Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 – II C 46.68 –, BVerwGE 34, 149 = juris, Rn. 15, 17 (zur Vorgängernorm); OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, a.a.O. = juris, Rn. 26; Hess. VGH, Beschluss vom 5. März 2007 – 1 ZU 2909/06 –, juris, Rn. 3; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 6a; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder (Loseblatt, Stand: Sept. 2016), Teil D, § 22 BeamtVG Rn. 27. Wann dies anzunehmen ist, lässt diese sehr allgemeine Umschreibung allerdings offen. Angesichts der geringen Regelungsdichte sowie der ausdrücklich bestimmten Einzelfallbezogenheit der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorhandenen gesetzlichen Vorgabe wird sich das auch nicht in jeder Hinsicht und für jeden zu beurteilenden Fall verallgemeinernd bestimmen lassen. Unter Mitberücksichtigung der zu der Vorschrift ergangenen Verwaltungsvorschriften lassen sich allenfalls bestimmte (Haupt-)Fallgruppen bilden, wobei am Ende eine übergreifende Gesamtschau stattzufinden hat. 65 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1993 – 12 A 269/92 –, a.a.O. = juris, Rn. 28 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 5 LA 32.05 –, juris, Rn. 5; zur Bildung von Fallgruppen bzw. ?beispielen auch Brockhaus, in: Schütz/ Maiwald, a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 28 ff.; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 7 ff.; Strötz, in: Fürst u.a., GKÖD Bd. I (Loseblatt, Stand: Sept. 2016), Teil O, § 22 BeamtVG Rn. 20 ff. 66 Auffällig ist allerdings, dass sich die von Rechtsprechung und Literatur in diesem Zusammenhang für berücksichtigungsfähig erachteten „besonderen“ Umstände (wie z. B. das Vorliegen einer Versorgungsehe, ein großer Altersunterschied oder eine kurze Ehedauer) der Sache nach ausschließlich dem Aspekt der Unzumutbarkeit einer Versorgung zuordnen lassen, wohingegen die Frage der finanziellen Absicherung der Witwe (in aller Regel) allein im Zusammenhang mit der Anrechnung von Einkünften nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG behandelt wird. 67 Vgl. außer den Vorzitierten aus jüngerer Zeit etwa noch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. April 2015 – OVG 4 B 19.12 –, juris, Rn. 24 bzw. 25 ff., und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Dezember 2015 – 4 S 2323/14 –, juris, Rn. 17 ff., insb. 34. 68 Leitlinie für die teleologische Auslegung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 BeamtVG bleibt im Übrigen die allgemeine Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrags. Dieser soll gewährleisten, dass die der Witwe nach dem Tode des Versorgungsberechtigten zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die ihr als Witwe mit Anspruch auf Witwengeld zustünden. Der Unterhaltsbeitrag für die nachgeheiratete Witwe hat insofern eine Auffüllungsfunktion und dementsprechend auch Nachrangcharakter. Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz einer solchen Witwe eine volle, alimentationsrechtliche Witwenversorgung versagt. 69 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984– 6 C 148.81 –, BVerwGE 70, 211 = juris, Rn. 20, und vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, ZBR 2000, 165 = juris, Rn. 17, jeweils m.w.N.; ferner etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Dezember 2015 – 4 S 2323/14 –, juris, Rn. 33. 70 Auch wenn der Unterhaltsbeitrag eine nachrangige, nicht zur verfassungsrechtlichen Alimentation des Beamten/Richters und seiner Familie zählende Leistung darstellt, ist er aber keine staatliche Sozialleistung und einer solchen auch nicht gleich zu achten. Er ist vielmehr dienstrechtlicher Natur und erwächst aus der nachsorgenden Fürsorge des Dienstherrn für den hinterbliebenen Ehegatten. 71 72

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