Die Rechtsprechung ging seinerzeit davon aus, dass nach der Umstellung auf eine MussVorschrift sowie Schaffung der genannten Anrechnungsregelung die Frage (u. a.) der
Bedürftigkeit der Witwe dafür, was unter dem Begriff der besonderen Umstände zu verstehen
sei, keine Rolle mehr spielen dürfe.
Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 1968 – 1 OE 96/67 –, juris, Rn. 33, siehe zur fehlenden
Einbeziehung in die Beispiele für das Vorliegen besonderer Umstände auch ebd., Rn. 35.
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Entsprechendes wurde auch in Bezug auf inhaltsgleiches Landesrecht wie etwa § 134 Abs. 1
LBG NW a. F. (Fassung vor Bekanntmachung vom 1. Mai 1981) vertreten: Die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe schieden bei der Prüfung der Frage, ob der
Unterhaltsbeitrag voll oder teilweise zu versagen sei, aus; sie würden (nur) bei der nach Satz
2 vorgeschriebenen Anrechnung der Einkünfte berücksichtigt.
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Vgl. Schütz/Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder (Loseblatt, Stand: Juni 1971),
§ 134 LBG Erl. 9.
56
Diese Gesetzesauslegung fand der Gesetzgeber vor, als er mit Inkrafttreten des
Beamtenversorgungsgesetzes – lediglich unter Änderung der normativen Zuordnung und
Bezüge – zunächst die bestehende Regelung des § 125 Abs. 1 BBG (Fassung 1965) für den
nunmehr geschaffenen § 22 Abs. 1 BeamtVG übernahm.
57
Zu der seit dem 1. Januar 1992 geltenden, durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
Seite 2218) geänderten Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG geben die
Gesetzesmaterialien die konkreten Motive dafür, warum der Begriff der (für die Anrechnung
auf den Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe) berücksichtigungsfähigen Einkünfte
auf das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen begrenzt wurde, nicht preis.
58
Vgl. BT-Drucks. 11/5136, Seite 24, und BT-Drucks. 11/5372, Seite 25, jeweils zu Nummer 8
(§ 22), zu Buchstabe b.
59
Es hat sich bei der Gesetz gewordenen Fassung letztlich wohl um eine politische
Kompromisslösung gehandelt, nachdem zunächst sogar eine ersatzlose Streichung der
Regelung über die Anrechnung erwogen worden war, diese aber aus Kostengründen nicht
aufrechterhalten wurde. Der Kompromiss bestand in einer Abmilderung der bestehenden
Regelung, was im Vergleich zum früheren Recht zugleich eine Ausweitung der
Leistungspflicht des Dienstherrn bedeutete.
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Vgl. Strotz, ZBR 1991, 230 (237).
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Demnach bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Beschränkung auf bestimmte
Einkunftsarten zugleich eine tatbestandliche Ausweitung der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
genannten „besonderen Umstände“ in Bezug auf die übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse der
Witwe beabsichtigt war.
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cc) Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags stehen dem vorgenannten Normverständnis nicht
entgegen. Der Normsinn für die in besonderen Fällen vorgesehene Beschränkung des
Anspruchs auf den Unterhaltsbeitrag wird gemeinhin darin gesehen, dass dem Dienstherrn
die Versorgung der nachgeheirateten Witwe völlig oder teilweise erspart werden solle, soweit
ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht
geboten ist.
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