Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 – II C 46.68 –, BVerwGE 34, 149 = juris, Rn. 15,
17 (zur Vorgängernorm); OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, a.a.O. =
juris, Rn. 26; Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2007 – 1 ZU 2909/06 –, juris, Rn. 3;
Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 6a; Brockhaus, in:
Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder (Loseblatt, Stand: Sept. 2016),
Teil D, § 22 BeamtVG Rn. 27.
Wann dies anzunehmen ist, lässt diese sehr allgemeine Umschreibung allerdings offen.
Angesichts der geringen Regelungsdichte sowie der ausdrücklich bestimmten
Einzelfallbezogenheit der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorhandenen gesetzlichen Vorgabe
wird sich das auch nicht in jeder Hinsicht und für jeden zu beurteilenden Fall
verallgemeinernd bestimmen lassen. Unter Mitberücksichtigung der zu der Vorschrift
ergangenen Verwaltungsvorschriften lassen sich allenfalls bestimmte (Haupt-)Fallgruppen
bilden, wobei am Ende eine übergreifende Gesamtschau stattzufinden hat.
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Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, a.a.O. = juris, Rn. 28 ff.;
Nds. OVG, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 5 LA 32.05 –, juris, Rn. 5; zur Bildung von
Fallgruppen bzw. ?beispielen auch Brockhaus, in: Schütz/ Maiwald, a.a.O., § 22 BeamtVG
Rn. 28 ff.; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 7 ff.; Strötz, in:
Fürst u.a., GKÖD Bd. I (Loseblatt, Stand: Sept. 2016), Teil O, § 22 BeamtVG Rn. 20 ff.
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Auffällig ist allerdings, dass sich die von Rechtsprechung und Literatur in diesem
Zusammenhang für berücksichtigungsfähig erachteten „besonderen“ Umstände (wie z. B. das
Vorliegen einer Versorgungsehe, ein großer Altersunterschied oder eine kurze Ehedauer) der
Sache nach ausschließlich dem Aspekt der Unzumutbarkeit einer Versorgung zuordnen
lassen, wohingegen die Frage der finanziellen Absicherung der Witwe (in aller Regel) allein
im Zusammenhang mit der Anrechnung von Einkünften nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
behandelt wird.
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Vgl. außer den Vorzitierten aus jüngerer Zeit etwa noch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. April
2015 – OVG 4 B 19.12 –, juris, Rn. 24 bzw. 25 ff., und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.
Dezember 2015 – 4 S 2323/14 –, juris, Rn. 17 ff., insb. 34.
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Leitlinie für die teleologische Auslegung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 BeamtVG bleibt im
Übrigen die allgemeine Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrags. Dieser soll gewährleisten,
dass die der Witwe nach dem Tode des Versorgungsberechtigten zur Verfügung stehenden
Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die ihr als
Witwe mit Anspruch auf Witwengeld zustünden. Der Unterhaltsbeitrag für die nachgeheiratete
Witwe hat insofern eine Auffüllungsfunktion und dementsprechend auch Nachrangcharakter.
Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz einer solchen
Witwe eine volle, alimentationsrechtliche Witwenversorgung versagt.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984– 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211 = juris, Rn. 20,
und vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, ZBR 2000, 165 = juris, Rn. 17, jeweils m.w.N.;
ferner etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Dezember 2015 – 4 S 2323/14 –, juris, Rn. 33.
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Auch wenn der Unterhaltsbeitrag eine nachrangige, nicht zur verfassungsrechtlichen
Alimentation des Beamten/Richters und seiner Familie zählende Leistung darstellt, ist er aber
keine staatliche Sozialleistung und einer solchen auch nicht gleich zu achten. Er ist vielmehr
dienstrechtlicher Natur und erwächst aus der nachsorgenden Fürsorge des Dienstherrn für
den hinterbliebenen Ehegatten.
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