Grundgesetz, 1970, Art. 9 RdNrn. 62 und 75). Überlegungen in dieser Richtung hat das Berufungsgericht nicht angestellt. Zum anderen beruht der oben bezeichnete Rechtsfehler auf der vom Berufungsgericht vorgenommenen Unterscheidung zwischen "echten" Weltanschauungsgemeinscha en, "die sich darauf beschränken, das Weltganze und die Stellung des Menschen in ihm geis g zuerkennen und zu bewerten", und solchen Vereinigungen, "die von der Grundlage einer Weltanschauung ausgehend ihren Hauptzweck darin suchen, Staat, Gesellscha und Rechtsordnung nach ihren Wertungen umzugestalten", sowie auf der Annahme unterschiedlicher Rechtsfolgen, die das Berufungsgericht aus dieser Unterscheidung hergeleitet hat. Nach der Au assung des Berufungsgerichts, die mit der des Beklagten übereins mmt, genießen nur die "echten" Weltanschauungsgemeinscha en den - allerdings vorbehaltlosen - Schutz der Garan en des Art. 4 Abs. 1 und 2 und des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV. Dagegen überschreitet nach dieser Au assung eine Vereinigung, "zu deren Grundsätzen eine ak ve Ein ußnahme in Richtung einer Gestaltung oder Veränderung der gesellscha lichen oder staatlichen Ordnung gehört, den einer Weltanschauungsgemeinscha in Art. 137 Abs. 7 WRV begri ich gezogenen Rahmen", verliert sie also die Eigenscha einer "Weltanschauungsgemeinscha " und damit den der Weltanschauungsgemeinscha gewährten verfassungsrechtlichen Schutz. "Echte" Weltanschauungsgemeinscha en - ebenso "echte" Religionsgesellscha en - werden nach dieser Au assung nicht von der Verbotsmöglichkeit des Art. 9 Abs. 2 GG erfaßt; Art. 9 Abs. 2 GG erfaßt dagegen uneingeschränkt die (unechten) Weltanschauungsvereinigungen, die sich in den poli schen Raum begeben. Diese Unterscheidung ndet sich zwar auch im Schri tum (vgl. Schnorr, Ö entliches Vereinsrecht, 1965, § 2 RdNrn. 39 und 40). Sie ist jedoch in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerha : Weltanschauungsvereinigungen sind verfassungsrechtlich den Religionsgesellscha en gleichgestellt (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV), ebenso wie die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses der Freiheit des religiösen Bekenntnisses gleichsteht (Art. 4 Abs. 1 GG). Verfassungsrechtlich gilt deshalb für die einen das gleiche wie für die anderen. Die Religionsgesellscha en, besonders die großen christlichen Kirchen, die anerkanntermaßen den Schutz des Art. 137 WRV genießen, beschränken sich aber rechtmäßigerweise von jeher, besonders in neuerer Zeit, nicht auf die Erkenntnis und Bewertung des Weltganzen und der Stellung des Menschen in ihm und auf eine reine P ege religiöser Gedanken und Bräuche, sondern sie ti ft ft ft ti fl ff ft ft ti ffl ft ti fi ft ti fl ft ft ft ft ft ff ft ti ft ff ti ff ff beteiligen sich ak v am ö entlichen, poli schen Leben und an der Gestaltung von Staat,

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