Gesellscha und Rechtsordnung und nehmen darauf erheblichen Ein uß. Ihnen wird deshalb im poli schen Raum grundsätzlich ein "Ö entlichkeitsanspruch" zuerkannt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Februar 1962 - III A 726/61 - [DVBl. 1963, 112, 114 f.]; BVerwGE 18, 14 [15]), ohne daß sie dadurch die ihnen durch Art. 137 WRV gewährleistete Rechtsstellung verlieren. Für die Weltanschauungsvereinigungen kann nichts anderes gelten; ihnen ist ebenfalls ein vergleichbarer "Ö entlichkeitsanspruch" zuzubilligen mit der Folge, daß sie nicht schon durch eine poli sche Tä gkeit außerhalb des rein geis g-weltanschaulichen Raumes die Eigenscha einer Weltanschauungsvereinigung im Sinne des Art. 137 Abs. 7 WRV verlieren. Daraus folgt jedoch nicht, daß Weltanschauungsvereinigungen, die sich bei ihrer poli schen Tä gkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, nicht von dem Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG betro en werden. Denn die Rechtsau assung, die Anlaß zu der rechtlich unhaltbaren Unterscheidung zwischen "echten" und "unechten" Religions- und Weltanschauungsgemeinscha en gegeben hat, die Rechtsau assung nämlich, Religions- und Weltanschauungsgemeinscha en im Sinne des Art. 137 Abs. 2 und Abs. 7 WRV unterlägen nicht dem Verbote des Art. 9 Abs. 2 GG, tri nach Ansicht des Senats ebenfalls nicht zu. Diese Rechtsau assung läßt sich weder aus Art. 137 WRV noch aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG herleiten: Religions- und Weltanschauungsgemeinscha en haben sich bei ihrer Betä gung im Rahmen der für alle geltenden staatlichen Rechtsordnung zu halten. Dies ergibt sich schon aus der Vorschri des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, nach der die Religionsgesellscha en ihre Angelegenheiten "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" ordnen und verwalten. Nach Art. 137 Abs. 7 WRV gilt das gleiche für Weltanschauungsvereinigungen. Verfassungsrechtlich geschützt sind sie allenfalls gegen Gesetze, die nicht "für alle gelten", sondern sich speziell gegen sie richten (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. Au . 1933, Art. 137 Erl. 5). Zu dem "für alle geltenden Gesetz" gehören die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG und das in dieser Vorschri ausgesprochene Verbot, Vereinigungen zu bilden und zu unterhalten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Auch Religions- und Weltanschauungsgemeinscha en unterliegen deshalb dem Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG (ebenso von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Au ., Art. 4 Erl. V 3; Mikat in NeumannNipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, IV/1. Band 1960, S. 151). Das Grundrecht der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), welches das Recht auf P ege des Bekenntnisses iii einer Vereinigung umfassen ft ti ti ft ti fl ft fl ff fl ft fl ff ff fft ti ft ft ft ft ft ff fi ff ti ff ti ti mag, ndet seine Grenze in den Schranken, "die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes

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