sie also die Eigenscha einer "Weltanschauungsgemeinscha " und damit den der
Weltanschauungsgemeinscha gewährten verfassungsrechtlichen Schutz. "Echte"
Weltanschauungsgemeinscha en - ebenso "echte" Religionsgesellscha en - werden nach dieser
Au assung nicht von der Verbotsmöglichkeit des Art. 9 Abs. 2 GG erfaßt; Art. 9 Abs. 2 GG erfaßt
dagegen uneingeschränkt die (unechten) Weltanschauungsvereinigungen, die sich in den
poli schen Raum begeben. Diese Unterscheidung ndet sich zwar auch im Schri tum (vgl. Schnorr,
Ö entliches Vereinsrecht, 1965, § 2 RdNrn. 39 und 40). Sie ist jedoch in mehrfacher Hinsicht
rechtsfehlerha :
Weltanschauungsvereinigungen sind verfassungsrechtlich den Religionsgesellscha en
gleichgestellt (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV), ebenso wie die Freiheit des
weltanschaulichen Bekenntnisses der Freiheit des religiösen Bekenntnisses gleichsteht (Art. 4 Abs.
1 GG). Verfassungsrechtlich gilt deshalb für die einen das gleiche wie für die anderen. Die
Religionsgesellscha en, besonders die großen christlichen Kirchen, die anerkanntermaßen den
Schutz des Art. 137 WRV genießen, beschränken sich aber rechtmäßigerweise von jeher, besonders
in neuerer Zeit, nicht auf die Erkenntnis und Bewertung des Weltganzen und der Stellung des
Menschen in ihm und auf eine reine P ege religiöser Gedanken und Bräuche, sondern sie
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beteiligen sich ak v am ö entlichen, poli schen Leben und an der Gestaltung von Staat,