Die Rechtsprechung ging seinerzeit davon aus, dass nach der Umstellung auf eine MussVorschrift sowie Schaffung der genannten Anrechnungsregelung die Frage (u. a.) der Bedürftigkeit der Witwe dafür, was unter dem Begriff der besonderen Umstände zu verstehen sei, keine Rolle mehr spielen dürfe. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 1968 – 1 OE 96/67 –, juris, Rn. 33, siehe zur fehlenden Einbeziehung in die Beispiele für das Vorliegen besonderer Umstände auch ebd., Rn. 35. 54 Entsprechendes wurde auch in Bezug auf inhaltsgleiches Landesrecht wie etwa § 134 Abs. 1 LBG NW a. F. (Fassung vor Bekanntmachung vom 1. Mai 1981) vertreten: Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe schieden bei der Prüfung der Frage, ob der Unterhaltsbeitrag voll oder teilweise zu versagen sei, aus; sie würden (nur) bei der nach Satz 2 vorgeschriebenen Anrechnung der Einkünfte berücksichtigt. 55 Vgl. Schütz/Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder (Loseblatt, Stand: Juni 1971), § 134 LBG Erl. 9. 56 Diese Gesetzesauslegung fand der Gesetzgeber vor, als er mit Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes – lediglich unter Änderung der normativen Zuordnung und Bezüge – zunächst die bestehende Regelung des § 125 Abs. 1 BBG (Fassung 1965) für den nunmehr geschaffenen § 22 Abs. 1 BeamtVG übernahm. 57 Zu der seit dem 1. Januar 1992 geltenden, durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I Seite 2218) geänderten Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG geben die Gesetzesmaterialien die konkreten Motive dafür, warum der Begriff der (für die Anrechnung auf den Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe) berücksichtigungsfähigen Einkünfte auf das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen begrenzt wurde, nicht preis. 58 Vgl. BT-Drucks. 11/5136, Seite 24, und BT-Drucks. 11/5372, Seite 25, jeweils zu Nummer 8 (§ 22), zu Buchstabe b. 59 Es hat sich bei der Gesetz gewordenen Fassung letztlich wohl um eine politische Kompromisslösung gehandelt, nachdem zunächst sogar eine ersatzlose Streichung der Regelung über die Anrechnung erwogen worden war, diese aber aus Kostengründen nicht aufrechterhalten wurde. Der Kompromiss bestand in einer Abmilderung der bestehenden Regelung, was im Vergleich zum früheren Recht zugleich eine Ausweitung der Leistungspflicht des Dienstherrn bedeutete. 60 Vgl. Strotz, ZBR 1991, 230 (237). 61 Demnach bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Beschränkung auf bestimmte Einkunftsarten zugleich eine tatbestandliche Ausweitung der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG genannten „besonderen Umstände“ in Bezug auf die übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe beabsichtigt war. 62 cc) Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags stehen dem vorgenannten Normverständnis nicht entgegen. Der Normsinn für die in besonderen Fällen vorgesehene Beschränkung des Anspruchs auf den Unterhaltsbeitrag wird gemeinhin darin gesehen, dass dem Dienstherrn die Versorgung der nachgeheirateten Witwe völlig oder teilweise erspart werden solle, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist. 63 64

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